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Wirtschaftsrecht
05.05.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Hamburg: Schadensersatzpflicht des Aktionärs wegen Treuepflichtverletzung aufgrund Erhebung einer rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage

OLG Hamburg , Urteil  vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 11 U 127/09 (Vorinstanz: LG Hamburg vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 321 O 430/07; )
 
  Redaktionelle Normenkette: AktG § 183; BGB § 826; AG 2011, 301 WM 2011, 409 ZIP 2011, 126
 
Gründe: 
I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich rechtsmissbräuchlichen aktien-rechtlichen Anfechtungsklage auf Schadensersatz in Anspruch. 
Der Kläger war Prokurist einer F.......-V...... AG (im Folgenden: F.......). Diese Gesellschaft schloss am 29.09.2003 einen Einbringungsvertrag mit einer e........ AG (im Folgenden: e........). Darin war im Wesentlichen vorgesehen, dass sämtliche Aktionäre der F....... im Zuge einer Sachkapitalerhöhung ihre Aktien an der F....... in die e........ einbringen und hierfür als Gegenleistung neue Aktien der e........ erhalten sollten. Gemäß § 20.1 des Vertrages bestand für die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht, sofern die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht bis zum 31.03.2004 vollzogen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 3 verwiesen. 
Die Beklagten waren Aktionäre der e......... 
Die Aktionäre der F....... hatten dem Zusammenschluss bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom 12.06.2003 zugestimmt. Am 28.11.2003 beschloss auch die Hauptversammlung der e........ die Übernahme der F....... gegen Sachkapitalerhöhung. Lediglich der Beklagte zu 1), der sich zu dieser Hauptversammlung mit 10 Aktien angemeldet hatte, legte - vertreten durch den Beklagten zu 2) - Widerspruch ein. Letzterer hatte sich gleichfalls mit 10 Aktien angemeldet, nahm jedoch nur als Vertreter des Beklagten zu 1) an der Hauptversammlung teil. 
Die Kapitalerhöhung wurde am 19.12.2003 beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet. 
Mit Beschluss vom 10.02.2004 wies das Amtsgericht Hamburg die Eintragung der Sachkapitalerhöhung wegen Verstoßes gegen § 183 Abs. 1 S. 1 AktG mangels Bezeichnung der Personen der Einleger zurück. 
Am 13.01.2004 hatte der Beklagte zu 1) Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg gegen den Hauptversammlungsbeschluss betreffend die Sachkapitalerhöhung (Landgericht Hamburg Az.: 418 O 219/03) erhoben. Während der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage kam es zu Gesprächen zwischen dem Zeugen H....., einem Vorstandsmitglied der F......., und dem Beklagten zu 2). Über den Anlass und Inhalt dieser Gespräche streiten die Parteien. Am 15. September wurde in dem Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg ein Vergleich geschlossen, wegen des Inhaltes des Vergleiches wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. 
Einen Tag zuvor, am 14. September 2004, war die e........ vom Einbringungsvertrag zurückgetreten (Anlage K 5). 
Der Kläger hat behauptet, er sei Aktionär der F......., an der er 120.000 Aktien halte. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten zu 1) erhobene Anfechtungsklage sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, denn sie sei nicht aufgrund berechtigter mitgliedschaftlicher Interessen erhoben worden, sondern nur zu dem Zweck, sich durch eine finanzielle Abfindungsregelung Vorteile zu verschaffen, d.h. sich den "Lästigkeitswert" der Klage abkaufen zu lassen. 
Durch die Erhebung der Anfechtungsklage sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, da er im Fall der Umsetzung des Einbringungsvertrages 34.736 e........-Aktien erhalten hätte. Für diese hätte er im Zusammenhang mit einem späteren "squeeze-Out-Verfahren" - dieses hat unstreitig stattgefunden (Anlage B 7) - eine Abfindung erhalten (Anlage K 6). Aber auch ohne ein Squeeze out hätten die Aktien einen Wert in Höhe von 4,00 € pro Stück erreicht. Die F.......-Aktien hätten derzeit einen Wert in Höhe von € 0,06. Nach dem Jahresabschluss der Gesellschaft per Ende 2008 (Anlage K 16) werde er aus der Liquidation der Gesellschaft maximal € 7.300,- erhalten (Anlage K 17). 
