R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
29.05.2015
Wirtschaftsrecht
BGH: Wirksames Zustande-kommen von dem CISG unterfallenden Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen

BGH, Urteil vom 25.3.2015 – VIII ZR 125/14

Leitsätze

a) Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.

b) Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 – VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.).

c) Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächtigung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen.

d) Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen.

e) Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserfordernis auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.

f) Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einzelnen ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen geschlossenen Verträge einzubeziehen.

EuGVVO Art. 5, Art. 23; Rom I-VO Art. 4; CISG Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art. 11, Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 33, Art. 81; BGB § 133, § 145, § 148, § 150, § 157, § 177, § 184; HGB § 54; ZPO § 531

Sachverhalt

Die in Hamburg ansässige Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffsersatzteilen. Die Beklagte, die ihren Sitz auf Zypern hat und in den Jahren 2007/2008 schon einmal in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stand, bereedert in Riga (Lettland) den Hochseeschlepper "T. ", der sich von April 2010 bis April 2011 zwecks Überholung und Reparatur im polnischen Gdingen auf einer Werft befand. Aus diesem Anlass fragte sie bei der Klägerin um Ersatzteile und Ingenieurleistungen nach, die diese ihr in einer Vielzahl von als "specification" bezeichneten Schreiben unter Angabe entsprechender Teile, Leistungen und Preise mitteilte. Ob es sich dabei jeweils um verbindliche Angebote oder lediglich um Preisübersichten beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten handelte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie

die Frage, ob für die auf Grund dieser "specifications" erbrachten Lieferungen und Leistungen Hamburg als Gerichtsstand vereinbart worden ist.

Mit ihrer in Hamburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin in Höhe von 150.737,83 € nebst Zinsen die (restliche) Bezahlung von Lieferungen und Leistungen, die sie, ausgehend von ihren ab Mitte Oktober 2010 übersandten "specifications", der Beklagten zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 15. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat. In einer vorangegangenen "specification" vom 15. Juni 2010 findet sich in den auf der Vorderseite aufgeführten Bedingungen für die darin genannte Lieferung erstmals folgende Klausel:

"[…] PLACE OF JURISDICTION HAMBURG […] "

Seit Mitte August 2010 enthalten die der Beklagten übersandten "specifications" auf ihrer Vorderseite durchgängig diese Klausel. Die Beklagte bestätigte – so die teilweise bestrittene Behauptung der Klägerin – alle in der Folge ganz oder jedenfalls in Teilen zur Ausführung gelangten "specifications" entweder durch E-Mail oder bisweilen auch fernmündlich, ohne der genannten Klausel jeweils entgegenzutreten; lediglich der Leistungsumfang sei dabei in einzelnen Fällen modifiziert oder reduziert worden.

Im August 2010 verhandelten die Parteien über eine Rahmenvereinbarung für von der Klägerin bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Gang, Dauer und Ergebnis dieser Verhandlungen, die auch Fragen eines Gerichtsstandes oder eines Schiedsgerichts zum Gegenstand hatten, sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls trafen die Parteien bei zwischen ihnen im November 2010 geführten Gesprächen über offene Rechnungen und eine Fortsetzung der begonnenen Reparaturen unter dem 24. November 2011 eine Vereinbarung über erbrachte Leistungen und deren Bezahlung, ohne dass sich darin – abweichend von einem vorangegangenen Vertragsentwurf – Regelungen zu einer (außer-)gerichtlichen Streitbeilegung finden.

Nachdem die Reparatur des Hochseeschleppers im Frühjahr 2011 abgeschlossen war, kam es im Frühsommer 2011 zu einem Motorschaden, den die Beklagte auf den Einbau von der Klägerin gelieferter, allerdings angeblich nicht normgerechter Ersatzteile zurückführt. Hieraus leitet sie Schadensersatzansprüche her, deretwegen sie die Klägerin in Riga gesondert auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nimmt und mit denen sie auch hier vorsorglich gegen die Klageforderung aufrechnet.

In erster Linie verteidigt sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das Landgericht Hamburg hat seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Zwischenurteil bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Aus den Gründen

7          Die Revision hat Erfolg.

I.

8          Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9          Das angerufene Landgericht Hamburg sei für die Entscheidung international nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz auf Zypern habe, komme eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nur nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO und nach diesen Regelungen allein bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien gemäß Art. 23 EuGVVO in Betracht. Daran fehle es.

10        Allerdings seien in den von der Klägerin übersandten "specifications" entgegen der Ansicht der Beklagten jeweils – auch die Gerichtsstandsklausel erfassende – verbindliche Angebote und nicht nur Preisübersichten und Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zu sehen. Soweit die "specifications" durch Verwendung der Klausel "Subject to prior sale" unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs gestanden hätten oder auch ausdrücklich als "non-binding offer" bezeichnet worden seien, komme Ersterem lediglich die Bedeutung eines Widerrufsvorbehalts zu, während die zweite Regelung sich nur auf die Lieferzeit bezogen habe. Beides habe aber einem Rechtsbindungswillen der Klägerin an die von ihr versandten "specifications" nicht entgegengestanden, wie auch die von ihr dabei zugleich verwendete Bindungsklausel "Validity: 6 Weeks" zeige.

