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Wirtschaftsrecht
18.02.2009
Wirtschaftsrecht
Anlage im „Schneeballsystem": Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aufgrund Anfechtung unentgeltlicher Leistungen

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07

Leitsatz

Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vorkonkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11.3.2005 am 1.7.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH  fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der Beklagte erklärte am 4.11.2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10 225,84 Euro und ein Agio von 715,81 Euro. Er erhielt Auszahlungen am 31.3.2003 in Höhe von 5 000 Euro und am 29.10.2004 von 9 430,56 Euro.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und seiner Einlage (4 204,72 Euro) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (214,39 Euro), jeweils zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Die zugelassene Revision des Klägers hatte bis auf einen Teil des verfolgten Zinsanspruchs Erfolg und führte insoweit zur Verurteilung des Beklagten.

Aus den Gründen

            Anfechtung von in „Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen als unentgeltliche Leistung durch Insolvenzverwalter

6          II. ... 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. v. 13.3.2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff). Diese ist insoweit ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen, als nach ihr einseitigen Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 10 f; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 27; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 9; Smid/Zeuner, InsO 2. Aufl. § 134 Rn. 22; Johlke EWiR 1989, 1015, 1016). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form des "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von ihr nicht angegriffen.

            Beklagter kann nicht mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aufrechnen 

7          2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei so zu stellen, als könne er mit seinen gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den Rückgewähranspruch aufrechnen. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung (BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134 Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370). Dies findet nicht die Billigung des Senats.

            Denn eine wirksame Aufrechnung scheitert mit Einführung der Insolvenzordnung nicht mehr an dem durch § 814 BGB hervorgerufenen Wertungswiderspruch

8          a) Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in dem hier maßgeblichen Punkt geändert. Anders als im Anwendungsbereich der Konkursordnung wird durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen.

9          aa) Unter der Geltung der Konkursordnung schied eine Aufrechnung gegen den konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO aus, weil der Rückgewähranspruch originär mit und deshalb erst "nach" Verfahrenseröffnung entsteht (BGHZ 83, 102, 105 f; 113, 98, 105 m.w.N.). Eine vor Konkurseröffnung bestehende Aufrechnungslage wurde hingegen durch § 53 KO geschützt. Ohne die Vorschrift des § 814 BGB hätte eine solche Lage bereits vor Konkurseröffnung bestanden. Wenn nicht diese Vorschrift einen Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners ausgeschlossen hätte, hätten sich dieser Anspruch und der mit der täuschungsbedingten Entscheidung des Anlegers für die vermeintliche Geldanlage entstandene, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss herzuleitende Schadensersatzanspruch bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden. Die Aufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch gegen den (hypothetischen) Bereicherungsanspruch wäre nicht an § 55 Satz 1 Nr. 3 KO gescheitert, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzte, dass zuerst die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner und dann erst die Forderung an ihn entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 55 Rn. 16). Griff die Vorschrift des § 55 Satz 1 Nr. 3 KO nicht ein, war zwar noch die Möglichkeit der Konkursanfechtung gegeben. Anfechtbar war nach der damaligen Rechtsprechung jedoch nur der Gesamtvorgang aus Herstellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung, wenn die Voraussetzungen des § 30 KO oder des § 31 KO vorlagen (BGHZ 58, 108, 113 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.11.1998 - IX ZR 199/97, BB 1999, 230 = ZIP 1998, 2165, 2166). Eine Anfechtbarkeit nach diesen Vorschriften kam nach dem der Entscheidung BGHZ 113, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Betracht.

10        War der Anleger ohne die Vorschrift des § 814 BGB nicht verpflichtet, die an ihn ausgeschütteten Scheingewinne nach Bereicherungsrecht an die Masse zurückzuzahlen, sondern konnte mit Schadensersatzansprüchen gegen den Schuldner aufrechnen, sollte dieses Ergebnis durch die Anwendung des § 814 BGB, der den Schutz des Schuldners des Bereicherungsanspruchs bezweckt, nicht vereitelt werden. Um diesen Normwiderspruch zu vermeiden, war der Anleger nach der damaligen Rechtsprechung des Senats so zu stellen, als hätte er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen können (BGHZ 113, 98, 105 f).