Der Einbringungsvertrag wäre auch umgesetzt worden; etwaige (formale) Fehler der Handelsregisteranmeldung wären behoben worden. 
Der Kläger hat seine Forderung hilfsweise auf abgetretene Ansprüche der LAF S.A. gestützt (Anl. K 7), und behauptet, die LAF S.A. habe 2.244.220 Stück Aktien an der F....... gehalten und hätte bei Umsetzung des Einbringungsvertrages 649.638 Aktien der e........ erhalten. 
Der Kläger hatte ursprünglich in erster Instanz beantragt, 
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn € 50.000 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2004 zu zahlen; 
2. festzustellen, dass die zu Ziffer 1) tenorierten Schadensersatzansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 
Mit Versäumnisurteil vom 29.01.2009, gegen das der Beklagte zu 1) fristgemäß Einspruch eingelegt hatte, war der Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt worden. 
Der Kläger hat sodann bzgl. des Beklagten zu 1) beantragt, 
3. das Versäumnisurteil vom 29.1.2009 aufrecht zu erhalten. 
Der Beklagte zu 1) hat beantragt, 
das Versäumnisurteil vom 29.01.2009 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. 
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Die Beklagten haben in Abrede genommen, dass das Anfechtungsverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Darüber hinaus haben sie eingewandt, der Kläger habe einen Schaden nicht schlüssig dargelegt und die Anfechtungsklage sei auch nicht kausal für einen möglicherweise eingetretenen Schaden gewesen. Darüber hinaus haben die Beklagten sich auf die Einrede der Verjährung berufen. 
Das Landgericht Hamburg hat die Akte des Landgerichts Hamburg 418 O 219/03 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H...... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 Bezug genommen. 
Soweit der Kläger beantragt hatte, festzustellen, dass den Beklagten im Hinblick auf eine Abmahnung kein Zahlungsanspruch zustünde, hat das Landgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12.06.2009 gemäß § 145 ZPO abgetrennt. 
Mit Urteil vom 15.06.2009 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 
Die Beklagten haben gegen die landgerichtliche Entscheidung jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Berufungen jeweils form- und fristgerecht begründet. 
Der Beklagte zu 1) führt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen an, die landgerichtliche Entscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil keine Kausalität zwischen Handlung und vermeintlichem Schaden vorliege. Die e........ habe, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht wegen der Anfechtungsklage die ordnungsgemäße Anmeldung der Kapitalerhöhung unterlassen. Die Gesellschaft habe ihren mangelhaften Versuch, die Kapitalerhöhung beim Amtsgericht einzutragen, nicht korrigiert. Der Rücktritt von dem Einbringungsvertrag einen Tag vor dem Abschluss des Vergleichs sei schlicht mutwillig und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten erfolgt. Die Nichteinbringung der F.......-Aktien habe auch keinen Vermögensschaden des Klägers zur Folge gehabt, außer einer Beteiligungsveränderung hätte die Durchführung der Einbringung für den Kläger keinen finanziellen Vorteil gebracht. Die Steigerung des Kurses der e........-Aktien sei nicht vorhersehbar gewesen und könne daher einer Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt werden. 
Selbst wenn die Kausalität der Anfechtungsklage für einen möglichen Schaden des Klägers bejaht werde, liege dieser Schaden außerhalb des Schutzzweckes des § 826 BGB. 
Der Beklagte zu 2) führt in der Berufungsbegründung u.a. aus, die Erhebung einer begründeten Anfechtungsklage könne schon nicht rechtsmissbräuchlich sein. Darüber hinaus scheitere die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit bereits an der Tatsache, dass gegenüber dem Kläger als Aktionär einer anderen Gesellschaft als der e........, an der die Beklagten - unstreitig - beteiligt seien, keine aktienrechtlichen oder gesellschafterlichen Treuepflichten bestünden. Des Weiteren beruft er sich, wie der Beklagte zu 1), auf eine fehlende Kausalität der Erhebung der Anfechtungsklage für einen möglichen Schaden und darauf, dass dieser mögliche Schaden nicht im Schutzzweck der Verhaltensnorm liege. Im Übrigen bestreitet er das Entstehen eines Schadens. Selbst wenn ein Schaden eingetreten sei, handele es sich nur um einen mittelbaren Schaden, der von den Beklagten nicht zu ersetzen sei. Darüber hinaus macht der Beklagte zu 2) geltend, dass er selbst keine Anfechtungsklage erhoben habe und den Beklagten zu 1) auch nur vertreten habe, so dass er schon aus diesem Grund zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet sei. 
