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Wirtschaftsrecht
18.02.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Brandenburg: Wirksame Nachbelehrung über das Widerrufsrecht

OLG Brandenburg, Urteil vom 9.12.2009 - 3 U 44/09

Sachverhalt

I. Die Prozessparteien streiten - im Rahmen einer Feststellungsklage - darum, ob ein Darlehen, das die klagende Bank dem beklagten Verbraucher mit Vertrag vom 20. Mai/16. Juli 2003 (Kopie Anlage K1/ GA I 5 ff.) gewährt hat, um ihm den Kauf von Anteilen an einem in GbR-Form betriebenen geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke der Steuerersparnis zu finanzieren, durch eine Widerrufserklärung des Beklagten vom 11. März 2008 (Kopie Anlage K4/GA I 12) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Nachbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung, die dem klägerischen Schreiben vom 11. September 2007 (Kopie Anlage K2/GA I 10) beigefügt gewesen sein soll, was zwischen den Prozessparteien nach wie vor in Streit steht, wurde - auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 05. August 2009 (Leseabschrift GA I 97) - durch die Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegt. Sie ist folgendermaßen gestaltet (Kopie GA I 121):

Dahrlehensvertrag-Nr. G... Bank

Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurde.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

Der Widerruf ist zu richten an:

...

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Ihre G...-Bank AG

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, das erforderliche Feststellungsinteresse sei wegen der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Wirksamkeit der Widerrufserklärung zu bejahen; ein Widerrufsrecht habe dem Beklagten im März 2008 nicht mehr zugestanden, weil die ursprüngliche Belehrung noch ausreichend gewesen sei und die Klägerin ihm mit dem Schreiben vom 11. September 2007 keine neue Widerrufsmöglichkeit eingeräumt habe. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Beklagten - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 16. Februar 2009 (GA I 56) zugestellt worden. Er hat am 12. März 2009 (GA I 61) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 16. April 2009 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 70 ff.).

Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Es bestehe keine gegenwärtige Gefahr für deren Rechtssicherheit. Dass die vereinbarten Raten, die er - der Beklagte - weiterhin entrichte, nicht auf eventuelle Verpflichtungen aus der Rückabwicklung des Darlehens geleistet würden, ergebe sich zweifelsfrei schon daraus, dass hier verbundene Verträge vorlägen, weshalb bei erfolgreichem Widerruf allein die Übertragung der erworbenen Fondsanteile an die finanzierende Bank geschuldet werde. Unabhängig davon fehle es an einer alsbaldigen Klageerhebung. Jedenfalls sei das klägerische Rechtsschutzbegehren unbegründet. Er - der Beklagte - habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, weil die entsprechende Belehrung falsch sei; es mangele an einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft, worum es im Streitfall gehe. Deshalb sei die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt worden. Die auszugsweise Kopie des klägerischen Postausgangsbuches (Anlage K6/GA I 122) erwecke den Eindruck, als seien die Spaltenköpfe überklebt worden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihr bisheriges Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die Berufung sei schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsmittelbegründungschrift weder Anträge enthalte noch sonst erkennen lasse, inwieweit das landgerichtliche Urteil angegriffen werden solle. Die vom Beklagten vertretene Rechtssauffassung, es lägen verbundene Geschäfte vor, werde nicht mit den hierfür erforderlichen Tatsachen untersetzt. Jedenfalls sei der Beklagte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11. September 2007 ordnungsgemäß nachbelehrt worden. Die Zeugin N... H... könne bestätigen, dass der Postsendung vom selben Tage eine entsprechende Nachbelehrung beigefügt gewesen sei. Dies folge zudem aus dem Postausgangsbuch, das die Zeugin damals geführt habe (Auszug in Kopie Anlage K6/GA I 122). Einer Unterschrift des Verbrauchers unter die Widerrufsbelehrung bedürfe es nicht. Allein der Unternehmer und nicht der Darlehensgeber sei verpflichtet, über die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs des finanzierten Geschäfts für den Verbraucherdarlehensvertrag aufzuklären. Eine abstrakte Belehrungspflicht bestehe jedoch selbst für den Erstgenannten nicht.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hat den Beklagten persönlich gehört, gemäß Beschluss vom 04. November 2009 die Zeugin N... H... vernommen und sich das Original des klägerischen Postausgangsbuches angesehen; das Ergebnis ist im Protokoll vom 04. November 2009 festgehalten (Leseabschrift GA I 147 ff.). Auf alle entscheidungserheblichen Punkte hat der Senat hingewiesen. Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. A. Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig; es wurde von ihm insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Dass dem Gericht des zweiten Rechtszuges bis zum Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung keine förmlichen Rechtsmittelanträge mitgeteilt worden sind, erweist sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Streitfall als unschädlich. Denn dem Formerfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist nach ganz einhelliger Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, auch ohne ausformulierte Anträge hinreichend Genüge getan, wenn sich zumindest aus dem Inhalt der Berufungsbegründung - notfalls im Wege der Auslegung - zweifelsfrei ergibt, was der jeweilige Rechtsmittelführer in zweiter Instanz in der Sache selbst erreichen möchte, so dass Klarheit über Umfang und Ziel der Anfechtung besteht (vgl. dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 520Rdn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rdn. 20; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rdn. 17; Saenger/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rdn. 17; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 996; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdn. 213; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdn. 28; jeweils m.w.N.). Hier ist dem Anwaltsschriftsatz vom 16. April 2009 (GA I 72 f.) ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beklagte, der nach wie vor geltend macht, das allein verfahrensgegenständliche Feststellungsverlangen der Klägerin sei unzulässig und unbegründet, sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren als Berufungsführer in vollem Umfang weiterverfolgen will. Da es im Kern um die Frage geht, ob der Darlehensvertrag vom 20. Mai/16. Juli 2003 (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.) durch die Widerrufserklärung des Beklagten vom 11. März 2008 (Kopie Anlage K4/GA I 12) in ein bloßes Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, erscheint eine Teilanfechtung nicht denkbar und ist offensichtlich auch nicht gewollt.