11        bb) Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung kann der Empfänger einer nicht geschuldeten, aber auch anfechtbaren Leistung des Schuldners nicht einwenden, er könne gegen den neben § 143 InsO bestehenden Bereicherungsanspruch nur wegen § 814 BGB nicht aufrechnen; der Aufrechnung steht nunmehr auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (vgl. FK-InsO/Dauern­heim, a.a.O. § 143 Rn. 44).

12        (1) Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2.6.2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ 145, 245, 253, 255; 147, 233, 236 f; BGH, Urt. v. 22.4.2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwürdig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (vgl. HK-InsO/Kayser, a.a.O. § 96 Rn. 32; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34). Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, a.a.O. § 96 Rn. 29; Lüke in Kübler/Prüt­ting/Bork, InsO § 96 Rn. 48; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO Stand März 2003, § 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 98, Häsemeyer, a.a.O. Rn. 35). Die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird genauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits eröffnet gewesen wäre (BGHZ 169, 158, 162 f Rn. 13). Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443, a.a.O.; BGHZ 159, 388, 393; 169, 158, 161 Rn. 11). Anders als nach § 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind (BT-Drucks. 12/2443 a.a.O.; BGHZ 159, 388, 393).

13        (2) Danach wäre eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann insolvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an § 814 BGB scheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden hätte. Der Beklagte hätte die Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltliche und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nachdem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Kläger hätte den Bereicherungsanspruch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig von der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen können; eine etwa schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserklärung wäre mit Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 - IX ZR 120/04, BB 2007, 1697 = ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11).

            Andere Gründe als der beseitigte Normwiderspruch rechtfertigen keine Einschränkung des Rückgewähranspruchs

14        b) Aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch ist eine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs nicht zu rechtfertigen.

15        aa) Der Normzweck des § 814 BGB als solcher fordert keine Einschränkung. Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Beschränkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen, wenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des Schuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 13; HK-InsO/Kayser, a.a.O. § 96 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Kirchhof, a.a.O. § 134 Rn. 45; Smid/Zeuner, a.a.O. § 134 Rn. 22; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearbeitung 2007 § 814 Rn. 5, § 817 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im Gegensatz dazu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105 f; 113, 98, 105; BGH, Urt. v. 18.5. 1995 - IX ZR 189/94, BB 1995, 2610 = ZIP 1995, 1204, 1205 f; v. 18.12.2003 - IX ZR 9/03, BB 2004, 403 = ZIP 2004, 324, 326) allein durch den Normzweck des § 814 BGB ist abzulehnen (HK-InsO/Kayser, a.a.O. § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, a.a.O. § 134 Rn. 22, 45 und § 143 Rn. 10; Gerhardt a.a.O.; im Ergebnis auch Jaeger/Henckel, a.a.O. § 134 Rn. 13).

16        bb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch § 143 Abs. 2 InsO oder - in Ausnahmefällen - durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Die entgegengesetzte Auffassung, die den Schutzgedanken des § 814 BGB bei dem Empfänger einer unentgeltlichen Leistung für maßgeblich hält, würde ihrerseits zu einem Normwiderspruch führen. Denn das Vertrauen des Empfängers einer solchen Leistung ist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Die Insolvenzordnung betont in noch stärkerem Umfang als die Konkursordnung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien wird dieser Umstand als Grund für die Erweiterung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der Wertungen des § 814 BGB spricht schließlich der insolvenzrechtliche Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Sie führte zu der Konsequenz, dass in Bertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach dem "Schneeballsystem" arbeiten, die früheren Gläubiger, an die - zur Aufrechterhaltung des Systems - Ausschüttungen geleistet werden, besser gestellt werden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst später erbringen und die infolge des bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen. Erstere dürften die ihnen geleisteten "Ausschüttungen" selbst dann behalten, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgt sind, mit der Folge der Minderung der Vermögensmasse der Schuldnerin, die allein zur Befriedigung der Gläubigeransprüche und damit der Forderungen letzterer insgesamt zur Verfügung steht.