Die Beklagten beantragen jeweils, 
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2009, Aktenzeichen 321 O 430/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
Der Kläger beantragt, 
die Berufungen zurückzuweisen. 
Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf den Hinweis des Gerichts vom 11.08.2010 (Bl. 452 f. d.A.) trägt der Kläger vor, im Herbst 2004 sei der Einbringungsvertrag für die e........ nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die e........ habe sich deshalb entschieden, die Angelegenheit insgesamt zu bereinigen, sei folglich von dem Einbringungsvertrag zurückgetreten und habe im Anfechtungsverfahren den Vergleich geschlossen. 
Am 22.03.2004 habe eine Aufsichtsratssitzung stattgefunden, auf der der Zeuge G...... dem Zeugen H..... die steigenden Wertdifferenzen der beiden beteiligten Aktiengesellschaften vorgehalten habe, dem habe der Zeuge H..... widersprochen. Am 24. Juli 2004 habe eine weitere Aufsichtsratssitzung stattgefunden, in deren Verlauf die Wertdifferenzen derart belegt worden seien, dass der Zeuge H..... sie nicht habe widerlegen können. Hätte die Anfechtungsklage nicht zu der erheblichen zeitlichen Verzögerung in Bezug auf die Umsetzung des Einbringungsvertrages und die Eintragung der Kapitalerhöhung geführt, wäre der Einbringungsvertrag in zeitlicher Nähe zu den jeweils das Vorgehen billigenden Hauptversammlungen der Gesellschaften realisiert worden, die Diskussion über die unterschiedlichen Wertverhältnisse hätte keine Rolle spielen können (Beweis: Zeugnis G......, H....., Rechtsanwalt P......). 
Hätte es die Verzögerungen durch die Anfechtungsklage nicht gegeben, hätte die e........ in einer kurzfristig einberufenen Hauptversammlung im Hinblick auf die Zurückweisungsentscheidung des Registergerichts einen Heilungsbeschluss gefasst. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Amtsgerichts fehlerhaft gewesen und könne damit den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrechen. 
Darüber hinaus hätte die e........, wäre es nicht zur Erhebung einer Anfechtungsklage gekommen und das Eintragungshindernis trotzdem nicht kurzfristig behoben worden, nach dem 31.03.2004 nicht von dem Einbringungsvertrag zurücktreten können. Insoweit sei der Rechtsgedanke des § 162 BGB heranzuziehen, wonach sich die e........ nicht auf die fehlende Eintragung und die dadurch eröffnete Rücktrittmöglichkeit hätte berufen können, wenn sie die rechtzeitige Eintragung nicht forcierte. 
Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, das Oberlandesgericht sei an die Feststellung des Landgerichts in dessen Urteil gebunden, wonach der Fehler bezüglich des Eintragungsantrages der Kapitalerhöhung problemlos zu beheben gewesen sei und die Behebung des Fehlers nur aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage unterblieben sei. 
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2010 trägt der Kläger des Weiteren vor, der Ablehnung des Eintragungsantrages durch das Amtsgericht sei eine Beanstandung voraus gegangen. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus deliktsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 826 BGB, wegen der Erhebung einer vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage nicht zu. 
Es kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten zu 1) erhobene Anfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist oder ob, wie von den Beklagten vertreten, die Annahme des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall schon daran scheitern muss, dass der Kläger eben gerade nicht Aktionär der e........ gewesen ist, sondern Aktionär einer weiteren Gesellschaft, und gegenüber dem Kläger deshalb auch keine aktienrechtlichen Treuepflichten bestünden, denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert jedenfalls an dem Fehlen des Zurechnungszusammenhangs zwischen Erhebung einer als rechtsmissbräuchlich unterstellten Anfechtungsklage und dem Schadensersatzbegehren eines letztlich außenstehenden Aktionärs. 