B. In der Sache selbst bleibt die Berufung allerdings erfolglos. Denn die Zivilkammer hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO durfte die Vorinstanz - anders als der Beklagte meint - ohne Rechtsverstoß bejahen. Ebenso wie das Landgericht, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, kommt der Senat - nach der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme - zu dem Resultat, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag besteht, weil die Widerrufserklärung vom 11. März 2008 (Kopie Anlage K4/GA I 12) verspätet gewesen ist und nicht zu dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat. Zwar kann der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, wonach die ursprüngliche Widerrufsbelehrung (Kopie GA I 6R) noch ausreichend sei, nicht zugestimmt werden; die Klägerin hat den Beklagten aber im September 2007 ordnungsgemäß nachbelehrt, weshalb die Widerrufsfrist spätestens mit dem Ablauf des 16. Oktober 2007 endete. Ein Angebot zur Einräumung eines weiteren vertraglichen Rücktrittsrechts, das über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers hinausgeht, durfte der Beklagte dem klägerischen Schreiben vom 11. September 2007 (Kopie Anlage K2/GA I 10) nicht entnehmen; zu diesem Ergebnis ist bereits die Zivilkammer gekommen (LGU 7), was in der Berufungsinstanz vom Beklagten nicht angegriffen wird. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Klägerin habe keinerlei rechtliches Interesse daran, dass der Fortbestand des mit Vertrag vom 20. Mai/16. Juli 2003 (Kopie Anlage K1/GA I 5 f.) zwischen den Parteien begründeten Darlehensgeschäfts durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das spezielle Rechtsschutzinteresse für eine selbstständige Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zu bejahen, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass es von der Beklagtenseite ernstlich bestritten wird oder diese sich eines Gegenrechts berühmt, und wenn das erstrebte Urteil aufgrund seiner Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdn. 7; ferner Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 256 Rdn. 25 f. und 34; Reichold in Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 256 Rdn. 13 ff.; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 256 Rdn. 10; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 180 ff.). So verhält es sich hier. Denn der Beklagte macht in der Sache selbst nach wie vor geltend, der streitgegenständliche Darlehensvertrag habe sich aufgrund seiner Widerrufserklärung vom 11. März 2008 (Kopie Anlage K4/ GA I 12) in ein schlichtes Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Träfe dies zu, würden sich unabhängig davon, ob der Kaufvertrag über die Fondsanteile und das Verbraucherdarlehensgeschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sind, für beide Prozessparteien aus ihrer Rechtsbeziehung andere Rechte und Pflichten ergeben als ohne wirksamen Widerruf. Dass der Beklagte - zumindest nach seinem eigenen Vorbringen - derzeit die Einziehung der vertraglichen Monatsraten durch die Klägerin im Wege des Lastschriftverfahrens duldet, beseitigt deren Feststellungsinteresse nicht. Denn zwischen beiden Seiten besteht ersichtlich Streit darüber, ob es für die Zahlungen einen rechtlichen Grund gibt und gegebenenfalls welchen. Da die Klägerin vom Beklagten diejenige Leistung erhält, die ihr schon gemäß eigener Auffassung monatlich zusteht, wenn der Darlehensvertrag nach wie vor wirksam wäre, bleibt für eine Zahlungsklage ihrerseits kein Raum. Allein die Feststellungsklage ermöglicht eine Klärung des Streits der Parteien. Mit einem rechtskräftigen Urteil, das daraufhin ergeht, steht insbesondere abschließend fest, ob der Beklagte den Darlehensvertrag noch im März 2008 wirksam widerrufen konnte. Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Klage alsbald nach dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. März 2008 erhoben wurde. Im Unterschied zu § 696 Abs. 3 und § 167 ZPO, wo es um die Rückwirkung von prozessualen Ereignissen geht, knüpft das Tatbestandsmerkmal „ alsbald " in § 256 Abs. 1 ZPO an die Aktualität des Feststellungsbedürfnisses an. Die begründete Besorgnis der Rechtsgefährdung muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon und noch bestehen; das Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage darf sich nicht erst in ferner Zukunft ergeben (vgl. dazu Hartmann aaO Rdn. 36; Reichold aaO Rdn. 17; Saenger aaO Rdn. 13; Schellhammer aaO Rdn. 182). Da die Parteien gegenwärtig darüber streiten, welcher Art und welchen Inhalts das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis - seit dem Zugang der Widerrufserklärung des Beklagten - ist und dieser den weiteren Einzug der monatlichen Raten im Lastschriftverfahren jederzeit zu unterbinden vermag, muss sich die Klägerin keineswegs darauf verweisen lassen, dass die Rechtslage auch später noch geklärt werden könne.