            Der Anspruch scheitert auch weder an einem Wegfall der Bereicherung noch verstößt er gegen Treu und Glauben 

17        3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

18        a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzungen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden ist.

19        aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet (vgl. BGHZ 113, 98, 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ a.a.O. S. 104).

20        bb) Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.

21        b) Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nur in Extremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/Kayser a.a.O. § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen...


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BB-Kommentar

Dr. Volker Römermann, RA und Partner, und Dr. Malte Passarge, beide Römermann Rechtsanwälte, Hamburg/Hannover

„Das Urteil fordert vom Anleger mehr Eigenverantwortung und gründliche Prüfung"

Problem

In dem zu entscheidenden Fall hat sich der BGH mit einem sogenannten „Schneeballsystem" auseinandergesetzt. Der klagende Insolvenzverwalter forderte von dem Beklagten, einem getäuschten Anleger, die Rückzahlung von an ihn geleisteten Auszahlungen. Dabei bestand der wesentliche Umstand darin, dass es sich bei den an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht etwa um Erträge aus der Kapitalanlage handelte, sondern um Zahlungen, denen tatsächlich keine Gewinne der geleisteten Einlage zugrunde lagen. Vielmehr ging es hier um die Einlagen von Neuanlegern, die - dem Charakter eines Schneeballsystems folgend - als vermeintliche Dividende an die Altanleger ausgezahlt wurden. Der BGH bejahte insoweit die Anfechtbarkeit dieser Auszahlung und verneint die Aufrechnung mit möglichen Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Das Urteil geht zu Lasten des getäuschten Anlegers und mag auf den ersten Blick anlegerfeindlich erscheinen. Doch bei genauer Betrachtung dürfte dem Urteil grade im Interesse des Anlegerschutzes uneingeschränkt zuzustimmen sein.

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat der BGH über das Verhältnis zwischen bereicherungsrechtlichem Anspruch und Insolvenzanfechtung zu entscheiden. Dabei hat das Gericht den besonderen Status des Insolvenzverfahrens hervorgehoben und der Insolvenzanfechtung gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen den Vorrang eingeräumt. Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung besteht darin, dass es dem Beklagten hier verwehrt ist, den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufzurechnen.

Zunächst ein kurzer Blick auf die anfechtungsrechtlichen Hintergründe, die den nicht insolvenzrechtlich geschulten Betrachter überraschen mögen: Bei der Anfechtung von unentgeltlichen Leistungen nach § 134 InsO kommt es nach Ansicht des BGH und auch der h. M. (vgl. statt vieler Kirchhoff in: MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 24) für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht auf die einseitigen Vorstellungen des Empfängers, sondern auf die objektive Unentgeltlichkeit an. Die gilt sogar dann, wenn die Vorstellungen des Empfängers durch den Schuldner irrtümlich geprägt worden sind. Daher stand der Annahme des Beklagten, er habe die Scheingewinne vertragsgemäß erhalten, der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entgegen. Dementsprechend ist die Anfechtbarkeit der an den Beklagten ausgezahlten Scheingewinne auch nicht weiter Gegenstand des Urteils.

Der entscheid erörterte Aspekt ist jedoch die Frage der Aufrechenbarkeit mit Schadensersatzansprüchen des geschädigten Anlegers - der ja immerhin Opfer des Schneeballsystems geworden ist. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung erlangt hat. Anfechtbare Handlung ist hier die Zahlung der Scheindividende.

Zu beachten ist, dass neben dem Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO ein Bereicherungsanspruch der Masse besteht, da die Scheindividende rechtsgrundlos gezahlt wurde. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass dieser wegen § 814 BGB nicht geltend gemacht werden könnte, sodass der Anleger gegen diesen mit seinem Schadensersatzanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aufrechnen konnte. Denn der Anfechtungsanspruch entsteht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; in diesem Fall ist die Aufrechnung gem. § 96 Abs, 1 Nr. 1 InsO jedoch nicht möglich. Darin sah die Vorinstanz einen Wertungswiderspruch, da § 814 BGB den Empfänger der Leistung schützen solle, aber in der Insolvenz dazu führe, dass dem Empfänger die Aufrechnung verwehrt ist. Daher stellte die Vorinstanz unter Berufung auf die Rechtsprechung zur KO den Anleger so, als könne er mit seinen gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den Rückgewähranspruch aufrechnen.

