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Wirtschaftsrecht
26.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Nürnberg: Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen

OLG Nürnberg , Urteil  vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 1528/09
(Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth , Urteil  vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 2 HKO 7227/07; )
Amtliche Leitsätze:
1. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung tilgen die spätere Einlageschuld des Gesellschafters grundsätzlich nur dann, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stellen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung die spätere Einlageschuld des Gesellschafters auch dann tilgen, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen.
3. Ein aus einer "fehlgeschlagenen" Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung resultierender Bereicherungsanspruch des Gesellschafters (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann als verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) nur dann auf die Einlageschuld des Gesellschafters gemäß § 19 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 GmbHG angerechnet werden, wenn er vollwertig, fällig und liquide ist. Dies ist nicht der Fall, wenn einem solchen Anspruch die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbH entgegengehalten werden kann. 4. Eine Zahlung des Gesellschafters auf eine Kapitalerhöhung, die von der Gesellschaft absprachegemäß umgehend an einen Gläubiger des Inferenten zur Tilgung von dessen Schuld weitergeleitet wird, kann unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (unzulässiges Hin- und Herzahlen) gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG die Einlageschuld des Gesellschafters nicht erfüllen.
  Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 14 S. 1; GmbHG § 19 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 5; EGGmbHG § 3 Abs. 4;
Gründe: 
A. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Zahlung einer mit Kapitalerhöhungsbeschluss der Insolvenzschuldnenn vom 11.10.2000 aufgestockten Stammeinlage. Die Beklagten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die seinerzeit alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war und den Erhöhungsbetrag übernommen hatte. Die Parteien streiten darum, ob im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung geflossene Geldbeträge zu einer Erfüllung der entsprechenden Zahlungspflicht der Beklagten geführt haben. 
Der Beklagte zu 1) ist Rechtsanwalt (vgl. Anlage K2b), der Beklagte zu 2) ist Werkzeugmachermeister, der vormals selbständige Beklagte zu 4) ist arbeitslos. Der - im Berufungsverfahren nicht beteiligte - Beklagte zu 3) hält sich in Polen auf. 
Die Beklagten sind Gesellschafter der am 28.08.2000 gegründeten "A.B.-GbR" [im Folgenden auch als A.-GbR bezeichnet), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Erwerbs und Haltens der Geschäftsanteile der A.K.-GmbH (der späteren Insolvenzschuldnerin). 
Die Beklagten sind weiterhin an der zur T.-Firmengruppe gehörenden T.-Kunststofftechnik GmbH & Co. KG [im Folgenden auch als T. bezeichnet], einer Schwestergesellschaft der A.-GbR, beteiligt. 
Die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.07.1995 unter der Firma "A.-GmbH" gegründet und am 31.08.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 1... eingetragen. Geschäftsgegenstand war der Betrieb von Anlagen zur technischen Entwicklung und Herstellung von Kunststoff- und Leichtmetallprodukten, insbesondere für die Automobilindustrie. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug zunächst 50.000 DM und - nach Kapitalerhöhung mit Beschluss vom 01.09.1995, eingetragen in das Handelsregister am 28.12.1995 - 60.000 DM. 
Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war zunächst mit einem Geschäftsanteil von 50.000 DM und nach Kapitalerhöhung mit einem weiteren Geschäftsanteil von 10.000 DM - die A.-GmbH. Diese Gesellschafterin verschmolz mit Wirkung vom 31.01.1996 auf die V. a. AG, B., im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Diese neue Gesellschafterin verkaufte und übertrug ihrerseits mit notarieller Urkunde "Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen" vom 27.12.1996 (Anlage K2a) sämtliche Geschäftsanteile der (späteren) Insolvenzschuldnerin an Frau U., die damit neue alleinige Gesellschafterin der GmbH wurde. Diese firmierte mit Beschluss vom 24.08.1998, eingetragen in das Handelsregister am 10.09.1998, um in "A.-GmbH" [sie wird im Folgenden auch als A.-GmbH bezeichnet]. 
Diese A.-GmbH wies in ihrer Bilanz zum 31.12.1999 (Anlagen K12, B1) eine Überschuldung (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) von 4.797.962,38 DM auf. In einem weiteren Vermögensstatus zum 30.06.2000, testiert durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 18.08.2000 (Anlage K13), hatte sich diese Überschuldung auf 7.411.122,37 DM erhöht. Im Lagebericht der Gesellschaft zum 31.12.1999 wurde in der "Vorschau 2000" angeführt, zum Fortbestand des Unternehmens sei es erforderlich, so bald wie möglich eine industrielle Beteiligung zu finden, um das Unternehmen zu sanieren und neu am Markt zu platzieren (Anlage B1). 
Am 28.08.2000 kam es zu einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Alleingesellschafterin der A.-GmbH, der S.E. als einer Hauptgläubigerin dieser Gesellschaft und der T. (an der die Beklagten beteiligt waren) (Anlage B2). In dieser Vereinbarung wurde u.a. geregelt: 
- die Gründung einer BGB-Gesellschaft (der künftigen A.-GbR) durch die Beklagten (Vorbemerkung a) 
- die Übernahme der Geschäftsanteile der A.-GmbH durch diese AGB-Gesellschaft (Vorbemerkung a) 
- die Erhöhung des Stammkapitals der A.-GmbH durch diese BGB-Gesellschaft um 2.000.000 DM (Vorbemerkung b) 
- die Sanierung der A.-GmbH vor Übernahme deren Geschäftsanteile durch die A.-GbR (Vorbemerkung e) 
- ein Forderungsverzicht der S. gegenüber der A.-GmbH in Höhe von 4.000.000 DM (Ziffer 1) 
- die Gewährung neuer Darlehen durch die S. an die A.-GmbH in Höhe von insgesamt 4.700.000 DM für Kauf und Erweiterung des Betriebsanwesens (Ziffern 4 und 5) 
- die Umschuldung von Altforderungen der S. gegenüber der A.-GmbH in Höhe von 1.100.000 DM unter Rangrücktritt eines Teilbetrags von 500.000 DM (Ziffer 6) 
- die Gewährung eines weiteren Darlehens durch die S. an die A.-GmbH in Höhe von 600.000 DM (Ziffer 7). 
In der Folge kam es gemäß notarieller Urkunde "Geschäftsanteilsveräußerung" vom 31.08.2000 (Anlage K2b) zum Verkauf und zur Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der A.-GmbH von U. an die A.-GbR. 