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10.02.2004 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Nach dem Vortrag des Klägers, der zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt wird, hatte es am 22.03.2004 eine Aufsichtsratssitzung des Aufsichtsrats der e........ gegeben, auf der der Zeuge G...... dem Zeugen H..... die Wertdifferenzen der beiden beteiligten Gesellschaften vorgehalten hatte. Eine für Anfang Mai 2004 geplante Sondersitzung des Aufsichtsrates war ausgefallen, am 24. Juli 2004 fand eine weitere Aufsichtsratssitzung statt, bei der die Wertdifferenzen belegt wurden. Nach Ansicht des Klägers habe es aber ausschließlich an der Verzögerung des Eintragungsverfahrens durch die Anfechtungsklage gelegen, dass das Eintragungsverfahren nicht weiter betrieben worden sei und die Wertdifferenzen der Gesellschaften letztlich hätten zum Tragen kommen können. 
Das Gericht geht zwar, anders als vom Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, davon aus, dass nicht die Erhebung der Anfechtungsklage die Ursache für den von der e........ erklärten Rücktritt gewesen ist, sondern die Tatsache, dass sich jedenfalls im Februar und März 2004 die Bedenken der Organe der e........ verstärkten, wonach durch die unterschiedliche Entwicklung beider Gesellschaften eine Realisierung des Einbringungsvertrages für die e........ von Nachteil sein könnte, und dass diese Bedenken, unabhängig von der Anfechtungsklage, zu einem Rücktritt vor der Eintragung der Kapitalerhöhung geführt hätten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im März 2004 und damit vor dem maßgeblichen Datum des 31.03.2004 eine Aufsichtsratssitzung stattfand, auf der die Bedenken von dem Vorstandsmitglied der e........, G......, geäußert wurden, denen das Vorstandsmitglied der F......., H....., damals noch entgegentrat, sicherlich auch vor dem Hintergrund, designiertes Vorstandsmitglied der euqitrust nach der Realisierung des Einbringungsvertrages zu sein (dazu die Definition der Vertragspartner auf Seite 2 des Einbringungsvertrages und Ziffer 5.4 Buchst. f des Vertrages). Dem Kläger wäre auch nicht in seiner Ansicht zu folgen, dass die e........ gehindert gewesen wäre, von dem Einbringungsvertrag zurückzutreten, wenn sie selbst, die Anfechtungsklage hinweg gedacht, es nicht geschafft gehabt hätte, die Eintragung der Kapitalerhöhung rechtzeitig zu erreichen oder wenn sie selbst, z.B. wegen der aufkommenden Bedenken, die Eintragung verzögert hätte, denn der Heranziehung des Rechtsgedankens von § 162 BGB steht jedenfalls entgegen, dass die Organe der e........, wie die §§ 93 und 116 AktG ausweisen, die Interessen der Gesellschaft berücksichtigen mussten und bei einer Entscheidung betreffend die Forcierung des Eintragungsantrages und/oder die Ausübung des Rücktrittsrechtes gerade die Wertdifferenzen bzw. deren Veränderung im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hatten, zumal die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht an weitere Voraussetzungen, sondern nur an die Eintragung der Kapitalerhöhung geknüpft war und § 20.1 des Vertrages festlegt, dass die schuldhafte Verursachung des Rücktritts lediglich zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Aus dieser Formulierung in § 20.1 des Einbringungsvertrages ergibt sich ausdrücklich, dass ein Rücktritt nicht mit den Argumenten des Klägers ausgeschlossen werden kann. Inwieweit die Tatsache, dass die Parteien in § 4.4 und 20.1 eine aufschiebende Bedingung vereinbart hatten, darüber hinaus gegen die Auffassung des Klägers spricht, kann offen bleiben. 
