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Arbeitsrecht
03.09.2020
Arbeitsrecht
Bundesregierung: Quarantäneregelung für Reiserückkehrer

PM vom 27.8.2020 zu Beschluss vom 27.8.2020

Volltext: BB-ONLINE BBL2020-2035-5

 

Bund und Länder haben sich auf weitere Schritte zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Quarantänepflichten für Rückkehrer aus Risikogebieten gelten weiterhin. Großveranstaltungen bleiben untersagt.

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich auf weitere Maßnahmen verständigt, um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland einzudämmen. Danach gilt die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten weiterhin unverzüglich nach Rückkehr - auch die Testpflicht bleibt zunächst wie bisher bestehen. Rückkehrer aus Risikogebieten sollen zukünftig ihre Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach Rückkehr beenden können. Die Umsetzung dieser Regelung soll möglichst zum 1. Oktober 2020 erfolgen. Für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten entfällt ab dem 15. September die Möglichkeit für einen kostenlosen Corona-Test.

Bund und Länder appellieren darüber hinaus an alle Bürgerinnen und Bürger: Wo immer möglich, ist auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.

Großveranstaltungen bleiben untersagt

Die Notwendigkeit, grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, bleibt bestehen. Die Länder werden das Mindestregelbußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf mindestens 50 Euro festlegen. Sachsen-Anhalt hat angekündigt, kein Bußgeld einzuführen.

Darüber hinaus einigten sich Bund und Länder darauf, Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, bis mindestens Ende dieses Jahres zu verbieten.

Um Familien in der Corona-Pandemie zu entlasten, soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für fünf zusätzliche Tage je Elternteil gezahlt werden, bei Alleinerziehende für zehn zusätzliche Tage.

Donnerstag, 27. August 2020

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