2. Die Widerrufserklärung des Beklagten vom 11. März 2008, die ausweislich des entsprechenden Tagesstempelabdrucks am 17. März 2008 bei der Klägerin eingegangen ist (Kopie Anlage K4/GA I 12), konnte den Darlehensvertrag der Parteien vom 20. Mai/16. Juli 2003 (Kopie Anlage K1/GA I 5 f.) nicht mehr in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln, weil die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts zu dieser Zeit bereits verstrichen gewesen ist.

a) Allerdings war die ursprüngliche Widerrufsbelehrung, die der Beklagte am 20. Mai 2003 unterzeichnet hat (Kopie Anlage K1/GA I 5, 6R), nicht geeignet, die gesetzliche Widerrufsfrist in Lauf zusetzen, weil sie - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mangelhaft gewesen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufvertrag über die Fondsanteile und das Verbraucherdarlehensgeschäft hier verbundene Verträge nach dem Verständnis des § 358 Abs. 3 BGB sind. Auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich die Klägerin insoweit schon deshalb nicht berufen, weil das Muster der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung im Streitfall keine Verwendung gefunden hat. Die dem Beklagten seinerzeit tatsächlich erteilte Widerrufsbelehrung steht mit der Rechtslage nicht in Einklang. Sie enthält unter anderem die Information, wonach der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht vom Verbraucher binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird. Das ist unzutreffend. Auch der Hinweis des Landgerichts auf die durch § 503 Abs. 1 BGB eröffnete Möglichkeit, bei einem Teilzahlungsgeschäft gemäß der in § 499 Abs. 2 BGB enthaltenen Legaldefinition - das hier nicht vorliegt - das Widerrufsrecht durch ein zweiwöchiges Rückgaberecht nach § 356 BGB zu ersetzen (LGU 8 f.), hilft nicht weiter. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. v. 02. Januar 2002, auf den die Belehrung offenbar Bezug nimmt, ist mit Wirkung vom 01. August 2002 durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLGVetrÄndG) aufgehoben worden. In der Zeit vom 01. August 2002 bis 30. Juni 2005, in die der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages fällt, konnte - aufgrund der damals geltenden Fassung von § 506 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BGB - lediglich rechtsgeschäftlich bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs beziehungsweise nach Ausreichung des Darlehens zurückzahlt; dazu bedurfte es entweder einer besonderen schriftlichen Vereinbarung oder einer deutlich hervorgehobenen Aufnahme der Vereinbarung in der Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 BGB (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses zum OLGVetrÄndG, BT-Drs. 14/9266, 30, 48; ferner jurisPK-BGB/Schwintowski, 3. Aufl., § 506 Rdn. 4 ff.; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., § 506 Rdn. 16; jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist beides nicht ersichtlich. Aus der Widerrufsbelehrung selbst konnte und musste der Beklagte keineswegs entnehmen, dass er mit deren Unterzeichnung einer ihm ungünstigen Regelung über den nachträglichen Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung der Valuta zustimmt und diese nur deswegen gilt. Eine Regelung, wie sie sich ursprünglich in § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB befand, erscheint generell geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, und zwar insbesondere dann, wenn er sich nicht in der Lage sieht, den bereits in Anspruch genommenen Betrag des Darlehens fristgerecht zurückzuzahlen. Aufgabe jeder Widerrufsbelehrung ist es jedoch, dem Verbraucher - bei dem es sich regelmäßig um einen juristischen Laien handelt - durch Information über die Rechtslage die tatsächliche Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen.