11        Angenommen habe die Beklagte das in den "specifications" enthaltene Angebot, sich auf einen Gerichtsstand Hamburg zu einigen, jedoch nicht. Zwar hätten die Parteien sich im Zuge der im August 2010 geführten Verhandlungen nicht bereits in gegenteiliger Richtung auf einen Gerichtsstands Riga geeinigt; die darauf hindeutende E-Mail vom 13. August 2010 habe nur einen Zwischenstand der Verhandlungen beider Parteien wiedergegeben, der nicht in eine umfassende Einigung eingemündet sei. Allerdings ergebe sich aus den Gesamtumständen dieser und der nachfolgenden Verhandlungen der Parteien, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, auf einen Gerichtsstand in Hamburg einzugehen. Das gelte auch für diejenigen E-Mails der Beklagten, mit denen sie die mit der genannten Gerichtsstandsklausel versehenen Angebote der Klägerin einschränkungslos mit Worten wie etwa "We confirm the offer" angenommen habe. Zwar sei die pauschale Annahme eines Vertragsangebots in der Regel so auszulegen, dass der Annehmende mit sämtlichen vorgeschlagenen Vereinbarungen einverstanden sei, es sei denn, einzelnen Angebotselementen werde – wie hier nicht – explizit widersprochen. Vorliegend sei ein solcher expliziter Widerspruch aber entbehrlich gewesen, da die Klägerin das Erklärungsverhalten der Beklagten nicht dahin habe verstehen können, dass diese mit der Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg einverstanden sei. Der Klägerin habe vielmehr nach der für beide Seiten gleichermaßen erkennbaren Gesamtsituation und Interessenlage der Parteien klar sein müssen, dass die Beklagte, ohne dies jeweils förmlich und wiederholend bei jeder Annahme einzelner "specifications" erklären zu müssen, mit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Hamburger Gerichte keinesfalls einverstanden gewesen sei.

12        Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die mit der Beklagten bereits seit 2007 hinsichtlich des Hochseeschleppers "T. " in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, ohne dass dabei von den gesetzlichen Regeln abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen gefordert oder vereinbart worden seien, ihre dahingehende Vertragspraxis ohne Weiteres durch entsprechende Aufdrucke auf ihren Angeboten habe ändern können, oder ob dem Geschäftspartner nach Treu und Glauben nicht ein expliziter Hinweis auf die Änderung der Geschäftspraxis geschuldet gewesen sei, ohne den nicht davon ausgegangen werden könne, dass er diese Änderung zur Kenntnis genommen habe und sich ihr habe unterwerfen wollen.

13        Das gelte umso mehr, als auch in den ersten Angeboten aus dem vorliegenden Reparaturkomplex bis zum Angebot vom 15. Juni 2010 keine Gerichtsstandsklausel enthalten gewesen sei. Zwar hätten die auf die jeweiligen Angebote erteilten Aufträge in rechtlicher Hinsicht einzelne Verträge dargestellt. Sie hätten sich aber auf ein einheitliches Gesamtprojekt, nämlich die Überholung des Hauptmotors, bezogen, bei dessen Realisierung beide Parteien hätten erwarten dürfen, dass wesentliche Änderungen der Abwicklungsmodalitäten nicht nur beiläufig in auf Einzelangeboten aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, sondern ausdrücklich angesprochen würden. Solange ein solcher expliziter Hinweis nicht erfolgt sei, habe die Gegenseite im Rahmen der Abwicklung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Projekts deshalb darauf vertrauen dürfen, dass es bei der bisherigen Praxis verbleibe. Dementsprechend seien auch die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen ohne einen solchen vorherigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin nur so zu verstehen gewesen, dass sie auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen.

14        Andernfalls wäre es nämlich dazu gekommen, dass für zukünftige Forderungen der Klägerin die Gerichte in Hamburg zuständig gewesen wären, für bereits begründete Forderungen dagegen nicht. Eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei aber bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt nicht interessengerecht. Denn der Gerichtsort hinge in diesem Fall von dem Zufall ab, welche Forderung streitig werde; bei mehreren streitigen Forderungen hätten Prozesse unter Umständen sogar an verschiedenen Orten geführt werden müssen. Dass die Beklagte mit ihren Annahmeerklärungen ein solches Ergebnis nicht habe herbeiführen wollen, habe sich auch für die Klägerin aufdrängen müssen. Dem mutmaßlichen Interesse entspreche es vielmehr, dass der Gerichtsstand, der für die erste entstandene Forderung gelte, auch für die später im Zuge der Abwicklung des Projekts entstehenden Forderungen einschlägig sei.

15        Dass die Klägerin selbst bei widerspruchsloser Annahme der "specifications" durch die Beklagte nicht von deren Einverständnis mit einem Gerichtsstand Hamburg habe ausgehen können, ergebe sich weiterhin daraus, dass die Parteien wiederholt versucht hätten, im Rahmen ausdrücklicher Verhandlungen eine Einigung über die Art und Weise und den Ort einer gerichtlichen Auseinandersetzung herbeizuführen, und dass eine solche Einigung tatsächlich nicht zu erzielen gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien im August 2010 bei ihren Gesprächen über den Abschluss eines Rahmenvertrages – erfolglos – über eine Schiedsgerichtsvereinbarung Hamburg verhandelt hätten und die Klägerin dabei den Schiedsort Hamburg habe durchsetzen wollen, habe die Beklagte nicht befürchten müssen, dass im Widerspruch zu diesem Verhandlungsstand ihre zeitlich parallele uneingeschränkte Annahme der "specifications" als Einverständnis mit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Hamburg ausgelegt würde. Das gelte umso mehr, als die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr vorgeschlagene Schiedsabrede von der Beklagten nicht akzeptiert werden würde, weshalb sie sich im Verlauf der im August 2010 geführten Verhandlungen zunächst sogar mit einem Schiedsgericht in Riga einverstanden erklärt habe.