Am 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 wurden an die A.-GmbH Geldbeträge in Höhe von 1.000.000 DM auf Konto Nr. 3... bei der S. E. (Anlage K6), in Höhe von 500.000 DM auf Konto Nr. 2... bei der H. (Anlage K7) und in Höhe von 500.000 DM auf Konto Nr. 8... der C. (Anlage K8), jeweils mit dem Buchungstext "T.-Gruppe - Stammkapitalerhöhung", überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten seitens der A.-GbR (bzw. für diese seitens der T.). Die T. hatte der A.-GbR zuvor Darlehen in gleicher Höhe gewährt (und die Darlehensbeträge direkt an die A.-GmbH überwiesen). Nach Vortrag der Beklagten soll es sich bei diesen Zahlungen an die A.-GmbH um eine Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung bzw. um eine Darlehensgewährung der A.-GbR an die A.-GmbH handeln. Der Kläger hat eine wirksame Voreinzahlung wie auch eine Darlehensgewährung bestritten. 
In der Folgezeit bis zum 10.10.2000 verbrauchte die A.-GmbH die ihr überwiesenen 2.000.000 DM bis auf einen Restbetrag von 83.359,64 DM (42.621,11 Euro) für ihre operative Geschäftstätigkeit. 
Mit notarieller Urkunde vom 11.10.2000 (Anlage K3a) wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der A.-GbR die Vereinigung der Gesellschaftsanteile der A.-GmbH über 50.000 DM und 10.000 DM zu einem Geschäftsanteil von 60.000 DM, die Umstellung des Stammkapitals und der alleinigen Stammeinlage von 60.000 DM auf 30.677,51 Euro, die Erhöhung des Stammkapitals um 969.322,49 Euro auf insgesamt 1.000.000 Euro durch eine entsprechende Aufstockung der alleinigen Stammeinlage und die Zulassung lediglich der alleinigen Gesellschafterin A.-GbR zur Übernahme des neuen Erhöhungsbetrags beschlossen. Diese erklärte als alleinige Gesellschafterin die Übernahme des neuen Erhöhungsbetrags. Weiter beschlossen die Beklagten: 
"Der aufgestockte Betrag der Stammeinlage wird zum Nennwert ausgegeben; die Gesellschafter stellen fest, dass der Erhöhungsbetrag bereits in Geld erbracht ist und in voller Höhe der Gesellschaft zur Verfügung steht". 
Am 26.10.2000 gewährte die S.-Bank eG der A.-GbR ein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM für den Verwendungszweck "Finanzierung Gesellschaftereinlagen" (Anlage B8). 
Am 06.11.2000 meldete die A.-GmbH durch ihre Geschäftsführer [den Beklagten zu 1) sowie Herrn H.B.] beim Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister an. Diese Anmeldung enthielt die Versicherung, "dass die bisherigen Stammeinlagen voll eingezahlt waren, dass auf diese der beschlossene Aufstockungsbetrag in voller Höhe in Geld eingezahlt ist und sich endgültig in unserer freien Verfügung als Geschäftsführer befindet" (Anlage K4). 
Am 15.11.2000 überwies die A.-GbR (die ihr von der S.-Bank eG gewährte Darlehenssumme von) 2.000.000 DM an die A.-GmbH unter Angabe des Verwendungszwecks "Stammeinlage" (Anlage B9). Unmittelbar danach - am gleichen Tage - überwies die A.-GmbH diesen Geldbetrag weiter an die T., um deren Darlehensforderung (gegenüber der A.-GbR) zurückzuführen. 
Am 04.12.2000 wurde die Kapitalerhöhung der A.-GmbH im Handelsregister eingetragen (Anlage K4a). 
In der Folgezeit kam es zunächst zu einer Erholung der wirtschaftlichen Verhältnisse der A.-GmbH. Deren Bilanz zum 31.12.2000 wies eine Überschuldung (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) in Höhe von 848.015,49 DM und einen Jahresüberschuss von 2.054.116,89 DM auf; nach dem Lagebericht war der "Turn-around" für 2001 geplant; der Gesellschaft wurden geordnete wirtschaftliche Verhältnisse testiert (Anlage B4). 
Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.03.2001 verlegte die A.-GmbH ihren Sitz von N. nach H., die Gesellschaft wurde am 26.04.2001 im nunmehr örtlich zuständigen Handelsregister (AG Fürth HRB 8...) eingetragen (Anlage K3b). 
Mit notarieller Urkunde vom 23.08.2006 (Anlage K5) wurde die Teilung des Geschäftsanteils von 1.000.000 Euro der alleinigen Gesellschafterin A.-GbR an der A.-GmbH in 2 Teile zu 940.000 Euro und 60.000 Euro beschlossen. Weiter erfolgten Verkauf und Abtretung des neugebildeten Geschäftsanteils von 940.000 Euro durch die A.-GbR an Herrn J., Belgien, sowie die Abtretung des neugebildeten Geschäftsanteils von 60.000 Euro durch die A.-GbR an den Beklagten zu 1). 
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Fürth vom 01.02.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.-GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 
Der Kläger meint, die Beklagten seien weiterhin zur Zahlung der am 11.10.2000 beschlossenen Kapitalerhöhung von 969.322,49 Euro abzüglich am 11.10.2000 noch vorhandener 42.621,11 Euro, somit in Höhe von 926.701,38 Euro, verpflichtet. Die Überweisungen vom 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 hätten als Voreinzahlungen diese Verpflichtung nicht erfüllt, da sie mit Ausnahme eines Teilbetrags von 42.621,11 Euro zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bereits verbraucht gewesen seien. Die weitere Überweisung vom 15.11.2000 habe diese Verpflichtung ebenfalls nicht erfüllt, da sie aufgrund einer entsprechenden Absprache sofort an die T. weitergeflossen sei und insoweit lediglich ein Hin- und Herzahlen vorgelegen habe. 
Die Beklagten meinen, die Überweisungen vom 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 hätten als Voreinzahlungen ihre Pflicht zur Einzahlung des erhöhten Stammkapitals auch insoweit erfüllt, als die überwiesenen Gelder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bereits zu Sanierungszwecken operativ verbraucht gewesen seien. Jedenfalls habe aber die erneute Überweisung vom 15.11.2000 ihre Pflicht zur Einzahlung des erhöhten Stammkapitals zum Erlöschen gebracht; die Weiterleitung dieses Geldbetrags an die T. sei insoweit unschädlich. 
