LG Hamburg: Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" ist irreführend
LG Hamburg, Beschluss vom 13.3.2009 - 312 O 128/09
Aus den Gründen
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verboten.
im Rahmen ihres Verzeichnisses für Rechtsanwälte unter der Domain „..." mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" oder „Fachanwalt: Markenrecht" für einen Rechtsanwalt zu werben.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 25.000,-- zur Last.