16        Solange die Verhandlungen über eine Schiedsgerichtszuständigkeit angedauert hätten, habe deshalb kein Raum für die Annahme einer parallel zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Diese Verhandlungen seien zudem – wie auch die Klägerin über lange Zeit hinweg nicht in Abrede genommen habe – erst mit der am 24. November 2010 getroffenen Vereinbarung abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin erst gegen Ende des Berufungsrechtszugs auf einen Hinweis des Senats zu Bedenken gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung behauptet habe, dass zwischen August und November 2010 nicht verhandelt worden sei, sei dies als neuer streitiger Vortrag in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen.

17        Auch für die Zeit nach dem 24. November 2010 sei das Erklärungsverhalten der Beklagten nicht so zu verstehen gewesen, als sei sie mit den auf den "specifications" aufgedruckten Gerichtsstandsvereinbarungen einverstanden gewesen. Äußerlich habe sich weder die Gestaltung der "specifications" noch das Erklärungsverhalten der Beklagten geändert. Ebenso sei für die bis dahin geschlossenen Einzelverträge weder eine Schiedsabrede noch eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, so dass keine der bisherigen Forderungen in Hamburg hätte geltend gemacht werden können. Das Problem einer interessenwidrigen Aufspaltung der Gerichtsstände nach der Entstehungszeit der Forderungen hätte sich deshalb in verschärfter Form gestellt. Dass die Beklagte nunmehr nach Scheitern einer Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg mit einem umfassenden Gerichtsstand in Hamburg einverstanden gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht erwarten können und auch nicht erwartet. Für diesen Fall hätte vielmehr nichts näher gelegen, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. November 2010 nicht nur Regelungen zur Bezahlung noch offener Rechnungen, sondern auch Regelungen für die Fortsetzung der Reparatur unter Aufnahme einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Wenn danach der Klägerin aufgrund der gesamten Umstände klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht vor staatlichen Gerichten in Hamburg habe klagen und verklagt werden wollen, sei es treuwidrig und verdiene keinen Schutz, wenn sie sich gleichwohl auf die äußerlich widerspruchslose Hinnahme einer in aufgedruckten AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung berufe.

18        Ungeachtet dieser bereits fehlenden Willensübereinstimmung der Parteien zu einer Gerichtsstandsvereinbarung könne in den Fällen, in denen die Schriftform nicht gewahrt sei, auch schon deshalb nicht von einer zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen dann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO erforderlichen Gepflogenheit ausgegangen werden, weil die Reaktion der Beklagten auf die "specifications" häufig gewechselt habe. So habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Angebote per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien. Insbesondere hinsichtlich der Ingenieurleistungen, die nach der Berechnung der Klägerin nahezu ein Drittel der streitgegenständlichen Forderungen ausmachten, habe sich die Klägerin erstinstanzlich nur darauf berufen, dass die Parteien insoweit in regem Austausch gestanden hätten und eine Beauftragung erfolgt sei, wie sie sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2007 ergebe. Gepflogenheiten setzten jedoch eine tatsächliche Übung voraus, die auf der Einigung der Parteien beruhe; sie könnten zwar die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung.

19        Schließlich genügten auch diejenigen "specifications", die nur unter Einschränkungen angenommen worden seien, der Form des Art. 23 EuGVVO nicht. So habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Oktober 2010 – VIII ZR 34/09) entschieden, dass von einer Beanstandung und damit Ablehnung eines Angebots hinsichtlich der Angebotspreise zugleich eine in dem Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel erfasst sei. Das gelte auch hier, zumal die Klägerin selbst in ihren Angeboten den Vorbehalt gemacht habe, dass der angebotene Preis nur für den Fall einer vollständigen Beauftragung gelten solle. In Fällen, in denen das Angebot nur teilweise von der Beklagten bestätigt worden sei, sei deshalb eine Einigung über den Preis aufgrund des Vorbehalts noch nicht erzielt worden mit der Folge, dass die eingeschränkte Bestätigung durch die Beklagte lediglich ein neues Angebot dargestellt habe, welches eine Gerichtsstandsklausel gerade nicht enthalten habe.

20        Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Angebote zeitlich, und zwar in der Regel für sechs Wochen, befristet. Für einige dieser Angebote sei die Annahmefrist jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verstrichen gewesen.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

21        Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über einen für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin auf Hamburg lautenden Gerichtsstand selbst in den Fällen verneint, in denen die Beklagte die ihr erteilten "specifications" ohne Einschränkung durch E-Mail angenommen hat.

22        Ebenso sind auch die hilfsweise angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts zu denjenigen Fällen, in denen die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter Annahmefristen angenommen hat, nicht frei von Rechtsfehlern.

23        1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Hamburg, das gemäß § 280 ZPO in zulässiger Weise durch selbstständig anfechtbares Zwischenurteil erkannt hat, vorliegend nur aus einer Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 der gemäß Art. 80 f. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1) bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) ergeben kann. Die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO zur Begründung dieser Zuständigkeit erforderliche Gerichtsstandsvereinbarung muss – soweit hier von Bedeutung – nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen sein, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind.

24        Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zumindest insoweit gegeben, als die Beklagte die "specifications" der Klägerin in den von ihr versandten E-Mails uneingeschränkt mit Worten wie etwa "We confirm the offer" bestätigt hat. Auch für diejenigen Fallgestaltungen, in denen – zumindest nach den Behauptungen der Klägerin – die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter Annahmefristen angenommen hat und zu denen das Berufungsgericht – nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, kann das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nicht von vornherein verneint werden.