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit dem angefochtenen Teilurteil vom 21.07.2009 - das lediglich in Richtung gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) [im Folgenden auch pauschal als die Beklagten bezeichnet] ergangen ist - die Klage in Richtung gegen die vorbezeichneten Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei durch die Überweisung vom 15.11.2000 erfüllt. Ein Hin- und Herzahlen im Sinne von § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. liege insoweit nicht vor; vielmehr sei die Überweisung nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. als wirksam zu behandeln, da ein - dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Kapitalerhöhung konnexer - "gleichwertiger und vollständiger Bereicherungsanspruch der Beklagten" bestanden habe. Auf das Urteil wird Bezug genommen. 
Gegen dieses ihm am 23.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.08.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 05.09.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat und mit der das Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt wird. 
In der Berufungsinstanz haben beide Parteien ihr jeweiliges Sachvorbringen wiederholt und vertieft. 
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.07.2009 - 2 HKO 7227/07, aufzuheben und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 926.701,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.10.2000 zu zahlen. 
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen jeweils 
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.07.2009 - 2 HKO 7227/07, zurückzuweisen. 
Der Senat hat keinen Beweis erhoben. 
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 
I. Der durch unstreitiges Parteivorbringen sowie durch Urkunden belegte, vorstehend wiedergegebene Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil teilweise nur rudimentär, teilweise überhaupt nicht (etwa hinsichtlich der Überweisungen vom 15.11.2000) wiedergegeben. Insoweit bestehen konkrete Anhaltspunkte, die Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen zu bezweifeln, weshalb der Senat hieran nicht gebunden ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat legt seiner Entscheidung vielmehr den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt und das dort angeführte Parteivorbringen zugrunde. 
II. Das angefochtene Teilurteil ist als solches zulässig (so dass nicht von Amts wegen eine Zurückverweisung erfolgen muss, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO). 
Ein zulässiges Teilurteil setzt gemäß § 301 ZPO u.a. Teilbarkeit des Streitgegenstandes und Teilentscheidungsreife voraus. Bei einer Klage gegen mehrere Streitgenossen ist danach ein Teilurteil gegen einzelne Streitgenossen nur bei einfacher Streitgenossenschaft möglich, bei notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) jedoch grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301 Rdn. 3, 4, 9c). 
Als Gesellschafter einer GbR sind die einzelnen Beklagten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Gesellschaft nur einfache Streitgenossen; ein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; LG Leipzig, EWiR 2002, 575; Zöller/Vollkommer, aaO., § 62 Rdn. 7). 
III. Der klagegegenständliche Anspruch auf Einzahlung der übernommenen Kapitalerhöhung folgt aus der diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung vom 11.10.2000 sowie der entsprechenden Übernahmeerklärung der A.-GbR (Anlage K3a) i.V.m. § 14 Satz 1 GmbHG. Die Einlageforderung wird im Rahmen einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung rechtsgeschäftlich durch die Übernahme des (aufgestockten) Geschäftsanteils begründet. § 14 Satz 1 GmbHG normiert konstitutiv eine entsprechende Pflicht des Gesellschafters zur Einlageleistung (Reichert/Weller in: MünchKomm/GmbHG, § 14 Rdn. 4). § 19 GmbHG bildet dagegen nicht die Anspruchsgrundlage für die Einlageforderung, sondern setzt eine solche voraus (Märtens in: MünchKomm/GmbHG § 19 Rdn. 12). 
Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes, § 20 GmbHG, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. 
IV. Die Überweisungen vom 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 haben (in Höhe der Klageforderung) die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Kapitalerhöhung nicht erfüllt und damit nicht zu deren Erlöschen geführt. 
1. Eine reguläre Kapitalerhöhung verwirklicht sich bei der GmbH in mehreren Stadien vom Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 53 GmbHG) über die Übernahmeerklärung hinsichtlich der neuen Stammeinlage (§ 55 GmbHG), die Einzahlung der Mindesteinlage (§ 56a GmbHG), die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung über die Einzahlung (§ 57 Abs. 2 GmbHG) und schließlich die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsmister (§ 54 Abs. 3 GmbHG). 
Die Geldeinlage wird hierbei durch Bareinzahlung oder - wie üblich - durch Gutschrift des Einlagebetrags auf einem Bankkonto der GmbH bewirkt (§§ 188 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 Satz 1 AktG analog; BGH, Urteil vom 18.03.2002 -II ZR 363/00, BGHZ 150, 197). 
Die Überweisungen vom 15.09.2000 bzw. 16.09.2000 erfolgten abweichend von dieser regulären Reihenfolge bereits vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 11.10.2000, also zu einem Zeitpunkt, als eine entsprechende Einlageforderung der GmbH noch gar nicht bestand. Gleichwohl erfolgten die Überweisungen jeweils mit der Tilgungsbestimmung "Stammkapitalerhöhung". Es handelte sich damit um sogenannte Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung. 
2. Derartige Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung sind grundsätzlich unzulässig. Da eine entsprechende Einlagepflicht des Gesellschafters erst mit Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses entsteht, kann sie auch frühestens in diesem Zeitpunkt getilgt werden. Durch derartige Voreinzahlungen wird die spätere Einlageschuld des Gesellschafters deshalb grundsätzlich nur dann getilgt, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1994 - II ZR 248/93, GmbHR 1995, 113; Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283; Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201; OLG Stuttgart, GmbHR 1995, 115). Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe aufweist (BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283). 
Eine bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bereits verbrauchte Voreinzahlung kann dagegen angesichts der überragenden Bedeutung, die das Gesetz der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG beimisst, keine Tilgungswirkung entfalten. Würde man derartige Vorleistungen allgemein zulassen, bestünde die Gefahr, dass die geschuldete Bareinlage durch die als Sacheinlage anzusehende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters aus der rechtsgrundlosen, verfrühten Leistung ersetzt würde, ohne dass die der Sicherstellung und Kontrolle der Werthaltigkeit der Sacheinlage dienenden Vorschriften beachtet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201). 
Die Voraussetzung eines unverbrauchten Zur-Verfügung-Stehens der eingezahlten Gelder ist hinsichtlich der Überweisungen vom 15.09.2000 bzw. 16.09.2000 in Höhe der Klageforderung unstreitig nicht erfüllt, da die Gesellschaftskonten, auf die die Geldbeträge überwiesen worden waren, in der Folgezeit bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 11.10.2000 nicht durchgehend Guthaben in Höhe der überwiesenen Beträge auswiesen. 
3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen schuldbefreiende Voreinzahlungen auf künftige Einlageschulden ausnahmsweise auch dann als zulässig anzuerkennen sind, wenn sie bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.2006 (- II ZR 43/05, BGHZ 168, 201) geklärt (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung auch BGH, Urteil vom 07.11.1994 - II ZR 248/93, GmbHR 1995, 113; Urteil vom 10.06.1996 - II ZR 98/95, GmbHR 1996, 772; Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283). 
