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Wirtschaftsrecht
11.08.2017
Wirtschaftsrecht
LG München I: Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch zur Auskunft verpflichteten Geschäftsführer

LG München I, Beschluss vom 31.5.20175 HK O 1564/16

Volltext: BB-Online BBL2017-1857-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Ist der Antragsteller in einem auf Auskunft und Einsicht gerichteten Verfahren nach § 51 b GmbHG zugleich (einziger) Geschäftsführer der Antragsgegnerin, so ist er an der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer formal verhindert, weil er nicht Antragsteller und zugleich gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin sein kann; ein von der Antragsgegnerin durch ihn erklärtes Anerkenntnis ist nicht wirksam. Ist der Antrag abweisungsreif, muss auch kein besonderer Pfleger nach §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 Abs. 1 ZPO bestellt werden.

b) Wird die begehrte Auskunft und Einsicht vorprozessual nicht geltend gemacht, ist der Antrag gem. § 51 b Satz 2 GmbHG unzulässig; eine Nachholung nach Rechtshängigkeit ist nicht möglich

c) Würde sich der zur Auskunft verpflichtete Geschäftsführer nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses strafbar machen, besteht ein ungeschriebener Verweigerungsgrund. § 51 a Abs. 1 GmbHG beinhaltet keinen Rechtfertigungsgrund.

d) Widerruft der Mandant einer Rechtsanwalts-GmbH das stillschweigend erteilte Einverständnis zur Information an andere Berufsträger innerhalb einer Rechtsanwalts-GmbH, so bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf Umstände und Informationen, die bereits vor dem Zugang des Widerrufs eingetretenen sind.

e) Die Nebenintervention eines Gesellschafters ist im Verfahren nach § 51 b GmbHG zulässig.

 

Sachverhalt

I.

1. a. Der Antragsteller und der Nebenintervenient, die jeweils über die Berufszulassung als Rechtsanwälte verfügen, gründeten mit notarieller Urkunde vom 13.7.2009, URNr. ... der Notarin ... (Anlage ASt 1) die über ein Stammkapital von € 25.000,– verfügende Antragsgegnerin, deren Unternehmensgegenstand ausweislich Ziffer 2.1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung des Nachtrags zur GmbH-Gründungsurkunde vom 12.8.2008, URNr. ... (Anlage ASt 2) in der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Nach Ziffer 2.2 des Nachtrags darf die Gesellschaft Ge- und Verboten der BRAO sowie des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht zuwiderhandeln. Sowohl der Antragsteller als auch der Nebenintervenient hielten entsprechend der Gründungsurkunde einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils € 12.500,– und wurden zu ersten Geschäftsführern der Antragsgegnerin bestellt. Aufgrund von Ziffer 9.2 der Satzung in der Fassung der Nachtragsurkunde vom 12.8.2009 wird die Gesellschaft bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann nach Ziffer 9.2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags keinem, mehreren oder allen Geschäftsführern, die Rechtsanwälte sind, gestatten, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, und ihnen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Aufgrund von Ziffer 11.1 des Gesellschaftsvertrags kann jeder Gesellschafter bei einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Jahresende aus der Gesellschaft ausscheiden, erstmals zum 31.12.2012. Zudem hat jeder Gesellschafter das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit einer weiteren notariellen Urkunde des Notars ..., URNr. ... wurde der Gewinnvortrag des Nebenintervenienten von € 50.000,– brutto auf € 70.000,– brutto erhöht und für einen Zeitraum von zehn Jahren festgeschrieben.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Anlagen ASt 1, ASt 2 und ASt 5.

b. Die Antragsgegnerin akquirierte im Jahr 2010 das Mandat einer vermögenden Familie einschließlich von Gesellschaften, in denen Herr X... Geschäftsführer ist. Dieses Mandat erwirtschaftete einen erheblichen Teil der Umsätze der Antragsgegnerin, wobei der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst zum Teil an der Erfüllung der Mandatsaufträge mitarbeitete, während der Nebenintervenient den Großteil der Mandatstätigkeit erbrachte.