b) Anders verhält es sich indes mit der Nachbelehrung. Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem klägerischen Schreiben vom 11. September 2007 (Kopie Anlage K2/GA I 10), das den Beklagten unstreitig erreicht hat, die „ Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung " (Kopie GA I 121) beigefügt war (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie entspricht den im Streitfall bestehenden gesetzlichen Anforderungen und vermochte daher die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Die Mutter des Beklagten hat die Postsendung für diesen - ausweislich des zugehörigen Rückscheins (Kopie AnlageK3/GA I 11) - am 13. September 2007 entgegengenommen. Selbst wenn sie nicht seine Empfangsvertreterin, sondern lediglich seine Empfangsbotin gewesen sein sollte, ist die Sendung dem Beklagten - ausgehend von seinen Einlassungen bei der Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 04. November 2009 (Protokollabschrift GA I 147, 148 f.) - spätestens am darauffolgenden Sonntag, dem 16. September 2007, zugegangen. Nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 130 Rdn. 9), war zu erwarten, dass dem Beklagten die für ihn entgegengenommene Post beim Aufsuchen seiner Zweitwohnung am nächsten Wochenende ausgehändigt wird. Die Monatsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB endete demzufolge mit dem Ablauf des 16. Oktober 2007. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Den Zugang der Nachbelehrung sieht der Senat als erwiesen an. Dass der Beklagte die Postsendung, in der sich das Schriftstück nach klägerischem Vorbringen befand, erhalten hat, steht zwischen den Prozessparteien außer Streit. Der Beklagte selbst geht davon aus, dass ihm die Sendung der Klägerin in verschlossenem Zustand ausgehändigt wurde, weil seine Mutter für ihn bestimmte Post üblicherweise nicht öffnet. Wie groß das ihm übergebene Kuvert gewesen ist, wusste der Beklagte bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung nicht mehr. Der Senat hat dabei den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte ebenfalls keine positive Kenntnis davon besitzt, ob sich die „ Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung " (Kopie GA I 121) in dem Briefumschlag befand. Er hat insoweit - wie im Protokoll festgehalten - zunächst mit einer Antwort gezögert und die Frage verneint, nachdem er darauf hingewiesen worden ist, dass er sich eindeutig erklären müsse. Sein Bestreiten beruht offensichtlich auf einem Rückschluss, der seine Grundlage darin findet, dass der Beklagte - nach seiner Überzeugung - alle Unterlagen, die ihm damals zugegangen sind, in einem Ordner abgeheftet und im Rahmen der Prozessführung seinem Anwalt übergeben hat, wobei die behauptete Nachbelehrung nicht aufgefunden werden konnte. Allerdings sind die Schriftstücke, wie die Erörterungen im Termin vor dem Senat ergeben haben, im Zuge der anwaltlichen Sachbearbeitung voneinander getrennt worden. Das Anschreiben der Klägerin vom 11. September 2007 (Kopie Anlage K2/GA I 10 = K5/GA I 116 f.), an dessen Erhalt sich der Beklagte positiv zu erinnern vermochte, war bei den Unterlagen ebenfalls nicht zu finden. Demgegenüber hat die Zeugin N... H... bei ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass sie die Postsendungen am 11. September 2007 - darunter die für den Beklagten bestimmte - beim Versandfertigmachen auf Vollständigkeit kontrolliert und das Ergebnis durch entsprechendes Ankreuzen im Postausgangsbuch festgehalten hat. Letzteres ist vom Senat im Original in Augenschein genommen worden (auszugsweise Kopie Anlage K6/GA I 122). Es weist - von der Zeugin mit ihrer Unterschrift versehen - aus, dass der für den Beklagten bestimmten Sendung eine „ WB Urspr. " beigefügt war, was