Danach kann eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandener Bareinlagen nur unter bestimmten, enggefassten Voraussetzungen ausnahmsweise als gültig erachtet werden. Mit Rücksicht auf die Gefahren für eine ordnungsgemäße, dem Schutz der Gläubiger dienende Kapitalaufbringung kann eine solche Durchbrechung der gesetzlichen Reihenfolge der einzuhaltenden Schritte nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen, nämlich wenn die Rettung der sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die üblichen Kapitalaufbringungsregeln beachtet werden müssten. Die Darlegungs- und Beweislast für die abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine Voreinzahlung rechtfertigenden Umstände trägt der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201). 
Voraussetzungen einer solchen schuldtilgenden Voreinzahlung sind nach dieser Rechtsprechung (vgl. auch Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 56a Rdn. 9 ff.; Goette, Zur Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhung bei der GmbH in: Festschrift Priester, 2007, S. 95 ff.; in diese Richtung aus der Instanzrechtsprechung schon OLG Stuttgart, GmbHR 1995, 115; OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 1298; OLG Düsseldorf, NZG 2000, 690; OLG Schleswig, NZG 2000, 318; OLG Celle, GmbHR 2006, 433): 
a) das Vorliegen eines akuten Sanierungsfalls 
Für die Anerkennung der Tilgungswirkung von vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erbrachten Voreinzahlungen besteht allenfalls in akuten Sanierungsfällen, in denen die Kapitalmaßnahme eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit abwenden soll, und nur dann ein billigenswertes Bedürfnis, wenn andere Maßnahmen wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapitalrücklage oder auf ein gesondertes, der Haftung für einen bestehenden Bankkredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto nicht zum Ziel führen und die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen Rahmens des § 64 Abs. 1 GmbHG sofort über die frischen Mittel verfügen muss. 
b) Weiter ist im Interesse des Gläubigerschutzes zu fordern, dass der Gesellschafter mit Sanierungswillen handelt und dass nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig und die Voreinzahlung objektiv geeignet ist, die Gesellschaft durchgreifend zu sanieren. Voreinzahlungen, die etwa einzeln oder beim Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter insgesamt die drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung nicht beseitigen, können keine sofortige Erfüllungswirkung entfalten. Entsprechendes gilt, wenn das im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte Unternehmenskonzept nicht auf Dauer tragfähig ist. 
c) Die Vorleistung ist, schon um einer nachträglichen Umwidmung von zu anderen Zwecken geleisteten Zahlungen vorzubeugen, eindeutig und für Dritte erkennbar mit dem Tilgungszweck der Kapitalerhöhung zu verbinden. Die Zahlung ist in der Weise zu kennzeichnen, dass die damit bezweckte Erfüllung der künftigen Einlageschuld außer jedem Zweifel steht. 
d) Neben der Offenlegung des Zahlungszwecks ist eine der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung des Inhalts, dass der Betrag auf die künftige Einlageverpflichtung gezahlt wird, entbehrlich, weil die formgerechte Übernahmeverpflichtung im Rahmen der alsbald durchzuführenden Kapitalerhöhung nachgeholt wird und ein - in der Krise ohnehin nach § 30 GmbHG gesperrter - Rückzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung verbundenen Sanierungszwecks (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB - condictio causa data causa non secuta) jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern der beabsichtigten Kapitalerhöhung ausscheidet. 
e) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapitalerhöhung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die Durchbrechung der gesetzlichen Abfolge einer Kapitalerhöhung kann auch in Sanierungsfällen nur hingenommen werden, sofern die Kapitalerhöhung im Zahlungszeitpunkt bereits konkret - etwa durch die Einberufung der Gesellschafterversammlung - in die Wege geleitet worden ist, die Gesellschafterversammlung mit aller gebotenen Beschleunigung, d.h. innerhalb der durch die Satzung oder mangels einer Satzungsbestimmung durch das Gesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) vorgegebenen Mindestladungsfrist, zur Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung zusammentritt und - wie bei einer regulären Kapitalerhöhung üblich - der betroffene Gesellschafter im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung zugleich die förmliche Übernahmeerklärung abgibt. Im Rahmen der Beurteilung, ob der gebotene enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, sind stets die Besonderheiten des konkreten Falls, die eine alsbaldige Beschlussfassung erleichtern oder erschweren, zu würdigen. Bei einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden, personalistisch strukturierten GmbH darf selbst die satzungsmäßige oder gesetzliche Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft werden, wenn sich die (über die Modalitäten der Kapitalerhöhung einigen) Gesellschafter ohne Schwierigkeiten zu einer Universalversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG) anfinden können. Erst recht können bei einer Einpersonengesellschaft keinerlei einladungsbedingte Verzögerungen hingenommen werden; vielmehr muss in diesem Fall der Alleingesellschafter unverzüglich die Entschließung herbeiführen. 
Durch die mit einer Voreinzahlung verbundene Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge einer Kapitalerhöhung kann ein Irrtum über die Vermögenslage der Gesellschaft hervorgerufen werden, weil die Stammeinlage entgegen der Erwartung des Rechtsverkehrs im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich bereits verbraucht ist. Zugleich besteht die naheliegende Gefahr, dass der Gesellschafter zu anderen Zwecken (oder "auf Vorrat") vorgenommene Zahlungen in eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung umwidmet. Im Interesse hinreichender Publizität und vor allem einer wirksamen Registerkontrolle ist die Voreinzahlung sowohl in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung offenzulegen. In dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist unter Darlegung der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft der tatsächliche Zahlungszeitpunkt anzugeben. Daran anknüpfend hat die Geschäftsführung in der Anmeldung der Kapitalerhöhung mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung der Einlagebetrag zwecks Überwindung einer finanziellen Krise eingezahlt worden ist. 
4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diesen Anforderungen im Streitfall genügt ist. 
a) Das Vorliegen eines akuten Sanierungsfalls wird von der Klägerin bestritten, da die GmbH mindestens bereits seit Jahresbeginn 2000 überschuldet gewesen, mithin ein "chronischer" Sanierungsfall gewesen sei. Die Beklagten verweisen insoweit darauf, dass die Gesellschaft erst zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch die A.-GbR zum 31.08.2000 akut sanierungsbedürftig gewesen sei. 
