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Wirtschaftsrecht
07.04.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 110/15

Volltext: BB-Online BBL2016-835-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar.

Sachverhalt

I.

Der Kläger verlangt Rückerstattung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr.

Der Kläger betreibt die Entwicklung von Immobilien. Zu deren Erwerb nahm er seit 2004 mehrere Darlehen bei der Beklagten auf. Für die Darlehen ab 2005 verlangte die Beklagte jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsschluss mit dem Kläger mündlich erörtert. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist ein Vertrag vom August 2005 über 1.850.000,00 €, für den der Kläger 18.500,00 € Bearbeitungsgebühr zahlte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren verstoße als AGB gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2005 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,0% Zinsen aus 18.500,00 € seit dem 03.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Auffassung, die Bearbeitungsgebühr sei mit dem Kläger individuell vereinbart worden. Im Übrigen sei eine solche Vereinbarung in AGB bei Unternehmern nicht zu beanstanden.

Mit Urteil vom 07.05.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und Klageabweisung erstrebt.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber ganz überwiegend keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht in der Hauptsache weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 18.500,- € zu Recht stattgegeben.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Landgericht - wie die Beklagte meint -seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hat. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annimmt, begründet dies nicht die Abänderung des angefochtenen Urteils, sondern allenfalls die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden mit der Berufung nicht vorgebracht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.500,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Er hat die Bearbeitungsgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet, weil die entsprechende Vereinbarung im Darlehensvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

1. Bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages gestellt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klausel wortgleich in allen (mindestens neun derzeit rechtshängigen) Folgeverträgen zwischen ihnen Verwendung fand. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die AGB-Vorschriften dann bereits auf die erste Verwendung der Klausel anwendbar (Ulmer/Brandner/Hensen/Habersack, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rn. 24; Palandt/ Grüneberg, BGB74. Aufl. 2015, § 305 Rn. 9).

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Zu Recht ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es hierfür bereits an einer substantiierten Darlegung seitens der Beklagten fehlt. Dass die wirtschaftlichen Parameter und die Darlehenskonditionen zu Beginn der Geschäftsbeziehung "grundsätzlich verhandelt" wurden und die Verhandlungskomponente im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung für beide Parteien "zurücktrat", genügt dafür nicht. Offen bleibt damit schon, ob und inwieweit die Beklagte bereit war, ihre auch in anderen Darlehensgewährungen verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Kläger Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so dass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (MüKo, BGB, 6. Aufl., § 305 Rn. 35). Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellt ein "Verhandeln" i.S.d. § 305 BGB nicht dar. Offen bleibt insbesondere, ob diese Voraussetzungen für das erstmalige Verlangen einer Bearbeitungsgebühr im zweiten, hier infrage stehenden Darlehensvertrag vom August 2005 erfüllt waren. Steht damit schon nicht fest, dass die Klausel auch nur bei ihrer ersten Verwendung ausgehandelt wurde, kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint -ein Aushandeln dann auch für Folgeverwendungen anzunehmen ist.

2. Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Dass eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH mit Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 - entschieden. Dies wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, eine Unwirksamkeit der Klausel sei auch bei Verwendung einem Unternehmer gegenüber anzunehmen. Diese Rüge greift nicht durch.

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr benachteiligt auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des Landgerichts, bei der Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese rechtliche Qualifizierung ist unabhängig davon, ob die Klausel einem Verbraucher oder einem Unternehmer gegenüber Verwendung findet. Auch im gewerblichen Bereich stellt sich das Bearbeitungsentgelt weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch als Entgelt für eine Sonderleistung dar.

Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind auch für Unternehmerdarlehen in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und ihm während der Vertragslaufzeit zu belassen. Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins, d.h. den Preis für die Kapitalnutzung, zu zahlen.

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtlich selbständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Auch die von der Beklagten als Begründung für das Entgeltverlangen aufgestellte Behauptung, bei Developermaßnahmen seien die für langfristige Immobilienfinanzierungen marktüblichen Konditionen nicht ausreichend, die Marge sei hier wegen der unklaren Laufzeit kein angemessenes Mittel, um den Arbeits- und Kostenaufwand der Beklagten zu decken, lässt keine konkreten Mehrleistungen erkennen.