25        Insoweit gilt zudem, dass für die in Rede stehende Zulässigkeit der Klage bereits die schlüssige Darlegung des Anspruchs und einer hierauf bezogenen Gerichtsstandsabrede in der den Anspruch begründenden Vereinbarung durch die Klägerin genügt, und zwar ungeachtet eines – hier teilweise erfolgten – Bestreitens einigungs- und damit anspruchsbegründender Tatsachen durch die Beklagte. Das ergibt sich aus dem auch für die Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EuGVVO anwendbaren Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Denn für die Feststellung der Zulässigkeit reicht bereits die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (BGH, Urteile vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93 [RIW 1994, 334], BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 30. Oktober 2003 – I ZR 59/00 [RIW 2004, 387], WM 2004,1146 unter II 2 mwN).

26        2. Soweit die Beklagte die den Klageforderungen zugrunde liegenden "specifications" der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail bestätigt hat, liegt eine formgerechte Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene Klausel "Place of jurisdiction Hamburg" vor und ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die betreffenden Forderungen gegeben.

27        a) Anders als die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge meint, hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den der Beklagten übersandten "specifications" ein auch auf eine Einigung über den Gerichtsstand abzielendes bindendes Angebot der Klägerin und nicht lediglich unverbindliche Preisübersichten oder Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots gelegen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen, durchweg auf den Abschluss von Einzelverträgen gerichteten "specifications" die Lieferung von Schiffsersatzteilen und dadurch Waren zum Gegenstand hatten, auf die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 CISG das UN-Kaufrechtsübereinkommen und damit Artikel 14 CISG Anwendung finden, oder ob darin schwerpunktmäßig Ingenieurleistungen angeboten waren, die sich mangels Eingreifens von Art. 3 Abs. 2 CISG hinsichtlich eines Bindungswillens gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO nach unvereinheitlichtem deutschen (Werkvertrags-)Recht und damit insoweit nach § 145 BGB beurteilen (vgl. dazu MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 11; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 5; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3 CISG Rn. 9, 11; jeweils mwN). Denn die Anforderungen an die Feststellung eines Bindungswillens, für den es jeweils auf den durch Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Parteiwillen ankommt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 3 CISG Rn. 10 mwN), unterscheiden sich dabei angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der hierbei anzulegenden Maßstäbe (vgl. BeckOK-BGB/ Saenger, Stand: 1. November 2014, Art. 8 CISG Rn. 1 mwN) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise.

28        aa) Soweit die der Beklagten übermittelten "specifications" ganz überwiegend die Klausel "Subject to prior sale" (Zwischenverkauf vorbehalten) aufweisen, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler nicht als Ausdruck eines fehlenden Bindungswillens der Klägerin gewertet, sondern dem lediglich die Bedeutung eines den Bindungswillen nicht in Frage stellenden Widerrufsrechts beigemessen (ebenso etwa Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 Rn. 14 mwN). Damit war zugleich die Gerichtsstandsklausel nicht nur unverbindlich angekündigt, sondern in der gewählten Schriftform zur vertraglichen Annahme und damit verbindlich zu der von Art. 23 EuGVVO vorausgesetzten Einigung gestellt. Denn ob ein Bindungswille vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass tendenziell ein Bindungswille umso eher anzunehmen ist, als die zu beurteilende Erklärung des Anbietenden den Bestimmtheitserfordernissen hinsichtlich Adressatenkreis, Ware, Liefermenge und Preis entspricht (Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 3-33; MünchKommHGB/Ferrari, aaO, Art. 14 Rn. 12 mwN). Insoweit spricht für eine von einem Bindungswillen getragene Verbindlichkeit der "specifications", dass sie allein an die Beklagte und nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet waren (Piltz, aaO, Rn. 3-21). Ein untrügliches Indiz für einen Bindungswillen der Beklagten ist auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin mit Wendungen wie "Validity: 6 Weeks" eine für bindende Angebote typische Annahmefrist (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG, § 148 BGB) gesetzt hat, aus der ein Empfänger der Erklärung in der Situation der Beklagten schließen musste, dass die Klägerin sich ungeachtet eines für den Fall des Zwischenverkaufs vorbehaltenen Widerrufsrechts für diese Zeit jedenfalls an die erteilten "specifications" gebunden halten wollte (vgl. Piltz, aaO, Rn. 3-32).

29        bb) Nichts anderes ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, daraus, dass die Klägerin den von ihr angegebenen Lieferzeiten vielfach den Zusatz "nonbinding offer" hinzugefügt hat. Denn auch dadurch hat sie die Verbindlichkeit der erteilten Angebote nicht in Frage stellen wollen, sondern nur einen Richtwert für die in solch einem Fall etwa nach Art. 33 Buchst. c CISG zu bestimmende angemessene Lieferfrist vorgeben wollen (vgl. dazu Staudinger/Magnus, aaO, Art. 33 Rn. 16; Widmer Lüchinger in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 33 Rn. 14 mwN).

30        b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 – C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. – Gasser; vom 7. Februar 2013 – C-543/10 [EWS 2013, 202], IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. – Refcomp; jeweils mwN) verneint.

31        aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Merkmalen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 – C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. – Powell Duffryn) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zuvor schon nach Artikel 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 – C-533/07 [RIW 2009, 864; EWS 2009, 462], NJW 2009, 1865 Rn. 48 ff. – Falco Privatstiftung; BGH, Urteil vom 30. März 2006 – VII ZR 249/04 [RIW 2006, 464], BGHZ 167, 83 Rn. 14) – das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder Klausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 – C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 – Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 – C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 – Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 – C-106/95 [EWS 1997, 127; RIW 1997, 418 m. Anm. Holl], NJW 1997, 1431 Rn. 15 – MSG; vom 7. Februar 2013 – C-543/10 [EWS 2013, 202; RIW 2013, 245], aaO Rn. 27 – Refcomp).