Die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall dahinstehen. 
b) Das Handeln der neuen Gesellschafterin A.-GbR mit Sanierungswillen ist zwar unstreitig; indes streiten die Parteien darüber, ob nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig war und ob die Voreinzahlung objektiv geeignet war, die Gesellschaft durchgreifend zu sanieren, oder ob auch nach Kapitalerhöhung und den weiter vorgetragenen und belegten Maßnahmen (etwa der Sanierungsvereinbarung Anlage B2) noch eine Überschuldung der GmbH verblieben ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch über eine etwaige unrealistische (zu niedrige) Bewertung stiller Reserven gestritten. 
Auch die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall dahinstehen. 
c) Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Voreinzahlung und Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist ebenfalls umstritten. Im Streitfall betrug der zeitliche Abstand (zwischen 25. bzw. 26.09.2000 und 11.10.2000) 16 bzw. 15 Tage. Nach der Satzung der GmbH (Anlagen K3a und K3b), dort § 7 Ziffer 2, sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitzählen. Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, ob die Rechtsprechung zu den Besonderheiten der Einpersonen-GmbH (oben IV 3 e) auch hier eingreift, weil die GmbH zwar nur einen einzigen Gesellschafter (die A.-GbR) hatte, diese indes als aus vier Gesellschaftern bestehende GbR zusätzlich eine interne Willensbildung der einzelnen Gesellschafter (der Beklagten) erforderte. 
Auch die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall dahinstehen. 
d) Jedenfalls hat die Voreinzahlung bereits deshalb keine Erfüllungswirkung hinsichtlich der Einlageverpflichtung der Beklagten, weil sie weder im Kapitalerhöhungsbeschluss (Anlage K3a) noch in der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister (Anlage K4) ausreichend offengelegt wurde. 
Im Kapitalerhöhungsbeschluss wurde zwar festgestellt, "dass der Erhöhungsbetrag bereits in Geld erbracht ist und in voller Höhe der Gesellschaft zur Verfügung steht"; eine Darlegung der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft wie auch die Angabe des tatsächlichen Zahlungszeitpunkts fehlt jedoch. Auch in der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister wird nicht mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung der Einlagebetrag zwecks Überwindung einer finanziellen Krise eingezahlt worden ist. 
Da mithin den Publizitätserfordernissen nicht ausreichend Genüge getan ist, kommt den Voreinzahlungen vom 25./26.09.2000, soweit diese - in Höhe der Klageforderung - zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bereits verbraucht waren, keine Tilgungswirkung zu (BGH, Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201). 
5. Da die mit Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und Übernahme der erhöhten Stammeinlage entstandene Einlageverpflichtung der A.-GbR nicht erloschen ist, konnten die Überweisungen der A.-GbR an die GmbH den darin jeweils angegebenen Tilgungszweck "Stammkapitalerhöhung" nicht herbeiführen. Diese Überweisungen sind damit ohne Rechtsgrund erfolgt und begründen einen Rückzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung verbundenen Sanierungszwecks (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB - condictio causa data causa non secuta; vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1992 - II ZR 277/90, BGHZ 118, 83 Rdn. 20; Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rdn. 19). 
Soweit die Beklagten in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen die Ansicht vertreten, bei den Zahlungen vom 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 an die A.-GmbH habe es sich (anstatt einer Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung) um eine Darlehensgewährung der A.-GbR an die A.-GmbH gehandelt (vgl. Berufungserwiderung vom 14.10.2009, S. 2 und 4) [mit der Folge eines entsprechenden Darlehensrückzahlungsanspruchs und keines Bereicherungsanspruchs], vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung der überwiesenen Geldbeträge als "Stammeinlage", der ausdrücklichen Erklärung im Kapitalerhöhungsbeschluss, der Erhöhungsbetrag sei bereits in Geld erbracht, und der ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister, der beschlossene Aufstockungsbetrag sei in voller Höhe in Geld eingezahlt, scheidet die Annahme einer Darlehensausreichung (an Stelle einer Kapitalerhöhungszahlung) aus. 
V. Die Überweisung vom 15.11.2000 hat ebenfalls die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Kapitalerhöhung nicht erfüllt und damit nicht zu deren Erlöschen geführt. 
1. Am 15.11.2000 überwies die A.-GbR (die ihr von der S.-Bank eG gewährte Darlehenssumme von) 2.000.000 DM an die A.-GmbH unter Angabe des Verwendungszwecks "Stammeinlage" (Anlage B9). Unmittelbar danach - am gleichen Tage - überwies die A.-GmbH diesen Geldbetrag weiter an die T., um deren Darlehensforderung (gegenüber der A.-GbR) zurückzuführen. 
Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch diese weitere Zahlung die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Kapitalerhöhung erfüllt wurde. Der Kläger meint, die Weiterüberweisung der überwiesenen 2.000.000 DM durch die A.-GmbH an die T. sei aufgrund einer vorherigen entsprechenden Abrede der Beklagten (als Gesellschafter der A.-GbR, damit auch der A.-GmbH wie auch als Gesellschafter der T.) erfolgt. 
2. Die A.-GmbH war zu einer Zahlung an die T. nicht verpflichtet. Schuldner der Darlehensforderung der T. war lediglich die A.-GbR. 
Gleichwohl war die Zahlung der A.-GmbH an die T. als Leistung auf eine fremde Schuld (vgl. § 267 BGB) wirksam und brachte die Darlehensforderung der T. gegen die A.-GbR zum Erlöschen. 
Durch die Zahlung der A.-GmbH wurde die A.-GbR insoweit bereichert, als deren Darlehensverpflichtung gegenüber der T. erloschen ist. Diese Zahlung hat jedoch gleichwohl keinen entsprechenden Bereicherungsanspruch der A.-GmbH gegen die A.-GbR bewirkt, da die A.-GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung (15.11.2000) positiv gewusst hat, dass sie zur Leistung an die A.-GbR (durch Tilgung deren Darlehensverpflichtung gegenüber der T.) nicht verpflichtet war, § 814 Fall 1 BGB. Maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des vertretungsberechtigten Organs, vgl. § 166 Abs. 1 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 814 Rdn. 7), also des Geschäftsführers der A.-GmbH. Zum Zeitpunkt der Überweisung waren der Beklagte zu 1 sowie jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A.-GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Senat erachtet jeden im Wirtschaftsleben Tätigen des Umstands für kundig, dass grundsätzlich niemand verpflichtet ist, fremde Schulden zu tilgen (und dass damit auch die A.-GmbH hierzu nicht verpflichtet war). insbesondere ist beim Beklagten zu 1) als Rechtsanwalt eine entsprechende Kenntnis anzunehmen. 