Nachdem es zu Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern kam, teilte der Antragsteller dem Nebenintervenienten mit E-Mail vom 16.11.2015 (Anlage ASt 10) unter anderem folgendes mit:

„... Ich glaube, dass wir reinen Tisch machen müssen, um eine tragfähige Lösung zu finden. Ich bin auch bereit, das anzugehen, aber nur unter Begleitung durch Dritte. Ich bitte Dich daher um zeitnahe Terminvorschläge für ein Gespräch zu viert, jeder von uns mit einem Berater. Wir müssen einfach eine neue Gesprächsebene finden.

Folgende Themen würde ich sehen:

1. Deine Tätigkeit für das ... X... und für ... N..., mögliche Konflikte mit unserer Kanzlei

2. Stand des Projektes Auslagerung K...-Geschäft aus dem ... X...

3. Stand der sonstigen Mandate, weitere Zusammenarbeit

4. Vertragliche Lösung der Themen bezüglich C... und Kanzlei.

...“

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers übermittelte dem Verfahrensbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 17.6.2016 eine E-Mail (Anlage ASt 14) mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr Kollege Dr. W...,

Vielen Dank für das Gespräch am 15. Juni 2015. Anlässlich unseres Gesprächs sind wir unseren Antrag auf Informationserteilung durchgegangen und haben das weitere Vorgehen festgelegt.

1. Die Fragen Nr. 1 bis Nr. 4 sind unproblematisch.

2. Die Frage Nr. 5 bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Herrn Kollegen ... (24/7)

3. Die Frage Nr. 6 ist unproblematisch.

4. In Frage Nr. 7 bezieht sich der Begriff „Kundenverbindungen“ nur auf die „X...-Mandanten“ wie in Nr. 1 definiert.

5. Die Frage Nr. 8 ist unproblematisch.

6. In Frage Nr. 9 bezieht sich der Begriff „dessen Leistungen“ auf den „Kläger“.

Wir haben uns erlaubt, die Fragen in dem angehängten PDF an die vorstehenden Ausführungen anzupassen. Letztlich kann man den einzelnen Fragen folgende Themenkomplexe zuordnen:

1. Vereinbarungen/Anbahnungen

2. Rechtsanwaltstätigkeit

3. Sonstige Tätigkeiten

4. Leistungen

5. Nebentätigkeiten/Fortbildungen

6. Kunst-GmbH

7. Unterlagen zu X...-Mandanten

8. Daten zu X...-Mandanten

9. Aussagen gegenüber X...-Mandanten

Da seit unserem Antrag vom 28.01.2016 ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, regen wir höflich an, dass Herr ... die vereinbarte Informationserteilung in Bezug auf die gestellten Fragen auch auf den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2016 erstreckt.

...“

Der Nebenintervenient übermittelte mit einer E-Mail vom 25.11.2016 (Anlage ASt 15) eine Antwortliste auf die Fragen Nr. 1 bis 9 zu den mit Schriftsatz vom 28.1.2016 (Bl. 1/25 d.A.) übermittelten Auskunftsverlangen.

Am 31.12.2016, 11.50 Uhr versandte der Antragsteller eine E-Mail an den Nebenintervenienten (Anlage ASt 18) in der er im Wesentlichen die Anträge aus der Antragsschrift vom 28.7.2016 – wenn auch in teilweise leicht modifizierter Formulierung – wiederholte. Am Neujahrstag des Jahres 2017 um 18.03 Uhr schickte der Antragsteller eine weitere E-Mail (Anlage ASt 18) an den Nebenintervenienten mit folgendem Inhalt:

 „...,

ich stelle klar, dass die u.g. Fragen sich auf den Zeitraum der Geschäftsjahre 2012 bis 2015 beziehen.

Viele Grüße

...“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der E-Mails wird in vollem Umfang auf die Anlagen ASt 10, ASt 14, ASt 15 und ASt 18 Bezug genommen.

c. Herr X... versandte unter dem 20.12.2016 ein an die Antragsgegnerin gerichtetes und von ihm unterzeichnetes Schreiben, in dem folgendes ausführte und den Nebenintervenienten in der Anschriftenzeile ausdrücklich anführte:

„Mandatsgeheimnis

Sehr geehrter Herr ...,

Sie haben mir mitgeteilt, dass Ihr Mitgesellschafter ... nunmehr zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit vollkommene Offenlegung aller unsere Mandatsbeziehung betreffenden Umstände gefordert hat.

