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Arbeitsrecht
16.04.2020
Arbeitsrecht
Bundesregierung: Änderung des BetrVG wegen Zulassung von Videokonferenzen

Bundesregierung, Mitteilung vom 9.4.2020

Volltext: BB-Online BBL2020-947-5

 

Bundesregierung stellt betriebliche Mitbestimmung sicher

Die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen die Durchführung von Personalratswahlen wie auch die grundsätzliche Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Personal- und Betriebsräten vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Mit einem Maßnahmen-Mix will die Bundesregierung die Mitbestimmung der Beschäftigten auch in der jetzigen Situation sicherstellen.

Konkret sieht die Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes vor. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet und der Abschluss der Personalratswahlen gesichert werden.

 

Die Beteiligung der Beschäftigten in innerdienstlichen beziehungsweise betrieblichen Angelegenheiten ist Ausdruck des Sozialstaatsprinzips und Teil der Entscheidungskultur in Behörden und Betrieben.

 

Nutzung von Audio- und Videokonferenzen

Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen

Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 31. März 2021. Dienststellen und Personalvertretungen erhalten frühzeitig Gelegenheit, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.

Änderung der Wahlordnung

Durch die aktuelle Lage können die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit wird eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021.

Donnerstag, 9. April 2020

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