3. Durch die Überweisung des Betrags von 2.000.000 DM durch die Beklagten auf ein Gesellschaftskonto der A.-GmbH am 15.11.2000 wurde deren Zahlungsverpflichtung nach alter Rechtslage nicht erfüllt. 
a) Nach der damaligen Rechtslage [vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG); durch dieses Gesetz geänderte Normen des GmbHG werden im Folgenden mit dem Zusatz "a.F." bezeichnet] lag bei der Überweisung vom 15.11.2000 lediglich eine Leistung zum Schein vor, die unter der Vereinbarung alsbaldiger Rückzahlung erbracht (und auch bereits am selben Tag zurückbezahlt) wurde, so dass es sich nicht um eine Einzahlung, sondern um bloßes Hin- und Herzahlen handelte. 
aa) Ein Hin- und Herzahlen der Einlagemittel liegt vor, da diese bereits am selben Tag wieder - als Bereicherung - an die A.-GbR - zur Tilgung von deren Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der T. - zurückgeflossen sind. 
Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbedingt voraus (BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02, BGHZ 153, 107). Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung (BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 - Cash-Pool). Dies ist bei der Leistung an einen Gläubiger des Inferenten zur Tilgung von dessen Schuld der Fall. 
bb) Dieses Hin- und Herzahlen steht der Erfüllung der Einlageschuld entgegen, weil es an einer Bareinlageleistung zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) fehlt, da der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder - zur Tilgung von dessen Darlehensverpflichtung gegenüber der T. - an den Einleger (die A.-GbR) zurückfließen sollte (und zurückgeflossen ist). 
Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Hin- und Herzahlen um einen (im GmbHG a.F, im Gegensatz zu § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. nicht explizit geregelten) Umgehungstatbestand. In Abgrenzung zur verdeckten Sacheinlage werden hiervon Fälle erfasst, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02, BGHZ 153, 107; Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 141/04, BGHZ 165, 113; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 180/06, BGHZ 174, 370) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGH, Urteil vom 09.01.2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352), zurückfließen soll. Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung (entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 19 Rdn. 65) durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113) und damit eine verdeckte Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft zu bewirken, was die Rechtsprechung für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive; Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, aaO., § 19 GmbHG Rdn. 23 ff.; Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 19 Rdn. 280; jeweils m.w.N.). 
cc) Im Streitfall ist davon auszugehen, dass zwischen der A.-GbR als einlagepflichtiger Gesellschafterin und der A.-GmbH eine entsprechende Absprache dahin, dass der Einlagebetrag umgehend wieder an die A.-GbR zur Tilgung von deren Darlehensverpflichtung gegenüber der T. zurückfließen soll, getroffen wurde. 
Eine derartige vom Kläger behauptete Absprache wurde von den Beklagten bereits nicht explizit bestritten. Unabhängig davon begründet der objektive sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlung vom 15.11.2000 und der gegenläufigen Darlehenstilgung vom gleichen Tage eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Abrede und damit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Einlegers (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2002 - II ZR 1/00, BGHZ 152, 37; Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02, BGHZ 153, 107; Beschluss vom 15.10.2007 - II ZR 263/06, GmbHR 2008, 818; Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, aaO., § 19 Rdn. 49; Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 19 Rdn. 204 ff.). 
Die Beklagten haben für das Nichtbestehen einer solchen Abrede keinen Beweis angeboten. Der Senat hat damit von einer derartigen Abrede auszugehen. 
b) An diesem Ergebnis hat sich durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl 2008 I, 2026 ff.) am 01.11.2008 nichts geändert. 
Nach den insoweit maßgeblichen Übergangsregelungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG gilt § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. auch für Einlageleistungen, die vor dem 01.11.2008 bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. 
aa) Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F. befreit die Vereinbarung einer Leistung an den Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. 
Danach entfaltet § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. grundsätzlich Rückwirkung auf Einlageleistungen, die vor dem 01.11.2008 bewirkt wurden, soweit sie nach früherer Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben (vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 19 Rdn. 10). 
Im Gegensatz zum alten Recht, nach dem im Falle des Hin- und Herzahlens die Bezeichnung des "Herzahlens" als "Darlehen" keine wirksame Darlehensabrede begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113), kann damit gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. unter bestimmten Voraussetzungen einer entsprechenden Vereinbarung die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. 
bb) Hinsichtlich der Überweisung vom 15.11.2000 bedeutet dies, dass grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Hin- und Herzahlens der Einlagemittel eine Erfüllung der Einlageschuld nicht eingetreten ist. 
Die Tilgung des Darlehens der A.-GbR gegenüber der T. (die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht) würde vielmehr die Beklagten dann - und nur dann - von ihrer Einlageverpflichtung befreien, wenn sie durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden könnte, gedeckt wäre (vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 19 Rdn. 310). 
Dies wird indes von den Beklagten nicht vorgetragen. Durch die Weiterüberweisung vom 15.11.2000 an die T. ist bereits kein Bereicherungsanspruch der A.-GmbH entstanden (siehe oben V 2). Zudem wäre ein etwaiger derartiger Bereicherungsanspruch - schon im Hinblick auf die mögliche Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und den Kapitalerhaltungsgrundsatz (§ 30 GmbHG) - nicht als vollwertig und liquide zu beurteilen (siehe unten VI 3 c). 
Darlegungen zum Bestehen wie auch zur Vollwertigkeit und zur jederzeitigen Fälligkeit eines (durch die Tilgung der Darlehensverpflichtung der A.-GbR gegenüber der T. entstandenen) Anspruchs sind nicht erfolgt. 
cc) Im Übrigen verlangt die (über § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG ebenfalls anwendbare) Regelung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F., dass die Vereinbarung einer entsprechenden Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht (also im Streitfall die Abrede der Tilgung eines Darlehens des Inferenten) gemäß § 8 GmbHG zum Handelsregister anzumelden ist, was im Streitfall unstreitig nicht geschehen ist. Eine derartige Offenlegung wäre indes Voraussetzung der Erfüllung der Einlagenschuld (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive). 
VI. Die Beklagten haben auch nicht den der A.-GbR aus den "fehlgeschlagenen Einlagezahlungen" gemäß Überweisungen vom 25./26.09.2000 resultierenden Bereicherungsanspruch (siehe oben FV 5) in die A.-GmbH eingebracht und auf diese Weise - unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage - ihre Verpflichtung zur Leistung der Kapitalerhöhung erfüllt. 
1. Nach der damaligen Rechtslage waren Sacheinlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung in §§ 56, 19 Abs. 5 GmbHG a.F. geregelt. Danach hat eine nicht in Geld bestehende Leistung auf die (erhöhte) Stammeinlage den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur befreit, soweit sie in Ausführung einer im Gesellschaftsvertrag bzw. im Kapitalerhöhungsbeschluss und der entsprechenden Übernahmeerklärung bestimmten entsprechenden Verpflichtung (gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. gemäß §§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG a.F.) erfolgte. 