Hierzu besteht meinerseits kein Einverständnis. Das betrifft die Mandate, die ich Ihrer Kanzlei persönlich erteilt habe ebenso wie die Mandate, die Ihrer Kanzlei von Gesellschaften erteilt wurden, die ich als Geschäftsführer vertrete. Ich weise Sie daher an, auch gegenüber Ihrem Mitgesellschafter absolutes Stillschweigen über sämtliche Inhalte und Umstände bestehender und abgeschlossener Mandatsbeziehung zu wahren, insbesondere soweit dies Umstände sind, die persönliche Informationen über mich oder meine Familie sowie unsere Vermögensverhältnisse betreffen.

Sollten Sie aus Rechtsgründen zwingend verpflichtet sein, Ihrem Mitgesellschafter entgegen dieser Weisung Auskünfte zu erteilen, so weise ich Sie hiermit an, mir sämtliche Auskünfte vor Erteilung offenzulegen.

Mit freundlichen Grüßen“

d. Der Nebenintervenient legte mit Schreiben vom 24.2.2017 mit Wirkung vom 31.3.2017 sein Amt als Geschäftsführer nieder und erklärte seinen Austritt aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund; er ist indes unverändert in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste verzeichnet.

2. Zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 28.1.2016 (Bl. 1/25 d.A.) an das Landgericht München I gerichteten Antrags auf Auskunft macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, ihm stehe aus § 51 a Abs. 1 GmbHG für die Jahre 2012 bis 2015 ein Anspruch auf Auskunft zu einer Vielzahl von Einzelfragen aus der Geschäftsbeziehung mit den X...-Mandaten zu; dies gelte auch für die von ihm begehrte Einsicht in die Handelsbücher und Papiere für die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 einschließlich der Privataufzeichnungen des Nebenintervenienten und/oder Dritten, sofern es sich um Geschäftsbeziehungen handele oder solche darin enthalten seien. Aufgrund des X...-Mandats habe der Nebenintervenient Zeichen einer sich im Jahr 2013 intensivierenden Abkehr von der partnerschaftlichen Zusammenarbeit gezeigt, wobei dies auch durch eine sich intensivierende Bekanntschaft bzw. Freundschaft mit dem Vermögensberater von Herrn X..., Herrn ... N..., hervorgerufen worden sei. Da auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei, habe er auch die Voraussetzungen des § 51 b Satz 2 GmbHG durch die beiden E-Mails vom 31.12.2016 und 1.1.2017 erfüllt. Abgesehen davon habe er wiederholt den Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Antragsgegnerin um Auskunft gebeten. Die mit E-Mail vom 25.11.2016 erbrachte Information zu einzelnen Gesichtspunkten in Bezug auf das Jahr 2016 stelle sich als unvollständig dar, weil der Nebenintervenient den Zugang zu seinem gegenwärtig genutzten Firmen-PC und seinen geschäftlich genutzten E-Mail-Account kategorisch verweigere. Auch lasse die Antwort auf die in Bezug genommene Reise nach Patagonien den Zeitpunkt der Planung und die Bezahlung ebenso unbeantwortet wie die Frage nach einem Hinweis auf die Existenz weiterer Unterlagen. Bezüglich des Projekts „Kunstfonds“ fehle eine Übergabe der E-Mail-Korrespondenz. Die Herausgabe des Firmen-PC des Nebenintervenienten werde vom IT-Berater ... P..., Firma S... GmbH, auf Anweisung des Nebenintervenienten verweigert. Angesichts dessen könne der Antragsteller entsprechend der Antragserweiterung vom 29.11.2016 in diesem Verfahren das Überspielen sämtlicher geschäftlicher Daten betreffend die X...-Mandate ab 1.7.2016, die Offenlegung der gesamten E-Mail-Korrespondenz der Antragsgegnerin bezüglich des Projekts „Kunstfonds“ einschließlich des Umfangs und der Inhalte der vom Nebenintervenienten im Rahmen des Projekts „Kunstfonds“ erbrachten Beratungsleistungen unter Einschluss des Gegenwerts dieser Leistungen bei Beratung auf Stundenbasis sowie Einsicht in die auf den vom Nebenintervenienten genutzten MacBook Pro der Antragsgegnerin sowie Einsicht in die auf den Kanzleiserver in dem E-Mail-Postfach und Datenlaufwerken des Nebenintervenienten sowie der Angestellten A... B... und R... V... gespeicherten Daten und Einsicht in die Festplatte des vormals von Herrn Rechtsanwalt A... B... genutzten MacBook Pro einschließlich der auf der Festplatte SSD gespeicherten Daten verlangen. Ebenso könne er Auskunft über die den X...-Mandanten erteilten Informationen über die Kanzlei und die Herkunft der Kenntnis von einem sich nicht abzeichnenden Weg einer vertrauensvollen Fortsetzung der Kanzlei verlangen wie darüber, inwieweit die Ehefrau des Nebenintervenienten als Strohfrau für die Antragsgegnerin gewesen sei. Die Verweigerung der Befreiung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht könne keinesfalls Rückwirkung auf Zeitpunkte vor dem Schreiben vom 20.12.2016 entfalten.

