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Arbeitsrecht
06.09.2018
Arbeitsrecht
ArbG Düsseldorf: Abmahnung eines Redakteurs

Pressemitteilung Nr. 38/18 vom 24.8.2018 zu ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.8.2018 – 4 Ca 3038/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2163-5

unter www.betriebs-berater.de

 

 

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat heute die auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klage eines Redakteurs abgewiesen. Die Abmahnung enthält den Vorwurf, dass er unter dem Titel „Ran an den Speck“ für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen, damit gar nicht.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 3038/18

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