32        bb) Diese vom Tatrichter auf der Grundlage des jeweils berufenen Prozessrechts festzustellenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1996 – III ZR 95/95, NJW 1996, 1819 unter 1 a) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft durch Heranziehung von Umständen verneint, die im Wortlaut der Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben und die selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit der sich gemäß Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB aus dem materiellen Vertragsrecht ergebenden weiten Auslegungsmaßstäbe (dazu nachstehend unter II 2 b cc) für eine Auslegung der "specifications" und deren Annahme durch die Beklagte keine Berücksichtigung verdienen.

33        (1) Zwar kann die Auslegung von – wie hier ungeachtet der in den "specifications" enthaltenen Formularklauseln – Individualvereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 – IX ZR 30/10 [BB 2012, 3166 m. BB-Komm. Wilhelm], WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

24        (2) Bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung, die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn – wie hier – die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 [K&R 2015, 185], WRP 2015, 356 Rn. 61 mwN), ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 – I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11). Weder im Wortlaut der "specifications" noch der darauf durch E-Mail erfolgten Annahmeerklärungen der Beklagten findet sich jedoch ein Anhalt, dass die in den "specifications" aufgeführte Gerichtsstandsklausel von der Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte.

35        Dem steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, dass die Beklagte, als sie die "specifications" der Klägerin mit Wendungen wie "We confirm the offer" angenommen hat, dabei nicht noch einmal ausdrücklich ihr Einverständnis mit den darin auf der Vorderseite enthaltenen Gerichtsstandsklauseln erklärt hat. Denn zu einer solchen, auch durch Briefwechsel möglichen Einigung (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 23 Brüssel I-VO Rn. 15a mwN) bedarf es für die Annahmeerklärung keiner ausdrücklichen Wiederholung des darauf bezogenen Angebots. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die – wie hier – die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 – VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481 unter II 2; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 3).

36        (3) Zwar gilt, wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig halten wollte, zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertragszwecks, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 – IX ZR 30/10 [BB 2012, 3166], aaO Rn. 11; vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Ebenso gilt, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Senatsbeschluss vom 11. November 2014 – VIII ZR 302/13, aaO mwN). Beides kommt hier jedoch – wie auch die Revision mit Recht geltend macht – für eine gegen den Wortlaut der Parteierklärung sprechende Auslegung nicht zum Tragen.

37        (a) Zu einem übereinstimmend gebildeten Willen beider Parteien, die Gerichtsstandsklausel gegen den Wortlaut ihrer bei Abschluss der Einzelverträge abgegebenen Erklärungen nicht mit vereinbaren zu wollen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; dazu fehlt auch sonst jeder Anhalt. Ebenso wenig tragen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Wertung, die Klägerin habe die Annahmeerklärungen nach ihrem Empfängerhorizont nur so verstehen können, dass die Gerichtsstandsklausel ausgenommen sein und in Wirklichkeit nur eine – dann sogar einem wirksamen Vertragsschluss gemäß Art. 19 Abs. 1, 3 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu einer späteren Annahmebetätigung entgegenstehende – verdeckte Teilannahme erklärt werden sollte. Das Berufungsgericht berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Klägerin die in Rede stehende Gerichtsstandsklausel seit August 2010 beständig in ihren "specifications" verwendet und dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Lieferungen und Leistungen nur zu den angegebenen Bedingungen erbringen wollte. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, insoweit zu widersprechen und bei ihren Annahmeerklärungen die Gerichtsstandsklausel von einer Angebotsannahme auszunehmen, statt die Klägerin in dem Glauben zu wiegen, sie könne bei künftigem Streit über die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie die daraus resultierenden Forderungen die Gerichte an ihrem Sitz anrufen, ohne sich auf ein in Zypern gelegenes Heimatgericht der Beklagten (Art. 3, 60 Abs. 1 EuGVVO), auf ein Gericht am Erfüllungsort in Polen (Art. 5 EuGVVO) oder ein weiteres Gericht, wie etwa dasjenige in Riga, verweisen lassen zu müssen.

38        (b) Das gilt für die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende, vom Berufungsgericht jedoch außer Acht gelassene Interessenlage umso mehr, als die im August 2010 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Rahmenvereinbarung und insbesondere die Vereinbarung vom 24. November 2010, aus der sich erhebliche, im einzelnen festgestellte Zahlungsrückstände und die Modalitäten ihrer Rückführung ergeben, unmissverständlich zeigen, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien längst nicht mehr störungsfrei verliefen. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund vielmehr allen Anlass, eine ihr günstige Gerichtsstandsvereinbarung durchzusetzen, so dass es gerade auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage Sache der Beklagten gewesen wäre, dem entgegenzutreten und keine Angebote zu akzeptieren, in denen die streitige Gerichtsstandsklausel enthalten war.