3. Der Nebenintervenient beantragt – ebenso wie zunächst die Antragsgegnerin die Zurückweisung der Anträge. Zum einen fehle es bezüglich des Verlangens nach Auskunft und Einsicht für die Jahre 2012 bis 2015 an einer vorgerichtlichen Geltendmachung. Jedenfalls aber habe der Nebenintervenient dem Antragsteller in einem Gespräch am 12.7.2016 alle erforderlichen Informationen erteilt, soweit er diese nicht ohnehin aus den in der Buchhaltung der Antragsgegnerin vorhandenen Rechnungen, Tätigkeitsnachweisen und Analysehandlungen ableiten könne. Einer Pflicht zur Auskunftserteilung stehe zudem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen, nachdem seitens des Großmandanten ausweislich des Schreibens vom 20.12.2016 kein Einverständnis mit der Offenlegung der die Mandatsbeziehung betreffenden Umstände bestehe.

4. a. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.9.2016 (Bl. 36/58 d.A.) hat der Nebenintervenient seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegnerin erklärt. Der Antragsteller hält die Nebenintervention für unzulässig.

b. In der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2017 hat der Antragsteller die auf Verpflichtung der Liechtensteiner Anwaltssozietät ... zur Vorlage sämtlicher in deren Besitz befindlicher Datenträger in Bezug auf die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit des Nebenintervenienten bzw. der Antragsgegnerin, auf Einsicht in die auf den MacBook Pro der Antragsgegnerin gespeicherten Daten und die Einräumung der Möglichkeit, die geschäftlichen Daten zu sehen und gegebenenfalls gelöschte geschäftliche Daten wieder rückgängig zu machen zurückgenommen. Ebenso hat er den Antrag zurückgenommen, ihm die Möglichkeit zu geben, die geschäftlichen Daten auf dem vom Nebenintervenienten gegenwärtig genutzten MacBook Pro sowie der vormals von Rechtsanwalt A... B... genutzten MacBook Pro gespeicherten Daten zu sichern, auf gelöschte Daten zu untersuchen und gegebenenfalls Löschungen geschäftlicher Daten rückgängig zu machen.

c. Nach der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführers durch den Nebenintervenienten hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.5.2017 (Bl. 96/104 d.A.), vertreten durch den Antragsteller, ein vollumfängliches Anerkenntnis der anhängigen Klageanträge erklärt.

5. Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2017 (Bl. 87/91 d.A.).

Aus den Gründen

II.

Die Kammer muss über die Anträge, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, in der Sache entscheiden, weil das vom Antragsteller in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragsgegnerin erklärte Anerkenntnis aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Wirksamkeit entfalten kann. Der Antragsteller ist nämlich an der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer formal verhindert, weil er nicht Antragsteller in einem gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren und gleichzeitig deren gesetzlicher Vertreter sein kann. Dies entspricht nämlich wertungsmäßig dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB und lässt die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach § 35 Abs. 1 GmbHG in diesem Verfahren entfallen (vgl. RGZ 47, 16, 18; OLG München NJW-RR 2015, 33, 34 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 57 Rdn. 1 a). Für eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, so dass nicht darüber entschieden werden muss, inwieweit dies für einen Rechtsstreit überhaupt möglich sein könnte. Angesichts dessen kann offenbleiben, inwieweit in diesem streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Anerkenntnis möglich ist, wofür allerdings mit gewichtigen Stimmen in der Literatur durchaus gute Gründe sprechen (vgl. K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 51 b Rdn. 27).