Dieser Betrachtungsweise hat der BGH eine Absage erteilt. Denn unter Berücksichtigung des Aufrechnungsverbotes des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergebe sich aus § 814 BGB kein Wertungswiderspruch, da die Aufrechnung auch ohne § 814 BGB gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen wäre. Denn der Beklagte habe hier seinen Schadensersatzanspruch durch die unentgeltliche und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Zahlung erlangt. Die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung ist genauso zu beurteilen, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits eröffnet gewesen wäre. Der Insolvenzverwalter hätte den Bereicherungsanspruch wegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig von der Gegenforderung des Anlegers durchsetzen können.

Praxisfolgen

Das Urteil dürfte für die Praxis des grauen Kapitalmarkts von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein. Zunächst ist zu beachten, dass der BGH mit seinem Urteil auf den ersten Blick anlegerfeindlich gehandelt haben mag - bei genauer Betrachtung und langfristig dürfte das Urteil anlegerfreundliche Wirkungen haben. Warum? Der Anleger hat der Schuldnerin Geld zur Verfügung gestellt, hierauf vermeintliche Erträge erhalten und muss diese im Insolvenzverfahren nun zurückleisten. Er ist also auf den ersten Blick nicht nur ein getäuschter Anleger, sondern wird darüber hinaus im Insolvenzverfahren auch noch zur Kasse gebeten. Hierzu führt der BGH richtig aus, dass die Zahlungen aus dem „Schneeballsystem" zugunsten der Altanleger aus den Einzahlungen der Neuanleger geleistet werden, diese jedoch leer ausgehen. Dadurch, dass der BGH insoweit die Anfechtung zulässt, werden die Altanleger nun nicht mehr zu Lasten der Neuanleger bevorzugt. Im Ergebnis kommt es also zu einer Gleichbehandlung aller Anleger, wenn auch im Schlechten. Die Folgen des gescheiterten „Schneeballsystems" werden dadurch auf alle Schultern verteilt, die Attraktivität für die Altanleger sinkt. Auch wenn dabei ein Anleger getäuscht worden sein mag, wird zu Recht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht eingeschränkt. Zwar hat sich der BGH damit nicht auseinandergesetzt, doch ist zu beachten, dass die Schuldnerin mit garantierten jährlichen Renditen zwischen 8,7 % und 14,7 % warb. Ob solche Renditen über einen längeren Zeitraum zu erreichen und sogar zu garantieren sind, ist nicht zweifelsfrei. Die Frage, ob und wie der Anleger hier tatsächlich schutzwürdig ist, hat der BGH nicht diskutiert, mag aber in die Erwägungen eingeflossen sein. So führt das Urteil jedenfalls für die Praxis dazu, dass sich der Anleger nicht auf (vermeintliche) Gutgläubigkeit berufen kann. Das Risiko der späteren Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem „Schneeballsystem" führt dazu, dass der Anleger in die Pflicht genommen wird und die Seriosität seines Anlagemodells genau prüfen muss, will er das Risiko einer späteren Anfechtung und damit eines weitergehenden Verlustes vermeiden. Für den Anleger besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, wenn er wirklich nicht erkennen kann, ob es sich bei seiner Anlageform um ein „Schneeballsystem" handelt. Denn der Charakter einer solchen Konstruktion besteht gerade darin, dass der Anleger zunächst die Erträge aus der Vermögensanlage sind, sondern aus just akquiriertem Kapital gezahlt werden. Das Urteil fordert also vom Anleger mehr Eigenverantwortung und gründliche Prüfung. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist dem Anleger daher zu empfehlen, Renditeversprechen genau zu hinterfragen, um erkennen zu können, ob es sich hier nicht um „Schneeballsysteme" handelt. Bei geringstem Zweifel sollte er sein Kapital rasch abziehen.


 

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