Der Kläger hat das von ihm behauptete Vorbringen zur Ursächlichkeit der Anfechtungsklage unter Beweis durch das Zeugnis der Herrn G......, H..... und P...... gestellt. Der Vortrag des Klägers kann als zutreffend unterstellt werden, so dass eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Damit ist von einer Kausalität der Anfechtungsklage für den Rücktritt von dem Einbringungsvertrag auszugehen, denn die Kausalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Ursachen zur Entstehung eines Schadens beigetragen haben (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 33 vor § 249). Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch unterbrochen worden, dass auch die zutage getretenen Wertdifferenzen maßgebend für den Rücktritt geworden sind, denn es kann, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls auch die Erhebung der Anfechtungsklage und die damit verbundene Verzögerung des Eintragungsverfahrens letztlich den Rücktritt ermöglicht hat. 
Auch ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rücktritt und der Anfechtungsklage wird mithin nicht verneint werden können. 
"Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Er kann fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt." (BGH IX ZR 26/84). Dass sich infolge Zeitablaufes Umstände ändern können, die ein ursprünglich begrüßtes Vorhaben nicht mehr erstrebenswert erscheinen lassen, kann nicht als völlig ungewöhnlich und unsachgemäß angesehen werden. 
Aber auch bei Unterstellung eines Beweisergebnisses zugunsten des Klägers und damit Unterstellung der Kausalität der Erhebung der möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage für den von dem Kläger behaupteten Schaden, d.h. ausgehend von der Annahme, nur die Erhebung der Anfechtungsklage habe die Eintragung der Kapitalerhöhung vor Ende März 2004 verhindert und der Kläger habe durch die fehlende Eintragung der Kapitalerhöhung und damit die Nichtrealisierung des Einbringungsvertrages den von ihm behaupteten Schaden erlitten, und der Annahme, sämtliche weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB seien erfüllt, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, da der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzweck der Norm des § 826 BGB fällt. 
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, d.h. es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (BGH IX ZR 26/84 in NJW 1986, 1329 - juris Tz. 42; Palandt-Grüneberg, 69. Aufl. 2010, Rn. 29 vor § 249 m.w.Nachw.), der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH IX ZR 26/84 in NJW 1986, 1329 - juris Tz. 42). Diese Grundsätze gelten auch für einen Anspruch aus § 826 BGB (Palandt-Grüneberg, aaO., Rn. 30 vor § 249). Denn für § 826 BGB ist die Zufügung reiner Vermögensschäden ausreichend, so dass die Gefahr einer großen Häufung von Schadensersatzansprüchen besteht, wenn vorsätzlich-sittenwidriges Handeln festgestellt ist, da, weil dolus eventualis ausreichend ist, dem Vorsatzerfordernis keine große Filterwirkung zukommt (Wagner in MK- BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 32 und 33). Als Korrektiv und damit Beschränkung des Haftungsumfangs wird mithin auf den Schutzzweck der Norm abgestellt (BGH II ZR 109/84 - juris Tz. 15). In der Literatur wird insoweit in Erwägung gezogen, die Beschränkung des Schutzbereichs auf die unmittelbar Betroffenen vorzunehmen und mittelbar Geschädigte auszuklammern (Wagner in MK- BGB, aaO., § 826 Rn. 34). 
Es ist anerkannt, dass Treuepflichten der Aktionäre untereinander bestehen (dazu z.B. BGH II ZR 75/87und BGH II ZR 205/94) und dass ein Aktionär, der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt, damit rechnen muss, der Gesellschaft den durch die rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage entstandenen Schaden zu ersetzen, der z.B. in den mit der Durchführung eines Freigabeverfahrens verbundenen Kosten bestehen kann (dazu der Fall des OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.08.2010 VI ZR 47/09 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2010)). Des weiteren muss der Aktionär, dem eine treupflichtwidrige Verletzung von Gesellschafterpflichten in der Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden kann, der zum Beispiel eine gebotene Sanierung verhindert (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 51) oder der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt (OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39), damit rechnen, den Schaden zu ersetzen, der den Mitaktionären durch die Erhebung der Anfechtungsklage entstanden ist. Denn er muss seine Rechte unter Wahrung auch der Rechte der Mitaktionäre ausüben, so dass es im Schutzbereich der Verhaltensnorm, nämlich der Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären liegt, den infolge der Klagerhebung eingetretenen Schaden zu ersetzen (so auch OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39). Soweit der Mitaktionär einen Schaden geltend macht, ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht denjenigen Schaden geltend machen kann, der lediglich einen Reflex des bei der Gesellschaft selbst eingetretenen Schadens darstellt (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 66 f.).  
Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass ein Aktionär einer Gesellschaft, auch wenn er mit einer Anfechtungsklage den Interessen der Mitaktionäre und seiner Gesellschaft zuwider gehandelt hätte, auch denjenigen Aktionären Schadensersatz leisten müsste, die, wie im vorliegenden Fall, in vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Aktiengesellschaft stehen oder die vertragliche Beziehungen mit der Aktiengesellschaft eingehen wollen. Hier handelt es sich um mittelbare Schäden, die durch die Erhebung einer Anfechtungsklage eintreten können, mit einer Verpflichtung zu deren Ausgleich der anfechtende Aktionär aber nicht rechnen muss, da er die Interessen der nicht zu seiner Gesellschaft zählenden Aktionäre nicht wahren muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Treuepflichten nur zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. zwischen Gesellschafter und der Gesellschaft, denn die Treuepflicht ist Ausfluss der mitgliedschaftlichen Beteiligung in der Aktiengesellschaft (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 23). Würde eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme nicht auf die von der Anfechtungsklage betroffene Aktiengesellschaft oder deren Aktionäre beschränkt, hätte das zur Konsequenz, dass sich ein Aktionär einem unüberschaubaren Kreis von möglichen Geschädigten gegenüber sähe, hätte er eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhoben. In Betracht kämen als Geschädigte nicht nur, wie im vorliegenden Fall, Aktionäre einer Gesellschaft, die mit der von der Anfechtungsklage betroffenen Gesellschaft in besondere vertragliche Beziehungen treten wollen, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen und auf die sich daher die mit der Erhebung der Anfechtungsklage verbundene Zeitverzögerung auswirken kann, sondern auch sonstige Aktionäre bzw. Dritte, die durch die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses betroffen sein können. So wäre z.B. ein Fall denkbar, in dem eine für die Liquidität und den Fortbestand der Gesellschaft notwendige Kapitalerhöhung letztlich an der rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklage eines Aktionärs scheitert - der vorgesehene Investor springt z.B. infolge der Anfechtungsklage ab - und die Insolvenz der Gesellschaft die Folge ist. Unter dem Aspekt des Zurechnungszusammenhangs betrachtet könnte ein Lieferant der AG, der infolge der Insolvenz seine Forderungen nicht mehr realisieren kann, keinen Schadensersatz von dem die Anfechtungsklage führenden Aktionär verlangen mit der Begründung, ohne diese Klage hätte die Gesellschaft fortbestanden und der Lieferant hätte seine Außenstände realisieren können. Die Treuepflicht des Gesellschafters beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, bezieht aber nicht jeden Dritten ein, der in Beziehungen zur Gesellschaft steht oder sogar beabsichtigt, demnächst Mitgesellschafter bzw. Mitaktionär zu werden. 
Insoweit können die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle herangezogen werden, in denen, um eine uferlose Ausweitung des offenen Haftungstatbestandes des § 826 BGB zu vermeiden, auch für die Haftung für Prospektmängel der Nachweis der konkreten Kausalität gefordert wird (BGH II ZR 229/07 ComROAD VI - juris Tz. 15 ff.). Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der Treuepflicht eines Aktionärs gegenüber Mitaktionären grundsätzlich nur auf den von der Satzung erfassten, durch den Gesellschaftszweck umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich erstreckt, denn der Inhalt der Treupflicht eines Gesellschafters besteht nicht darin, die außergesellschaftlichen Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Rechte nicht zu beeinträchtigen, sondern er besteht nur im Schutz des mitgliedschaftlichen Bereichs (BGH II ZR 178/90 - juris Tz. 60 und 61). Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die aktienrechtliche Norm des § 117 AktG bringen nach Auffassung des Gerichts deutlich zum Ausdruck, dass die Norm des § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs dahingehend eingeschränkt werden muss, dass die Schadensersatzberechtigung im Falle einer rechtmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklage auf die Mitaktionäre und die betroffene Gesellschaft beschränkt ist, aber nicht auf (noch) nicht zur Gesellschaft gehörende, außenstehende Aktionäre oder auch auf Dritte zu erweitern ist. Insoweit mag auch der Grundsatz herangezogen werden, dass eine Bank, die aus eigennützigen Motiven heraus mittels einer Kapitalerhöhung die Insolvenz einer Aktiengesellschaft verschleppt, gemäß § 826 BGB nicht den Schaden der Anleger zu ersetzen hat, die während der Verschleppungszeit alte Aktien von Dritten erwerben. D.h. das Haftungsrisiko ist auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt, während die Anteilseigner ausgeklammert sind (Wagner in MK- BGB, aaO., § 826 Rn. 95). 