Ein besonderer Pfleger wegen fehlender Verfahrensfähigkeit der Antragsgegnerin muss aufgrund von §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 Abs. 1 ZPO dennoch nicht bestellt werden. Nach § 57 Abs. 1 ZPO, der aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 5 FamFG Anwendung findet, hat der Vorsitzende des Prozessgerichts einer nicht prozess- bzw. im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht beteiligtenfähigen Partei, die ohne gesetzlicher Vertreter ist, auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend indes nicht bejahen. Es kann nämlich nicht von Gefahr im Verzug für den Antragsteller ausgegangen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwirklichung seiner Rechte ohne die Pflegerbestellung ernstlich gefährdet, wenn nicht gar vereitelt würden (vgl. BGH FamRZ 2010, 548, 549; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 57 Rdn. 4). Vorliegend muss indes angesichts des zurückweisenden Inhalts der Entscheidung davon ausgegangen werden, dass der Antrag keinen Erfolg hat, weshalb nicht angenommen werden kann, dem Kläger gingen ohne Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO tatsächlich bestehende Rechte verloren. Eine Zustellung des Beschlusses ist an den Nebenintervenienten aufgrund von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG möglich, weil dieser nach der aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG maßgeblichen Gesellschafterliste Gesellschafter der Antragsgegnerin ist und folglich mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin auch an ihn zugestellt werden kann. Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend darüber entscheiden, inwieweit §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 Abs. 1 ZPO überhaupt zur Anwendung gelangen, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während des Verfahrens wegfällt.

1. Die Anträge sind unzulässig, soweit sie sich auf Auskunft und Einsicht in die Bücher und Schriften hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 bis 2015 entsprechend der Antragsschrift vom 28.1.2015 beziehen. Dasselbe gilt für die Antragserweiterung vom 29.11.2016, soweit mit dieser Einsicht in Daten verlangt wird, die nicht das Großmandat und die Stellung der Ehefrau des Nebenintervenienten betreffen.

a. Insoweit sind bereits die Voraussetzung des § 51 b Satz 2 GmbHG nicht erfüllt. Aufgrund dieser Vorschrift ist antragsberechtigt jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist. Demgemäß erfordert § 51 b Satz 2 GmbHG, dass die Auskunft und die Einsicht vorgerichtlich geltend gemacht worden sein müssen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung „verlangte Auskunft“ zeigt, dass das Verlangen vor dem Antrag an das Gericht und nicht erfüllt worden sein muss. Zum anderen spricht aber vor allem auch der Normzweck für diese Auslegung; ein gerichtliches Verfahren soll nur dann notwendig sein, wenn die begehrte Auskunft oder Einsicht nicht vorgerichtlich gewährt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 41, 42; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, a.a.O., § 51 b Rdn. 12; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 51 b Rdn. 12). Angesichts dessen kann es insoweit bezüglich der Geltendmachung des Anspruchs als Voraussetzung der Antragsberechtigung – anders als bei der Gesellschafterstellung – nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommen.

Eine vorgerichtliche Geltendmachung kann insoweit weder dem vorgerichtlichen E-Mail-Verkehr noch sonst dem Vortrag des Antragstellers entnommen werden.

(1) Dies gilt namentlich für die als Anlage ASt 10 vorgelegte E-Mail des Antragstellers vom 16.11.2015, 21.22 Uhr, in der zwar die Tätigkeit des Nebenintervenienten für Herrn X... und dessen Unternehmen angesprochen werden. Allerdings war damit nach dem Gesamtzusammenhang dieser Mail kein konkretes Auskunftsverlangen verbunden. Vielmehr ging es in ihr um den – im Grundsatz angesichts erkennbar zunehmender massiver Differenzen zwischen den Gesellschaftern zielführenden – Versuch, eine Gesprächsbasis zu finden und eine Trennung der gesellschafts- und berufsrechtlichen Zusammenarbeit zu initiieren. Wenn bei diesem Gespräch auch die Tätigkeit des Nebenintervenienten für das ... und Herrn Dr. N... sowie der Stand des Projektes über die Auslagerung des Kunst-Geschäfts aus dem ... angesprochen werden soll, so ist dies eine Abgrenzung von Gesprächsthemen, aber keine Aufforderung auf Auskunft zu bestimmten Themenkreisen, die der Antragsteller unter Hinweis auf seine Gesellschafterstellung begehren könnte.

