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Arbeitsrecht
14.12.2023
Arbeitsrecht
LAG Köln: Ein Smiley ist im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl unzulässig

PM 13/2023 vom 1.12.2023 zu LAG Köln, Beschluss vom 1.12.2023 – 9 TaBV 3/23

Volltext: BB-Online BBL2023-2996-4

Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort ein [Sonderzeichen Smiley] enthält, ist ungültig. Dies hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln heute in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.

Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf hatten die Wahl des 25köpfigen Betriebsrats angefochten und dies u.a. damit begründet, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe.

Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die" eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR[Sonderzeichen Smiley] die Liste" tragen solle.

Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab.

Wie das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat, ist ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird. Zudem hätte auch bei dem Kennwort „FAIR[Sonderzeichen Smiley] die Liste" eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klingt.

Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

 

 

 

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