Widerrufsbelehrung zum Ursprungsvertrag bedeuten soll. Anhaltspunkte für Verfälschungen der Spaltenköpfe durch Überkleben haben sich nicht ergeben. Dass sich die Zeugin heute nicht mehr konkret an den Inhalt des für den Beklagten bestimmten Kuverts erinnern kann, liegt unter den gegeben Umständen auf der Hand. Ihre Aussage ist deshalb jedoch nicht weniger glaubhaft. Denn die von ihr im Einzelnen dargestellte Arbeitsweise bietet Gewähr dafür, dass die Sendungen tatsächlich vollständig waren, als sie - in verschlossenem Zustand - das Haus der Klägerin verlassen haben. Da es für Manipulationen auf dem Postwege keinerlei Anhaltspunkte gibt und an der Glaubwürdigkeit der Zeugin N... H... keine Zweifel bestehen, ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beklagten die Nachbelehrung tatsächlich zugegangen ist. Der Einwand, dass die Klägerin Belehrungen mit einem anderen Inhalt verschickt habe, als von ihr behauptet wird, ist beklagtenseits nicht erhoben worden.

bb) Die Nachbelehrung des Beklagten durch die Klägerin war ordnungsgemäß. Sie entspricht nahezu in vollem Umfange - mit Ausnahme der Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist - dem Muster der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der vom 08. Dezember 2004 bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Ob sich die Klägerin deshalb bereits auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, weil die Änderung lediglich einen Fehler des Musters berichtigt (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., BGB-InfoV § 14 Rdn. 3), soll hier ausdrücklich offen bleiben. Denn die verwendete Belehrung begegnet unabhängig davon im Streitfall keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Dass die Widerrufsfrist am Tage nach Erhalt der Belehrung und - bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - der in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB genannten Unterlagen in Lauf gesetzt wird, folgt aus § 187 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (zu § 1b Abs. 2 AbzG vgl. BGHZ 126, 56). Gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 3 lit. a) zum Muster der Anlage 2/BGB-InfoV in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. 2008 I 292, 293 f.) soll dies durch die Formulierung „ nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist " zum Ausdruck gebracht werden. Das ist im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., BGB-InfoV § 14 Rdn. 5). Nach Auffassung des Senats ist jedoch auch der im Streitfall von der Klägerin verwendete Wortlaut zumindest dann richtig und hinreichend deutlich, wenn es - wie hier - um eine Nachbelehrung geht, bei der die gesetzliche Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt. Die Entscheidung des BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 (WM 2009, 932 = BGH-Rp 2009, 736) steht dem nicht entgegen. Zwar wird darin ausgesprochen, dass eine inhaltsgleiche Formulierung unzureichend ist, weil sie von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde - unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers - schon durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Angebots des Vertragspartners in Gang gesetzt. Die Gefahr einer solchen Irreführung besteht aber in Konstellationen der hier vorliegenden Art bereits deshalb nicht, weil es sich - anders als in dem höchstrichterlich entschiedenen Fall - um eine Nachbelehrung handelt, bei der die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt wird. Für die Ausübung des Widerrufsrechts relevante Fehlvorstellungen hinsichtlich der Auswirkungen der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers auf den Beginn der Widerrufsfrist können unter diesen Umständen durch die verwendete Formulierung nicht mehr verursacht werden.

