Die Europäische Kommission und der Europäische Investitionsfonds (EIF) haben ein Programm für einen europaweiten Risikokapitaldachfonds (VentureEU) aufgelegt, um Investitionen in innovative Start-up-
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.2.2018 – 3 K 565/17 Erb - entschieden:
1. Ist ungewiss, ob eine Norm (hier die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG) verfassungsgemäß ist, hat der hierauf abhebende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich zusammenhängenden („kohärenten“), d. h. zu einem bestimmten Regelungskomplex gehörenden Rechtsfolgen offengehalten werden sollen.
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