Soweit der Kläger gerade im Hinblick auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1979 (VI ZR 189/78 in NJW 1979, 1599) ausführt, der Bundesgerichtshof habe als maßgebendes Abgrenzungskriterium die Reichweite des Schädigungsvorsatzes herangezogen, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung gerade aus, dass es für eine "Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen (kann), dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat...Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, 
sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverschiebung ebenfalls sittenwidrig ist". (BGH VI ZR 189/78 - juris Tz. 18). Es ist, ausgehend von einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklage, für den Anfechtungskläger ohne Bedeutung, ob er infolge seiner Vorgehensweise den Aktionär einer dritten Gesellschaft schädigt oder, wenn z.B. eine notwendige Kapitalzuführung verhindert wird, durch die später eintretende Insolvenz Gläubiger der Gesellschaft schädigt. Es besteht aus Sicht des Gerichts kein Grund, den Aktionär einer anderen Gesellschaft von dem Risiko des Scheiterns hier des Einbringungsvertrages zu befreien, zumal wenn, wie im vorliegenden Fall, die wirtschaftliche Entwicklung dazu geführt hat, dass sich die Realisierung des Vertrages nur noch für die F....... gerechnet hätte. 
Dieselben Erwägungen zum Umfang der Haftung gelten auch für andere deliktsrechtliche Anspruchslagen, wie z.B. § 823 Abs. 2 i.v. m. § 253 StGB, auf die der Kläger sich beruft, denn für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf diejenigen Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbotes fallen (BGH II ZR 109/84). 
Ein Anspruch wegen Verletzung von Treuepflichten kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht Mitgesellschafter der e........ gewesen ist. 
Soweit der Kläger sich in erster Instanz auf eine - bestrittene - Abtretung von Ansprüchen vermeintlicher Mitaktionäre gestützt hatte, geht das Gericht davon aus, dass dieser Anspruch nur herangezogen werden sollte, wenn überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Aktionäre der F....... zu bejahen wäre, der zu berücksichtigende Schaden des Klägers aber unter der Klagforderung läge. 
Ist ein Hilfsantrag derart Gegenstand eines Prozesses, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages begehrt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Bedingung auch bei einer Prozess- oder Teilabweisung eintritt (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 260 Rn. 4; für die Annahme des Eintritts der Bedingung bei Erledigung der Hauptsache: BGH NJW 2003, 3202 (3202)). Die Formulierung auf Seite 19 der Klagschrift (Bl. 20 d.A.): "Im Übrigen klagt der Kläger hilfsweise aus abgetretenem Recht den Schaden ein, den andere Aktionäre der F.......-V........ AG erlitten" sowie die spätere Konkretisierung auf die LAF S.A. sprechen dafür, dass der Kläger Ansprüche weiterer Aktionäre nur heranziehen wollte, wenn überhaupt ein Anspruch aus Delikt dem Grund nach festgestellt würde. Über die zur Aufrechnung gestellte Forderung der LAF S.A. ist mithin nicht zu entscheiden. 
Infolge dessen sind die Berufungen der Beklagten begründet und ist die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob der Darlegung des Schadens von Seiten des Klägers, insbesondere der Anknüpfung an die Wertentwicklung der Aktien der e........, zu folgen ist, bedarf keiner weiteren Entscheidung. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich zum einen um eine reine Einzelfallentscheidung handelt und zum anderen die Frage, dass der Gedanke des Schutzbereichs der Norm zu einer Beschränkung eines möglichen Schadensersatzanspruchs führen muss, durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist. 
 

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