(2) Der schriftsätzliche Vortrag mit dem Hinweis auf wiederholte Auskunftsbegehren ist so wenig substantiiert, dass auch in dem aufgrund von §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3, 99 Abs. 1 AktG als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit konzipierten Verfahren keine Beweisaufnahme gestützt werden kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG steht dem nicht entgegen, weil gerade in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Amtsermittlungspflicht „ins Blaue“ hinein besteht (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 26 Rdn. 17). Der Antragsteller hat nicht einmal in Ansätzen vorgetragen, wann es zu solchen konkreten Aufforderungen zur Gewährung von Auskunft zu den von ihm dargestellten Detailaspekten und zur Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft gekommen sein soll. In einem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann erwartet werden, dass jeder der Beteiligten die für ihn günstigen Tatsachen hinreichend substantiiert vorträgt. Dies kann vorliegend nicht bejaht werden, weshalb eine Beweisaufnahme ausscheiden muss.

(3) Die beiden E-Mails vom 31.12.2016 und 1.1.2017 erfolgten nach Eintritt der Anhängigkeit und können folglich die Antragsberechtigung gemäß § 51 b Satz 2 GmbHG nicht begründen. Selbst in diesen Mails findet sich zudem kein Hinweis auf die Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers für die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller im Termin vom 26.1.2017 beantragt hat oder ein Verlangen nach Einsicht in Dateien, die keinerlei Bezug zu dem Großmandanten haben.

b. Hinsichtlich des Antrags auf Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft kommt hinzu, dass diesem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller als Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst jederzeit Zugriff auf diese Unterlagen hat.

Ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, an der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs aus § 51 a GmbHG für einen Gesellschafter, der früher Geschäftsführer war, nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sich die Auskunft auf Unterlagen und Vorgänge aus seiner Zeit als Geschäftsführer bezieht (vgl. OLG München ZIP 2006, 1349, 1350). Dies muss dann umso mehr gelten, wenn der Gesellschafter – wie hier der Antragsteller – noch einer von zwei Geschäftsführern ist. Als Geschäftsführer hat der Antragsteller als Ausfluss ihrer Organstellung Zugang zu allen Unterlagen, die die Gesellschaft betreffen (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.7.2015, Az. 5HK O 4179/15; auch LG München I, Beschluss vom 12.2.2009, Az. 5HK O 16691/08).

2. Soweit es um die Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.11.2016 mit Bezug zum Großmandanten geht, ist der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

a. Bezüglich der Antragserweiterung im Schriftsatz vom 29.11.2016 ist noch eine hinreichende vorgerichtliche Aufforderung zu sehen, auch wenn sich der Antrag auf den Zeitraum nach dem 30.6.2016 bezieht, nachdem es hierbei lediglich um eine zeitliche Erweiterung eines zuvor gestellten Auskunftsverlangen mit den in der E-Mail vom 17.6.2016 genannten Themenkreisen geht. Die Anträge Nr. 10 und 15 aus dem Schriftsatz vom 29.11.2016 beziehen sich auf den Punkt 8 der E-Mail „Daten zu X...-Mandaten“, während die Anträge Nr. 11 und Nr. 12 Bezug nehmen auf Punkt 6 der E-Mail „K...-GmbH“. Insoweit kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden, weil der Antragsteller keinen Zugang in den Büchern und Schriften der Gesellschaft dazu hat, was der Nebenintervenient mit dem Mandanten erörtert hat und nicht in dem Antragsteller zugänglichen Unterlagen der Antragsgegnerin niedergelegt ist.

b. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 51 a Abs. 1 GmbHG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Die Geschäftsführer dürfen aufgrund der Vorschrift des § 51 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Auskunft und Einsicht nur verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird; die Verweigerung bedarf gem. § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafter.

(1) Der Antragsteller ist als Gesellschafter der Antragsgegnerin zwar aktivlegitimiert; ebenso handelt es sich bei den begehrten Auskünften zweifelsohne um Angelegenheiten der Gesellschaft.

(2) Allerdings steht dem Anspruch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Diese Vorschrift, nach der niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann, ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch auf den Auskunftsanspruch des § 51 a Abs. 1 GmbHG anwendbar. Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung müssen vorliegend bejaht werden.