Die Rechtsprechung hat diese Gesetzeslage entsprechend auf den Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage (Legaldefinition nunmehr in § 19 Abs. 4 Salz 1 GmbHG n.F.) angewendet. Ein solcher Umgehungstatbestand liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage stattfindet, deren Betrag aber materiell nur Vergütung für eine Sachleistung ist und wirtschaftlich im Ergebnis der Gesellschaft nicht auf Dauer bar zufließt (vgl. Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 19 Rdn. 30 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt eine derartige verdeckte Sacheinlage vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 12/08, ZIP 2010, 978 m.w.N.). 
2. Eine Einbringung des aus den fehlgeschlagenen Einlagezahlungen vom 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 resultierenden Bereicherungsanspruchs der A.-GbR gegen die A.-GmbH (siehe oben IV. 5) ist zwar grundsätzlich möglich. Forderungen des Einlegers gegen die Gesellschaft können Gegenstand einer Sacheinlage sein; eine Verringerung der Passiva der GmbH mehrt das Gesellschaftsvermögen gleichem Maße wie ein entsprechender Zuwachs der Aktiva (Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 124 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1992 - II ZR 277/90, BGHZ 118, 83, Rdn. 26 m.w.N.). 
Die A.-GmbH hat mit den ihr am 15.11.2000 überwiesenen Einlagemitteln durch deren Weiterüberweisung an die T. (die deren Darlehensforderung gegenüber der GbR zum Erlöschen brachte) möglicherweise den vorgenannter) Bereicherungsanspruch (des Inferenten gegen die A.-GmbH) getilgt. Dessen Einbringung als Sacheinlage wäre "verdeckt", da sie im Kapitalerhöhungsbeschluss und in der Übernahmeerklärung nicht offengelegt wurde. 
Insoweit kann deshalb die Problematik einer verdeckten Sacheinlage in Betracht kommen. 
a) Dass der Bereicherungsanspruch der A.-GbR gegen die A.-GmbH tatsächlich eingebracht und damit getilgt wurde, ist jedoch bereits nicht substantiiert vorgetragen. Die Einlage von gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen des Inferenten erfolgt entweder durch einen Erlassvertrag oder durch Abtretung der Forderung an die Gesellschaft, die das Erlöschen der Forderung durch Konfusion zur Folge hat (Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 126 m.w.N.). 
Hierzu sind keine Ausführungen erfolgt. 
b) Im Übrigen führte eine verdeckte Sacheinlage (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG) nicht zur Erfüllung der Bareinlagepflicht; diese blieb gleichwohl bestehen (vgl. Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 19 Rdn. 30c m.w.N.). 
c) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist damit die Einlageverpflichtung der Beklagten nicht erloschen. 
3. An diesem Ergebnis hat sich durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl 2008 I, 2026 ff.) am 01.11.2008 nichts geändert. 
Nach den insoweit maßgeblichen Übergangsregelungen § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG gilt § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. auch für Einlageleistungen, die vor dem 01.11.2008 bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. 
Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG n.F. befreit eine verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter weiterhin nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam (§ 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG n.F.). Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (§ 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG n.F.). Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG n.F.). 
a) Hinsichtlich der Überweisung vom 15.11.2000 bedeutet dies, dass grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (einer Bereicherungsforderung der A.-GbR gegen die A.-GmbH) eine Erfüllung der Einlageschuld nicht eingetreten ist (§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG n.F.). 
Auch eine Anrechnung des Wertes eines etwa eingebrachten Bereicherungsanspruchs der A.-GbR gegen die A.-GmbH gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG n.F. hat nicht zu erfolgen. 
b) Nach wie vor ist nicht substantiiert vorgetragen, dass der Bereicherungsanspruch der A.-GbR gegen die A.-GmbH tatsächlich eingebracht und damit getilgt wurde (siehe oben VI. 2 a). 
c) Dass auf die fortbestehende Einlageverpflichtung der Beklagten (§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG n.F.) ein etwa eingebrachter Bereicherungsanspruch anzurechnen wäre (§ 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG n.F.), insbesondere, dass ein etwa eingebrachter Bereicherungsanspruch überhaupt werthaltig wäre (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG n.F.), steht nicht fest. 
Der etwa eingebrachte Bereicherungsanspruch müsste hierzu vollwertig, fällig und liquide sein (vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 127 ff. m.w.N.). Folge einer fehlenden Vollwertigkeit, Liquidität oder Fälligkeit der als Sacheinlage bestimmten Forderung gegen die Gesellschaft ist, dass sie nur für denjenigen Betrag eingebracht werden darf, der ihrem objektiven Wert entspricht (vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 130 m.w.N.). 
aa) Eine Forderung ist vollwertig, wenn das Schuldnervermögen zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreicht (RG, Urteil vom 16.02.1937 - II 196/37, JW 1938, 1400; BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02, BGHZ 153, 107; vgl. Priester in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 56 Rdn. 52 ff.), der Schuldner mit anderen Worten kreditwürdig ist. Ist die Gesellschaft überschuldet, also nicht in der Lage, die Forderung ohne Kapitalerhöhung neben ihren sonstigen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln vollständig zu befriedigen, ist die Forderung nicht vollwertig und deshalb ein vom Grad der Überschuldung abhängiger Wertabschlag vom Nominalbetrag vorzunehmen (Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 127 m.w.N.). 
Die A.-GmbH war indes (sowohl bei Entstellen des Bereicherungsanspruchs vor Kapitalerhöhung als auch selbst danach noch) überschuldet, zumindest war die Frage einer Überschuldung zwischen den Parteien streitig (vgl. oben IV. 4 b), und von den Beklagten der Nachweis einer nicht gegebenen Überschuldung nicht geführt. Der Bereicherungsanspruch der A.-GbR gegen die A.-GmbH kann deshalb nicht als vollwertig beurteilt werden. Die Berufung hat dies auch ausdrücklich gerügt. 
Substantiierter Vortrag der (darlegungs- und beweispflichtigen, § 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG n.F.) Beklagten zur Werthaltigkeit des Bereicherungsanspruchs ist nicht erfolgt. Es kann daher der Forderung auch kein Teilwert beigemessen werden. 
bb) Eine Forderung ist liquide, wenn sie nach Grund und Höhe unzweifelhaft und unbestritten ist, d.h., ihre Durchsetzbarkeit darf weder an Einwendungen noch an Einreden, wie z.B. Verjährung, scheitern (vgl. Märtens in: MünchKomm/GmbHG, § 5 Rdn. 128 m.w.N.). 