39        (c) Auch der Umstand, dass sich die Parteien weder in den im August 2010 geführten Verhandlungen über einen Rahmenvertrag noch in der Vereinbarung vom 24. November 2010, die sich nahezu ausschließlich mit bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen befasst, nicht über eine Gerichtsstandsvereinbarung hatten einigen können, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahin gedeutet werden, dass damit jegliche, insbesondere künftige Gerichtsstandsabreden unbeachtlich sein sollten oder sogar als treuwidrig und damit als nicht geschrieben zu behandeln wären. Der Senat braucht – da nicht streitgegenständlich – nicht zu entscheiden, ob für diejenigen Forderungen, die in der Vereinbarung vom 24. November 2010 einvernehmlich festgestellt worden sind, konkludent zugleich eine ihren Einzelverträgen etwa zugrunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben sein sollte oder ob sich die Forderungsfeststellungen auf eine bloße Festschreibung des Forderungsbestands beschränkt haben. Für die von dieser Vereinbarung nicht erfassten Forderungen sowie vor allem auch für die Zukunft, in der die Klägerin ihre Angebote beständig unter Zugrundelegung der Gerichtsstandsklausel unterbreitet hat, und damit zugleich für etwaige Streitigkeiten, die aus den hier streitgegenständlichen Forderungen erwachsen könnten, kann das jedenfalls nicht gelten. Dies ist ersichtlich ungeregelt geblieben.

40        (d) Nicht tragfähig ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ungeachtet der Praxis der Parteien, jeweils Einzelverträge über die für die Schiffsreparatur gerade erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu schließen, darauf vertrauen können, dass es angesichts der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Projekts bei der ursprünglichen Angebotspraxis der Klägerin, die keine Gerichtsstandsklausel vorgesehen hat, verbleiben würde. Entsprechendes gilt für die Annahme, auch die Klägerin habe die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen mangels vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Änderung ihrer Angebotspraxis nur so verstehen können, dass die Beklagte allein auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen. Dabei lässt das Berufungsgericht nicht nur unberücksichtigt, dass die Gerichtsstandsklausel unübersehbar auf den Vorderseiten der "specifications" innerhalb der zentralen Angebotsbedingungen aufgeführt war und deshalb selbst bei flüchtigem Lesen nicht verborgen bleiben konnte. Es übersieht weiter, dass die Parteien seit August 2010 gerade auch über die Gerichtsstandsfrage verhandelt haben, so dass die Beklagte aus diesem Grunde schlechthin nicht darüber hinwegsehen konnte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dazu übergegangen war, nur noch unter Beifügung der Gerichtsstandsklausel anzubieten.

41        (e) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, eine mit dem Wechsel der Angebotspraxis einhergehende Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt wie dem vorliegenden nicht interessengerecht gewesen, verkennt es, dass es in erster Linie Sache der – zudem wirtschaftlich erfahrenen – Parteien war, ihre Interessen wahrzunehmen und zu bestimmen. Wenn der Klägerin angesichts der sich abzeichnenden Störungen der Vertragsbeziehungen daran gelegen war, etwaige Streitigkeiten künftig an einem ihr genehmen Gerichtsstand zu lokalisieren, und sie dieses durchgesetzt hat, ist dies ungeachtet eines dadurch abweichenden Gerichtsstandes für vorangegangene Vertragsverhältnisse hinzunehmen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird deshalb den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung auch insoweit nicht gerecht.

42        cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzutreffend. Denn es berücksichtigt bei der von ihm vorgenommenen Auslegung und der dabei verneinten Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht, dass insoweit schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allenfalls ein beschränkter Rückgriff auf das der Klausel zugrunde liegende materielle Vertragsverhältnis zulässig gewesen wäre. Die EuGVVO lässt nämlich die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt; ihr Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit. Dementsprechend muss das nationale Gericht im Interesse der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Rechtssicherheit in der Lage sein, an Hand der Normen der Verordnung ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewissheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 EuGVVO durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel dieser Bestimmung ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll (EuGH, Urteile vom 3. Juli 1997 – C-269/95, RIW 1997, 775 Rn. 27 ff. – Benincasa; vom 16. März 1999 – C-159/97 [RIW 1999, 955], WM 1999, 1187 Rn. 47 f. mwN – Castelletti).

43        Dementsprechend kann die Wahl eines vereinbarten Gerichts auch nur an Hand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 23 EuGVVO – hier dem Erfordernis einer tatsächlichen, klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Parteien – stehen. Dagegen sieht diese Bestimmung – anders als etwa Art. 5 EuGVVO – von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht ab, was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der Klausel und des vom Verwender damit verfolgten Ziels ausschließt (EuGH, Urteil vom 16. März 1999 – C-159/97 [RIW 1999, 955; EWS 1999, 194], aaO Rn. 49 ff. mwN – Castelletti). Genau dies hat das Berufungsgericht mit den von ihm ungeachtet der schriftlich dokumentierten Willenseinigung angestellten Erwägungen zu einer bereits aus vermeintlich entgegenstehenden Interessen gefolgerten fehlenden Annahmefähigeit des Angebots auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise der noch einmal gesondert an § 242 BGB gemessenen und dabei wegen Interessenwidrigkeit verneinten Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung aber rechtsfehlerhaft getan.

44        dd) Danach kann – wie der Senat anhand des vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Prüfungsmaßstabs mangels Erfordernisses weiterer Feststellungen selbst entscheiden kann – die von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Willenseinigung der Parteien auf den in den "specifications" aufgeführten Gerichtsstand Hamburg jedenfalls für die Fälle nicht verneint werden, in denen die Beklagte die betreffenden Angebote der Klägerin ohne jede Einschränkung fristgerecht durch E-Mail angenommen hat. Dass diese E-Mails die für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen weiter notwendige Schriftform gewahrt haben, steht gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO außer Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 – VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 4 mwN).