(a) Nachdem der Nebenintervenient nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist, kann diese keine Auskünfte erteilen, die nicht in ihren Buchhaltungs- oder sonstigen Unterlagen dokumentiert sind. Dem kann – ungeachtet der auch hierzu bestehenden verfahrensrechtlichen Problematik der nicht bestehenden Vertretungsmöglichkeit der Antragsgegnerin – insbesondere nicht entgegengehalten werden, die Gesellschaft könne einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Nebenintervenienten geltend machen. Zwar wird namentlich bei der Gewährung von Einsicht in die Bücher und Schriften davon ausgegangen, dass es dem Anspruch auf Einsicht nicht entgegensteht, wenn sich die Unterlagen bei einem gesellschaftsfremden Dritten befinden, weil es dann der Gesellschaft obliegt, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Unterlagen zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171, 172).

(b) Dieser Grundgedanke konnte jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Großmandanten vom 20.12.2016 und damit auch bereits zu einem Zeitpunkt als der Nebenintervenient noch Geschäftsführer der Gesellschaft war, keine Anwendung auf die Auskunft finden, weil insoweit für die Antragsgegnerin ein Auskunftsverweigerungsrecht bestand, das auch nicht vom Anwendungsbereich des § 51 a Abs. 2 GmbHG umfasst sein kann. Mit der Erteilung der ihm allein möglichen Auskunft hätte sich der Nebenintervenient gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, weil er dann unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart hätte, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Dabei handelt es sich um einen ungeschriebenen Verweigerungsgrund, weil der Geschäftsführer einer GmbH nicht gesetzlich verpflichtet werden darf, mit der Informationserteilung eine Handlung vorzunehmen, welche dieselbe Rechtsordnung an anderer Stelle mit Strafe bedroht. Vorliegend würde in der Erteilung der Auskunft gerade die strafbare Handlung liegen, was bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Berufsverschwiegenheit als Anwalt nach § 203 Abs. 1 Nr. StGB der Fall ist (vgl. Hüffer in: GmbHG, Großkommentar, 2006, § 51 a Rdn. 55; Ahlers AnwBl 1991, 226, 230). Etwas anderes resultiert namentlich nicht aus der Erwägung heraus, § 51 a Abs. 1 GmbHG könne einen Rechtfertigungsgrund oder einen Tatbestandsausschluss für die Auskunftserteilung darstellen; dies ergibt sich aus dem Normzweck und dem Schutzgedanken der Strafandrohung in § 203 StGB. Entsprechend der Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der damit verbundenen Schutzpflicht des Staates zugunsten des Bürgers ist durch diese Strafvorschrift in erster Linie das Individualinteresse des Mandanten an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen geschützt; hinzu kommt wenn auch nur mittelbar – das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, solange diese nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rdn. 3). Wenn aber diese anwaltliche Schweigepflicht, wie sie in §§ 43, 43 a Abs. 2 BRAO normiert ist, dem Schutz des Mandanten dient, kann auch nur dieser darüber disponieren, selbst wenn er zunächst stillschweigend die Erlaubnis zur Informationsweitergabe durch Mandatierung der GmbH gegenüber allen dort tätigen Geheimnisträgern erteilt.

Allerdings ist er ebenso befugt, diese Einwilligung zu beschränken oder zu widerrufen, wie dies vorliegend mit dem Schreiben vom 20.12.2016 erfolgte. Der Widerruf einer stillschweigend erteilten Einwilligung hat dabei zur Konsequenz, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle Umstände und Informationen bezieht, die der Nebenintervenient im Rahmen der Mandatsbeziehung erhalten hat und nicht nur auf solche, die nach der Erklärung des Widerrufs mit Zugang des Schreibens vom 20.12.2016 eingetreten sind. Zum einen ergibt sich dies aus der Überlegung heraus, dass es für das Vorliegen des Einverständnisses mit der Weitergabe von vertraulichen Informationen aus einem Anwaltsmandat auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft ankommt, weil nur auf diese Art und Weise dem Schutzgedanken der §§ 43, 43 a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden kann. Zum anderen ist zu sehen, dass es sich vorliegend um eine Dauerbeziehung handelt, bei der Geschehnisse aus der Zeit vor dem Widerruf mit Schreiben vom 20.12.2016 vielfach bis in die Gegenwart hineinreichen, weshalb eine zeitliche Abgrenzung und Differenzierung bei einer Vielzahl von Informationen kaum möglich erscheint.

Da es vorliegend auch um die mögliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen mit der Antragsgegnerin nicht identischen Verfahrensbeteiligten geht, kann von einem unzulässigen In-sich-Prozess nicht ausgegangen werden.

