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Wirtschaftsrecht
09.01.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Zweibrücken: Voraussetzungen der Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.3.2013 - 3 W 9/13


Aus den Gründen


I. Die Antragstellerin ist Inhaberin von Schuldverschreibungen der Antragsgegnerin. Über das Vermögen der Antragsgegnerin ist mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur (........) vom 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine erste Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch das Insolvenzgericht abgehalten worden, die jedoch nicht zur Wahl eines Gläubigervertreters geführt hat. Mit Schreiben vom 27. August 2012 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert, eine weitere Gläubigerversammlung für die Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Wahl eines Gläubigervertreters einzuberufen mit der Angabe, sie sei Inhaberin einer von der Antragsgegnerin ausgegebenen Schuldverschreibung über einen Nominalbetrag von insgesamt 500.000,00 €. Mit Schreiben vom 29. August 2012 und nochmals mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt und mit Schreiben vom 6. September 2012 darüber hinaus erklärt, sie nehme zur Kenntnis, dass die Antragstellerin „das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfülle".


Dem daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der näher bezeichneten Schuldvorschreibung der Antragsgegnerin vom 6. September 2012 hat das Amtsgericht Montabaur mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2012 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2013. Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht über das nötige Quorum der Anleiheanteile verfügt, sondern dies erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erreicht, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, auf diesen Umstand angemessen zu reagieren. Weiterhin gingen die Regelungen für das Insolvenzverfahren den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes vor. Es sei daher fraglich, ob der Antragstellerin in der aktuellen Insolvenz der Antragsgegnerin ein Recht auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach den Regeln des Schuldverschreibungsgesetzes überhaupt zustehe. Im Übrigen sei der Antrag rechtsmissbräuchlich.


Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.


II. Die (einfache) Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchVG i.V.m. § 375 Nr. 16, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG). Der Senat ist gem.


§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.


Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragstellerin gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG entsprechend ihrem Antrag ermächtigt, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Amtsgericht Montabaur war hierzu gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 SchVG zuständig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht für die Anrufung des Gerichts auch ein Rechtsschutzinteresse. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Verlangens einer Einberufung der Gläubigerversammlung gegenüber der Antragsgegnerin dies lediglich unter Berufung auf von ihr gehaltene Anteile in Höhe von 500.000,00 € tat, während das Quorum gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG von 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen, wie sich erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, 649.947,55 € beträgt. Die Antragstellerin hat das Erreichen dieses Quorums im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf die erstmalige entsprechende Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2011, wie vom Amtsgericht unwidersprochen und zutreffend angenommen, ausreichend nachgewiesen. Darauf, dass dieses Quorum zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Verlangens der Antragstellerin nicht erreicht gewesen ist, kommt es hier nicht an. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 6. September 2012 das Einberufungsverlangen der Antragstellerin zurückgewiesen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ausweislich ihrer eigenen Erklärung in dem Schreiben davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin „das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfüllte". Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, noch bevor sie sich auf die Unterschreitung des Quorums durch die Antragstellerin berief, mit Schriftsatz vom 21. September 2012 auf Nachfrage des Amtsgerichts erklärt, sie sei grundsätzlich nicht bereit, dem Verlangen der Antragstellerin nachzukommen und lehne dieses ab. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch von der Antragsgegnerin weder im gerichtlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden - dass die Antragsgegnerin einem neuerlichen außergerichtlichen Verlangen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die nunmehr hinter dem Verlangen stehende Anzahl der Gläubiger bzw. Anleiheanteile von ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Einberufungsverlangen abgerückt wäre. Irgendwelche Gründe, die hierfür sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern geht die Einlassung der Antragsgegnerin, sie habe auf das Erreichen des Quorums im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht angemessen reagieren können, ins Leere. Die in der Literatur für solche Fallgestaltungen vertretene Auffassung, es müsse grundsätzlich zunächst ein erneutes außergerichtliches Verlangen an den Schuldner gestellt werden, bevor das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden dürfe (Backmann in: Veranneman, SchVG, 1. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 15; Schmidtbleicher in: Friedl/Hartwig-Jacob Frankfurter Kommentar zum SchVG, 1. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 28 m.w.N.), greift hier nicht. Aufgrund des eigenen Verhaltens der Antragsgegnerin wäre unter den vorliegend gegebenen Umständen ein solches Vorgehen reine, das Verfahren unnötig verzögernde Förmelei, das Berufen der Antragsgegnerin hierauf treuwidrig.


Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung durch das Gericht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG zur Einberufung der Gläubigerversammlung sind erfüllt. Das Verlangen der Antragstellerin als Minderheitsgläubiger war insofern berechtigt, als ein besonderes Interesse an der Einberufung der Versammlung vorliegt (Backmann, aaO, Rdnr. 16 Schmidtbleicher aaO, Rdnr. 31). Die Antragstellerin hat ihr berechtigtes Interesse damit begründet, dass auf der einzuberufenden Gläubigerversammlung ein Gläubigervertreter bestellt werden soll. Dies reicht als Regelbeispiel gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG für ein berechtigtes Interesse aus (Backmann, aaO; Schmidtbleicher aaO). Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Bestellung eines Gläubigervertreters nachvollziehbar damit begründet, dass dieser die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren wirkungsvoller vertreten könne, als die einzelnen Anleihegläubiger selbst, zumal sich nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin abzeichnet, dass der Hauptgläubiger der Antragsgegnerin durch eine komplette Übernahme der Antragsgegnerin besser gestellt werden solle, als die Anleihegläubiger, die mit einer geringen Quote im Insolvenzverfahren befriedigt werden sollten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber zur effizienten Durchführung eines Insolvenzverfahrens des Anleiheschuldners die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger für wünschenswert hielt (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 25; Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, Frankfurter Kommentar zum SchVG, 1. Aufl. 2013, § 19, Rdnr. 34). Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das ursprüngliche außergerichtliche Einberufungsverlangen der Antragstellerin mangels Erreichens des Quorums gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG nicht berechtigt im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG gewesen ist. Dies wäre, wie oben dargelegt, aufgrund der Gesamtumstände des Falles und des eigenen Verhaltens der Antragsgegnerin treuwidrig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, auch nachdem die Antragstellerin auf die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin die Erfüllung des Quorums nachgewiesen hatte, nicht etwa den Anspruch der Antragstellerin anerkannt, sondern ihren Zurückweisungsantrag unter Berufung auf weitere Argumente, wie auch im Beschwerdeverfahren, weiterverfolgt.


Hieran ändert auch der Verweis der Antragsgegnerin auf § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchVG nichts. Der in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG geregelte Vorrang der Bestimmungen der Insolvenzordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, hier der Antragsgegnerin, bedeutet entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht, dass nach der in § 19 Abs. 2 SchVG geregelten ersten Einberufung einer Schuldverschreibungsgläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht keine weiteren Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger stattfinden dürften. Vielmehr sind weitere Versammlungen möglich und entsprechen gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem in der ersten, gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG einberufenen Gläubigerversammlung kein Gläubigervertreter gewählt worden ist, zu dem von der Antragstellerin verfolgten Zweck der Bestellung eines Gläubigervertreters dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 25; Friedl, aaO, Rdnr. 30). Die Einberufung der weiteren Gläubigerversammlung richtet sich dann jedoch nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG, der nur für die erste, vom Insolvenzverwalter einzuberufende Gläubigerversammlung gilt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des § 9 SchVG (Fürmaier in: Veranneman, SchVG, 1. Aufl. 2010, § 19, Rdnr. 12; Friedl, aaO, Rdnr. 31).


Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, das Verlangen der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragstellerin unwidersprochen nachvollziehbare Gründe dargelegt, weshalb sie eine neuerliche Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung mit dem Ziel der Bestellung eines Gläubigervertreters begehrt. Dass eine solche Bestellung nicht in der ersten, vom Insolvenzgericht einberufenen Versammlung der  Anleihegläubiger bereits stattgefunden hat, ist insoweit ebenso irrelevant wie der Umstand, dass die Einberufung weitere Kosten verursachen mag, die die Antragstellerin gem. § 9 Abs. 4 SchVG zu tragen hat. Letzteres ergibt sich aus dem Gesetz und ist somit Folge einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, ersteres ändert nichts daran, dass grundsätzlich das von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegte Interesse an der Bestellung eines Gläubigervertreters besteht und die Einigung auf einen Gläubigervertreter in einer neuerlichen Gläubigerversammlung nicht ausgeschlossen, aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten möglichen Verletzung der Anleihegläubigerinteressen im Verlauf des Insolvenzverfahrens sogar wahrscheinlich ist.


Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 131 Abs. 2 Ziff. 1 KostO nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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