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Arbeitsrecht
13.09.2018
Arbeitsrecht
LAG Hessen: Zunächst keine Betriebsratswahl bei SunExpress Deutschland GmbH

Pressemitteilung Nr. 07/2018 vom 3.9.2018 zu LAG Hessen: Urteil vom 3.9.2018 – 16 TaBVGa 86/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2228-6

unter www.betriebs-berater.de

 

Vorläufig keine Betriebsratswahl bei der SunExpress Deutschland GmbH

03.09.2018  Pressestelle:

Hessisches Landesarbeitsgericht

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat in dem Beschlussverfahren der SunExpress Deutschland GmbH und des Wahlvorstands entschieden, dass das fliegende Personal vorläufig nach § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz* (BetrVG) keinen Betriebsrat wählen darf.

 

Nr. 07/2018

Damit hat es die Entscheidung im Eilverfahren durch das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass das BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht gilt. Nach der gesetzlichen Bestimmung müsse durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wie eine Vertretung der Beschäftigten gebildet wird und welche Beteiligungsrechte gelten. Ein solcher Tarifvertrag ist bei SunExpress Deutschland GmbH bisher nicht geschlossen worden. Das Gericht hat hervorgehoben, dass es seinen Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen hat. Es sei dem Wahlvorstand zuzumuten, vor einer Wahl eine Entscheidung in einem regulären Verfahren (so genanntes Hauptsacheverfahren) abzuwarten. Dort müsse geklärt werden, ob § 117 Abs. 2 BetrVG nach der EU-Richtlinie 2002/14/EG unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Personalvertretungen doch nicht einschränke. Außerdem sei nicht zwingend, dass auf das Recht der Interessenvertretung dann das BetrVG anzuwenden sei. Die Arbeitgeberin dürfe zunächst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.

Gegen die Entscheidung des LAG kann das Bundesarbeitsgericht nicht angerufen werden.

Eine Rechtsbeschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.

 

*§ 117 BetrVG lautet auszugsweise:

„§ 117 Geltung für die Luftfahrt

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung

errichtet werden. (...)“

 

Hess. LAG, Beschluss vom 03.09.2018, Az. 16 TaBVGa 86/18

vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 14 BVGa 206/18

Veröffentlichung des LAG-Beschlusses demnächst unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de

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