Dann aber kann erst Recht nach der Beendigung der Organstellung des Nebenintervenienten kein Anspruch gegen ihn bestehen, den die Antragsgegnerin – gegebenenfalls durch einen besonderen Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG – geltend machen könnte. Folglich kann auch aus diesem Grund keine Möglichkeit zur leichten Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs bestehen.

(3) In dieser Situation muss kein Beschluss nach § 51 a Abs. 2 GmbHG herbeigeführt werden, um die Auskunftsverweigerung zu begründen. Die Gesellschafterversammlung kann nicht über die Befugnis des Mandanten disponieren, inwieweit dieser den Geschäftsführer einer GmbH von der strafbewehrten Pflicht zur Berufsverschwiegenheit befreien möchte.

(4) Da eine Auskunftspflicht folglich nicht besteht, muss die Kammer nicht mehr entscheiden, inwieweit die vom Nebenintervenienten vor dem 20.12.2016 erteilten Auskünfte hinreichend waren, um die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB zu bewirken. Aus demselben Grund muss nicht entschieden werden, inwieweit dem Schriftsatz vom 17.5.2014, der offensichtlich für die Antragsgegnerin abgegeben wurde, nachdem er Bezug nimmt auf den das unwirksame Anerkenntnis enthaltenden Schriftsatz vom 8.5.2017, verfahrensrechtliche Relevanz zukommen kann, wenngleich die oben genannten Gründe zur Unwirksamkeit des Anerkenntnisses auch hier Geltung beanspruchen werden.

(5) Da der Anspruch nicht besteht, muss auch nicht darüber entschieden werden, inwieweit die Grundsätze über die Folgen der Konfusion im Sinne der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person, die regelmäßig zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führen (vgl. nur BGH WM 2009, 1048, 1050), hier überhaupt Anwendung finden können, nachdem Gläubiger des (vermeintlichen) Anspruchs eine natürliche Person und Schuldner eine juristische Person ist.

3. a. Da der Antragsteller die Zulässigkeit der Nebenintervention gerügt hat, musste gemäß § 71 ZPO analog darüber entschieden werden, wobei allerdings diese Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden kann (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 71 Rdn. 5; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 71 Rdn. 5).

b. Die Nebenintervention ist zulässig, weil die Voraussetzungen von § 66 ZPO vorliegen und diese Vorschrift im Verfahren nach § 51 b GmbHG entsprechende Anwendung finden muss (vgl. K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, a.a.O., § 51 b Rdn. 20). Es handelt sich um ein streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das die Regeln der ZPO sinngemäße Anwendung finden können, weshalb die Möglichkeit einer Nebenintervention auch in der hier gegebenen Verfahrensart bejaht werden muss.

Das rechtliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rechtsstellung eines Mitgesellschafters unmittelbar berührt wird, wenn die Antragsgegnerin zur Auskunft an seinen Mitgesellschafter verpflichtet wird. Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, der Nebenintervenient sei nur bis zum Ablauf des 31.3.2017 Geschäftsführer der Antragsgegnerin gewesen, weil er ausweislich der Erklärung im Beitrittsschriftsatz vom 30.9.2016 den Beitritt auf seine Stellung als Gesellschafter gestützt hat. Da der Nebenintervenient in der Gesellschafterliste weiter genannt ist, gilt er aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Antragsgegnerin weiterhin als Gesellschafter.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 5 AktG. Da der Antrag keinen Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, wenn der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem es sich dabei um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aufgrund der über §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG anwendbaren Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention muss über § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Rechtsgedanke des § 101 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangen. Danach sind die durch eine (zulässige) Nebenintervention veranlassten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen.

5. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 36 GNotKG. Angesichts des Umfangs des Antrags einerseits und des vergleichsweise geringen Stammkapitals der Antragsgegnerin andererseits erachtet es die Kammer als sachgerecht, den Geschäftswert im Vergleich zu dem regelmäßig festzusetzenden Geschäftswert angemessen auf € 15.000,– zu erhöhen.

6. Angesichts der in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – nicht behandelten Fragen zum Verhältnis von § 51 a Abs. 1 GmbHG und § 203 Abs. 1 StGB sowie zu den zeitlichen Dimensionen des Widerrufs einer stillschweigenden Einverständniserklärung war die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. §§ 51 b GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AktG, 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen.

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