(2) Ob die klägerische Widerrufsbelehrung selbst dann richtig, vollständig und hinreichend deutlich wäre, wenn es im Streitfall um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB ginge, kann offen bleiben. Denn der insoweit mit Darlegung und Beweis belastete Beklagte hat - trotz eines entsprechenden Hinweises in Nr. 3 lit. c) aa) der Terminsverfügung vom 06. Juli 2009 (Leseabschrift GA I 88 f.) - auch im zweiten Rechtszug keinen hinreichend konkreten Sachvortrag gehalten und unter Beweis gestellt, aus dem sich ergibt, dass das finanzierte Geschäft - der Kauf der Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds - und das finanzierende Geschäft, der streitgegenständliche Darlehensvertrag, aus Verbrauchersicht eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die unwiderlegliche Vermutung des - eng auszulegenden - § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift bei drittfinanzierten Geschäften nur dann ein, wenn sich - was hier anhand des Parteivorbringens nicht möglich ist - feststellen lässt, dass sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient hat (vgl. dazu Nobbe, WM-Sonderbeilage Nr. 1/2007, 26 f.; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rdn. 12; jeweils m.w.N.). Zwar kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Fondsvertreiber, Verkäufer, Anlagevermittler oder einem in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (vgl. dazu Nobbe aaO; Palandt/Grüneberg aaO; jeweils m.w.N.). Allein die Zweckbindung der Darlehensvaluta und deren Auskehr an eine Steuerberatungsgesellschaft, die den geschlossenen Immobilienfonds betreut, reichen hierfür aber nicht aus. Dies gilt im Streitfall nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss eine Besondere Erklärung (Kopie Anlage K1/GA I 5, 6) unterzeichnet hat, worin es unter anderem heißt, die Bank habe sich nicht in den Vertrieb eingeschaltet und trete auch sonst nicht gemeinsam mit den Fondsinitiatoren auf deren Seite gegenüber dem Darlehensnehmer auf; sie sei demgemäß nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts. Damit wird gewiss keineswegs ausgeschlossen, dass dennoch verbundene Verträge im Rechtssinne vorliegen können; eine tatsächliche Vermutung dafür, die jedweden Sachvortrag des Verbrauchers in einem Zivilprozess entbehrlich macht, folgt daraus jedoch nicht.

C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen dem Beklagten die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zur Last, weil es von ihm eingelegt worden ist.

D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken. Dass die Klägerin nicht in eigener Sache bürgen kann, bedarf keines besonderen Ausspruchs; die notwendige Personenverschiedenheit zwischen Bürge und Hauptschuldner ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der Natur der Bürgschaft (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 18.12.2001 - 16 U 111/01, BauR 2002, 1711; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2003 - 5 U 129/02, BauR 2003, 1582 = OLG-Rp 2004, 104; ferner Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 765 Rdn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf v § 765 Rdn. 1).

E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die oben zitierte Entscheidung des BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 (WM 2009, 932 = BGH-Rp 2009, 736) betrifft keinen Fall der Nachbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.

F. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 30.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Nettokreditbetrag, auf den im hier vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 GKG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats abzustellen ist, beläuft sich auf € 26.250,00. Da er auf derselben Gebührenstufe liegt wie der vom Landgericht in Ansatz gebrachte Nennbetrag des Kredits, bedarf es keiner Abänderung der Wertfestsetzung für die Eingangsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG.

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