Soweit das OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 13.10.2014 - 27 U 1088/14 - der Auffassung war, eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB können bei einem Unternehmerdarlehen nicht angenommen werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich für Verbraucher nicht, wie das OLG München meint, aus einer "situativen Unterlegenheit" oder einem Druck auf den Darlehensnehmer, sondern aus der Unvereinbarkeit der Preisnebenabrede mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens im Allgemeinen. Dieses benachteiligt nicht nur Verbraucher, sondern alle Darlehensnehmer in gleichem Maße unangemessen. Zwar kann im Rahmen der Auslegung des § 307 BGB davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht.

Dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensbearbeitungsgebühr bestehe, trägt die Beklagte trotz des Bestreitens durch den Kläger nicht einmal selbst schlüssig vor, geschweige denn bietet sie hierfür Beweis an. Insoweit wird lediglich eine Entscheidung des LG Wiesbaden (Urteil vom 12.06.2015 - 2 O 298/14) referiert. Ein solcher Handelsbrauch existiert nicht, was schon aus dem Umstand deutlich wird, dass die Beklagte dem Kläger zumindest das erste Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährte. Im Übrigen wäre ein bestehender Handelsbrauch rechtsmissbräuchlich und schlösse die Unangemessenheit i.S.d. § 307 BGB nicht aus (BGHZ 91, 319; BGHZ 106, 267; BGHZ 195, 93).

Auch die Erwägungen der von der Beklagten zitierten landgerichtlichen Urteile (LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015 - 2 O 27/15; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 - 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015 - 1 O 334/14; LG Essen, Urteil vom 26.02.2015 - 6 O 471/14) stellen mit dem Fehlen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern auf ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entscheidendes Kriterium ab.

3. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen; zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - Az. XI ZR 348/13).

Gründe dafür, die Rechtsprechung auf Verbraucherdarlehen zu beschränken, liegen nicht vor. Schon die zitierte Entscheidung des BGH enthält - auch wenn ihr ein solcher Fall zugrunde lag - dafür keine Anhaltspunkte.

Genau wie Verbrauchern war es aber auch Unternehmern in Anbetracht der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar, Klage auf Rückforderung (oder auf Feststellung eines Rückforderungsanspruchs) zu erheben, nachdem der BGH bis dahin bankübliche Bearbeitungsgebühren in seiner Rechtsprechung gebilligt hatte.

4. Neben der Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes kann der Kläger Ersatz derjenigen Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den unrechtmäßig vereinnahmten Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hat. Dass die Beklagte als Bank solche Nutzungen gezogen hat, entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BGH Urteil vom 04.06.1975 - V ZR 184/73; BGH Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 185/86; BGH Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97). Deren Höhe ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unstreitig geblieben.

III.

Begründet ist die Berufung, soweit dem Kläger neben dem Anspruch auf Auskehrung der gezogenen Nutzungen zusätzlich Verzugs- oder Prozesszinsen zugesprochen wurden. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB) noch der Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu. Beide Ansprüche gleichen den Schaden aus, der dem Gläubiger durch die infolge nicht rechtzeitiger Zahlung verhinderte Eigennutzung entstanden ist. Hier erhält der Kläger aber gerade die von der Beklagten statt seiner gezogenen Nutzungen, und zwar über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinaus bis zur - künftigen - endgültigen Zahlung. Würde man ihm zusätzlich noch Verzugszinsen zubilligen, so würde er mehr erhalten, als er bei einer rechtzeitigen Zahlung durch die Beklagte selbst an Nutzungen hätte erzielen können (BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - m.w.Nw.).

Der Kläger kann Zahlung weiterer Zinsen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der möglicherweise an die Beklagte für die Bearbeitungsgebühr gezahlten Sollzinsen ersetzt verlangen. Sollte er - sein Vortrag hierzu ist unvollständig - die Bearbeitungsgebühr nicht an die Bank bezahlt, sondern im Rahmen des Kontokorrentkontos in Anspruch genommen haben und hierfür Sollzinsen gezahlt haben, so ist der Bank die Bearbeitungsgebühr nicht zugeflossen, so dass dann der Anspruch auf die Nutzungszinsen entfiele (BGH a.a.O.).

IV.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, da es in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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