45        ee) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit einer von ihr weiter erhobenen Gegenrüge geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich des Mitarbeiters B. der Klägerin, der die "specifications" gezeichnet habe, keine Vertretungsmacht festgestellt, mit Wirkung für und gegen die Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung zu schließen; dahingehend habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen.

46        (1) Eines solchen nach den Umständen des Falles als selbstverständlich mitzulesenden Sachvortrags hat es nicht eigens bedurft. Denn die erforderliche Vertretungsmacht des jeweils für die Klägerin handelnden Mitarbeiters hat sich allein schon aus dem hier nach dem Wirkungsstatut, das insoweit auf das Recht der Niederlassung der Klägerin und darüber auf das deutsche Recht verweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 – VII ZR 218/89, WM 1990, 1847 unter II 1 c), zur Anwendung kommenden § 54 Abs. 1 HGB ergeben, und zwar auch für die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 CISG Rn. 37 mwN).

47        § 54 Abs. 1 HGB sieht unter anderem vor, dass in Fällen, in denen jemand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmacht) sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So verhält es sich hier. Denn bei den in Rede stehenden Einzelverträgen hat es sich ersichtlich um derartige Geschäfte gehandelt. Die erforderliche Ermächtigung braucht zudem nicht ausdrücklich erteilt zu sein. Es genügt vielmehr eine konkludente Bevollmächtigung, die regelmäßig schon in der Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegt (Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 8. Aufl., § 54 Rn. 8; Oetker/Schubert, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 – VII ZR 268/81, WM 1982, 445 unter 2 a; vom 19. März 2002 – X ZR 157/99 [BB 2002, 1114], WM 2003, 749 unter III 2).

48        Davon ist jedenfalls für die im Streit stehenden "specifications" auszugehen, die nahezu durchgängig von dem als "Deputy General Director" bezeichneten Mitarbeiter S. und nicht – wie die Revisionserwiderung geltend macht – von dem Mitarbeiter B. gezeichnet sind und gängige Gegenstände eines Vertriebs von Schiffsersatzsteilen betreffen. Das gilt zugleich für eine bei Auslandsgeschäften übliche Gerichtsstandsklausel, wie sie sich hier zugunsten des Anbietenden in den erteilten "specifications" findet.

49        (2) Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen Verträge (§ 177 Abs. 1 BGB) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirksam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der daraus erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – X ZR 82/88, WM 1990, 1573 unter II 1 d; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 182 Rn. 3). Das gilt gemäß Art. 4 Satz 2 CISG, Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO auch für die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 23 CISG Rn. 7 mwN). Das gilt in gleicher Weise für die in den Verträgen enthaltenen Einigungen auf den Gerichtsstand Hamburg. Denn Art. 23 EuGVVO regelt nach einhelliger Auffassung insbesondere nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie die Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht – hier sowohl nach dem Wirkungs- als auch nach dem Vertragsstatut das unvereinheitlichte deutsche Recht des BGB – zurückzugreifen (Stein/Jonas/ Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 40 f.; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 28; Rauscher/ Mankowski, aaO Rn. 41; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 81 f.; jeweils mwN).

50        3. Das Berufungsurteil erweist sich auch für diejenigen Fallgestaltungen nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), in denen – zumindest nach den Behauptungen der Klägerin – die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter Annahmefristen angenommen hat. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht – nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – hierzu keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, und dass dem Berufungsurteil auch nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung nur die von der Klägerin im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) zur Entscheidung gestellten Forderungen zugrunde gelegt hat, wie sie sich aus den von ihr ab dem 10. Januar 2011 gestellten Rechnungen ergeben, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch für diese Fallgestaltungen das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Das gilt sowohl für die dazu erforderliche Einigung als auch für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO zusätzlich geforderte Formwahrung.

51        a) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin durch E-Mail und damit in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Abs. 2 EuGVVO entsprechenden Form lediglich teilweise angenommen hat, scheitert die zu einer wirksamen Einigung erforderliche Annahme des Angebots und einer damit einheitlich angebotenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig schon an dieser Abweichung. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Angebot dahin verstanden werden kann, dass es auch in Teilen annahmefähig sein soll, weil etwa zwischen mehreren angebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung besteht oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen ist, die angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Einheit angeboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 176/84, WM 1986, 557 unter I 3 a, insoweit in BGHZ 97, 147 nicht abgedruckt; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 150 Rn. 5). Ebenso kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthält, den Vertrag noch nachträglich zugunsten des Annehmenden zu ändern (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 – IX ZR 133/96 [BB 1997, 646], WM 1997, 625 unter III 1 b; Erman/Armbrüster BGB, aaO Rn. 4). Bei einem solchen Verständnis von Angebot und/oder Annahme läge aber nicht nur die erforderliche Willenseinigung auch hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel vor, sondern wäre zugleich die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftform gewahrt.

52        b) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin lediglich fernmündlich und/oder mit (zunächst) einigungsschädlichen Einschränkungen oder Modifikationen (vgl. Art. 19 Abs. 2, 3 CISG) angenommen hat, müsste dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls noch nicht notwendig zur Formunwirksamkeit der auch auf die Gerichtsstandsklausel in den Angeboten bezogenen Annahmeerklärungen führen. Insbesondere würde es im Falle von Einschränkungen oder Modifikationen bei einer anschließend nicht der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO entsprechenden Annahme des Gegenangebots etwa durch bloße Annahmebetätigung (vgl. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 CISG, § 150 Abs. 2, § 151 BGB) nicht bereits an der erforderlichen Einigung über die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung fehlen. Ebenso wenig kann nach den Umständen in diesen Fällen von vornherein das Vorhandensein einer die Einhaltung der Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit verneint werden.