Die am 25.09.2000 bzw. 26.09.2000 überwiesenen Gelder waren bereits bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses von der A.-GmbH weitgehend verbraucht. Die A.-GmbH hätte deshalb einem Bereicherungsanspruch ihres Gesellschafters (der A.-GbR) die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) wie auch den Kapitalerhaltungsgrundsatz (§ 30 GmbHG) entgegenhalten können. Im Hinblick hierauf kann der Bereicherungsanspruch auch nicht als liquide beurteilt werden. 
VII. Der Einwand der Beklagten, im Falle eines Klageerfolgs müssten sie die Einlageforderung in existenzgefährdender Weise ein drittes Mal bezahlen, was unbillig sei, liegt neben der Sache. 
Die "fehlgeschlagene" Einlagezahlung vom 15.11.2000 haben die Beklagten bereits zurückerhalten (indem ihre Darlehensverpflichtung gegenüber der T. gleicher Höhe getilgt wurde). 
Hinsichtlich der weiteren "fehlgeschlagenen" Einlagezahlung (vom 25./26.09.2000) steht den Beklagten gegen die Gesellschaft ein Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe zu. Die weitgehende Wertlosigkeit dieses Anspruchs aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft führt nicht zur Unbilligkeit einer Verurteilung. Im Übrigen ist eine Existenzgefährdung in keiner Weise substantiiert dargelegt. 
VIII. 1. Soweit die Berufungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2010 die Einräumung einer Schriftsatzfrist "zum Vortrag dazu, dass ein etwaiger Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnenn zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig war", beantragt haben, bestand kein Anlass für einen derartigen Schriftsatznachlass. Auch wenn die Vollwertigkeit eine verdeckten Sacheinlage bzw. eines Rückgewähranspruchs erst ab 01.11.2008 (mit der entsprechenden Änderung des § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F.) relevant geworden sein mag, war dieser Umstand aus dem angefochtenen Urteil (in dem ausdrücklich auf einen dem Anspruch der Gesellschaft auf Kapitalerhöhung konnexen "gleichwertigen" Bereicherungsanspruch der Beklagten abgestellt wurde) ersichtlich. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung vom 03.09.2009 ausdrücklich gerügt, dass eine Vollwertigkeit eines Rückgewähr- bzw. Bereicherungsanspruchs bisher nicht belegt sei und bestritten werde. Unter diesen Umständen hätte Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Vollwertigkeit bereits innerhalb der (am 15.10.2009 bzw. 16.10.2009 endenden) Berufungserwiderungsfrist erfolgen müssen. Die erst im Verhandlungstermin vom 11.08.2010 beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist war demnach verspätet (zumal die Voraussetzungen des § 283 Satz 1 erster Halbsatz ZPO nicht vorlagen). 
2. Der mit Schriftsätzen der Berufungsbeklagten vom 28.09.2010 und vom 07.10.2010 erfolgte weitere Vortrag (zur verdeckten Sacheinlage einer Darlehensforderung, zu deren Werthaltigkeit und zur Vermögenssituation und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin) ist bereits unsubstantiiert. Zudem erfolgte dieser neue Vortrag, soweit er Sachausführungen und Beweisangebote (etwa die als Anlagen B10-B14 vorgelegten Schriftstücke) enthält, erstmals in der Berufungsinstanz sowie erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist. Die Vermögenssituation und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin waren indes bereits in erster Instanz streitig (vgl. oben IV. 4 b); diesbezüglich neues Vorbringen ist verspätet und nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Das Vorbringen zur verdeckten Sacheinlage einer (Darlehens-)Forderung und zu deren Werthaltigkeit erfolgte erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist, war damit gleichfalls verspätet und ist deshalb gemäß §§ 521 Abs. 2, 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO zurückzuweisen, da seine Berücksichtigung (falls man von substantiiertem Vortrag ausginge) die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auch nicht entschuldigt ist. 
3. Diese Schriftsätze geben auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Rechtsausführungen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. 
Auf vorstehende Rechtsausführungen wird verwiesen. Die Rechtslage wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2010 umfassend erörtert. Ein weitergehender rechtlicher Hinweis auf die Relevanz der Frage einer Werthaltigkeit etwa in die A.-GmbH eingebrachter Forderungen war wegen der bereits im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und in der Berufungsbegründung der Klagepartei enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen (siehe oben) nicht erforderlich. Im Gegensatz zu dem dem Urteil des BGH vom 21.02.1994 (- II ZR 60/93, BGHZ 125, 141, dort Rdn. 11) zugrunde liegenden Sachverhalt bestand im Streitfall für die Beklagten durchaus Veranlassung, jedenfalls in der Berufungserwiderung zum Vorbringen der Berufungsbegründung das Klägers, eine Vollwertigkeit eines etwa als verdeckte Sacheinlage zu bewertenden Rückgewähr- bzw. Bereicherungsanspruchs sei bisher nicht substantiiert vorgetragen und nicht belegt und werde bestritten, Stellung zu nehmen. Die Beklagten hätten innerhalb der ihnen zur Berufungserwiderung eingeräumten Frist hierzu Stellung nehmen können. Den Beklagten war die seit Inkrafttreten des MoMiG bestehende Rechtslage und die danach maßgebliche Relevanz der Werthaltigkeit eingebrachter Ansprüche zudem explizit bekannt, nachdem sie bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 23.01.2009 (Bl. 108 ff. d.A) ausdrücklich hierauf hingewiesen hatten. 
IX. 1. Der Zinsanspruch beruht auf § 20 GmbHG, § 246 BGB. 
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 18 Abs. 2 GmbHG (vgl. Reicher/Weller in: MünchKomm/GmbHG, § 18 Rdn. 120, 84, 97). 
3. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten kann nicht ergehen, da das Verfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist - die Klage in Richtung gegen den Beklagten zu 3) ist noch nicht verbeschieden - und der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer anteiligen Kostenauferlegung auf die Beklagten entgegensteht. 
Dies gilt indes nicht für die Kosten des Berufungsverfahrens. Da der Beklagte zu 3) an diesem Berufungsverfahren nicht beteiligt ist, kann insoweit eine Kostenentscheidung ergehen. Diese beruht auf § 91 ZPO. 
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 
Eine grundsätzliche Bedeutung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr bereits hinreichend geklärt. 
Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlen würde. Die Entscheidung des Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und auf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffenden Abwägungsentscheidungen. 
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor. 
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. 
 

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