53        aa) Soweit das Berufungsgericht eine Annahme der "specifications" unter Einschränkungen oder Modifikationen so auslegen will, dass ein darin liegendes Gegenangebot der Beklagten sich nicht auf die im Angebot enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt habe und es deshalb an der hierzu erforderlichen Willenseinigung fehle, wird einem solchen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden können. Vielmehr ist eine Gegenofferte, wenn sie nur einzelne Änderungen enthält, bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 1 CISG wie auch von § 150 Abs. 2 BGB verfolgten Ziels, das Vertragsschlussverfahren in Gang zu halten, nach dem hierbei maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen der ursprünglichen Offerte, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge gemacht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses, wenn sich ihm keine entgegenstehende Erklärung entnehmen lässt, zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 269; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 19 Rn. 11). Soweit sich dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 (VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.) Abweichendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

54        bb) Auch die Beurteilung einer Einhaltung der die Schriftform ersetzenden Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO an das Vorliegen einer Gepflogenheit bedarf in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weiterer Feststellungen.

55        (1) Soweit die streitgegenständlichen (Einzel-)Verträge dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, erstreckt sich allerdings die in Art. 11 CISG geregelte Formfreiheit entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Piltz, aaO Rn. 2-130; Perales Viscasillas in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 11 Rn. 13 mwN insbesondere zu ebenfalls in diese Richtung weisender US-amerikanischer und kanadischer Rechtsprechung) nicht auf die in solchen Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln, so dass nicht schon aus diesem Grunde die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisse außer Betracht bleiben können. Denn Art. 11 CISG bezieht sich nur auf solche vertraglichen Absprachen, die einen gemäß Art. 4 Satz 1 CISG in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden (kaufrechtlichen) Inhalt haben.

56        Prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln unterfallen dagegen ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG, die insoweit nur verbreitete Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – C-269/95 [EWS 1997, 270; RIW 1997, 775], aaO Rn. 31 f. – Benincasa; BGH, Urteil vom 30. März 2006 – VII ZR 249/04 [RIW 2006, 464], aaO Rn. 15; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 1. Januar 2015, § 38 Rn. 10 mwN) aufgreifen und in das UN-Kaufrecht überführen, jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern beurteilen sich gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates (schweiz. Bundesgericht, CISG-online Nr. 627; Kantonsgericht Zug (Schweiz), IHR 2005, 119, 120; Cámara Nacional de Apelaciones en lo Comercial (Argentinien), CISG-online Nr. 87; Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 11 Rn. 7 mwN; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 11 CISG Rn. 7 mwN). Das sind hier gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 EuGVVO neben dem Einigungserfordernis die über diejenigen des UN-Kaufrechts teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-) Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.

57        (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzende Gepflogenheit nicht schon deshalb verneint werden, weil die Reaktion der Beklagten auf die "specifications" nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Angebote auch per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien, häufig gewechselt habe. Das ist – anders als die Revisionserwiderung meint – für das Vorhandensein einer Gepflogenheit ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Einigung der Parteien aufgrund eines außerhalb gesetzter Annahmefristen erfolgten Gegenangebots der Beklagten erfolgt ist, soweit das Gegenangebot dabei die Bedingungen eines zuvor mit der Gerichtsstandsklausel unterbreiteten Angebots der Klägerin aufgegriffen hat. Entscheidend ist vielmehr die auf eine Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel abzielende Willensübereinstimmung der Parteien über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg.

58        Es kommt deshalb darauf an, ob die Klägerin aufgrund der von einer solchen Willensübereinstimmung getragenen und auf eine Abwicklung der Geschäftsbeziehungen unter Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel gerichteten Vertragspraxis der Parteien darauf vertrauen konnte, dass die Klausel auch in den Fällen, in denen die Beklagte die durchgängig unter Verwendung der Klausel abgegebenen Angebote bisweilen nur mündlich und/oder zu geänderten Mengen oder Massen angenommen hat, Teil des vereinbarten Vertragsinhalts war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 – C-25/76, aaO Rn. 11 – Galeries Segoura; Kropholler/von Hein, aaO Rn. 50 ff.; Stein/Jonas/Wagner, aaO Rn. 71). Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertragsschlusses ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 – VIII ZR 119/03 [BB 2004, 853], WM 2004, 2230 unter II 2 a; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 26).

59        Zu der danach anzustellenden Gesamtschau der Geschäftsbeziehung der Parteien hat das Berufungsgericht, das rechtsfehlerhaft von einem gegen die Gerichtsstandsklausel erhobenen Gesamtwiderspruch der Beklagten ausgegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und (beschränkte) Reichweite der zwischen den Parteien im August und November 2010 geführten Verhandlungen der Parteien sowie die anschließend unverändert fortgesetzte Angebotspraxis der Klägerin neu zu bewerten sein (vgl. auch vorstehend unter II 2 b bb [2, 3]). Zugleich wird – soweit überhaupt von Bedeutung – zu Verlauf und Dauer der genannten Verhandlungen zu berücksichtigen sein, dass das Landgericht zu diesem für seine Entscheidung bedeutungslosen Punkt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern erst das Berufungsgericht diese Frage für erheblich erachtet hat. Es wird deshalb – wie auch die Revision geltend macht – zu bedenken sein, ob der vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesene Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014, mit dem sie auf einen zuvor erteilten Hinweis des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2013 reagiert hatte, nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 531 Rn. 17 mwN).

III.

60        Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

stats