OLG Nürnberg: Rückforderungsklage gewerblicher Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte
OLG Nürnberg, Urteil vom 4.4.2017 – 14 U 612/15
Volltext: BB-ONLINE BBL2017-962-1
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Amtliche Leitsätze
1. Wie Verbrauchern (vergleiche BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, juris Rn. 44 ff. und XI ZR 17/14, juris Rn. 42 ff.) ist es auch gewerblichen Darlehensnehmern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben.
2. Verlangt eine Bank ein Bearbeitungsentgelt, das sie nach bestimmten Vorgaben errechnet, stellen die von ihr formulierten Vertragsklauseln auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wenn anstelle eines festen Prozentsatzes ein konkreter, sich in mehreren Verträgen nicht wiederholender Betrag in Euro genannt wird.
3. Auch Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Bauträgerge- schäfts dienen, stellen kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Bei der Bearbeitung, Verwal- tung und Begleitung eines Bauträgerkredits handelt die Bank im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Pflichten (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 2016, 13 U 140/15, juris Rn. 17 ff.).
4. Mit der Erklärung ihrer Bereitschaft, das Bearbeitungsentgelt nur bei gleichzeitiger Erhöhung des Vertragszinses zu reduzieren, stellt eine Bank das Bearbeitungsentgelt nicht in seinem Kern- gehalt zur Disposition. Sie kann sich deshalb nicht auf ein Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.
5. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, juris Rn. 17 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 26 ff.) kann zwar re- gelmäßig auch auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden, bei denen der Bank die Möglichkeit, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des §138BGBzu decken, nicht zur Verfügung steht.
Sachverhalt
I.
Nach dem in zweiter Instanz erfolgten Parteiwechsel verfolgt die Klägerin mit der Berufung Ansprüche auf Erstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren aus abgetretenem Recht der (im Weiteren: Darlehensnehmerin), die den Rechtsstreit in erster Instanz geführt hat, weiter.
Die Darlehensnehmerin, bei der es sich um eine Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft handelt, schloss mit der Beklagten zwischen dem 02.08.2004 und dem 06.10.2011 mehrere Bauträgerkreditverträge ab, die Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte enthalten. Insgesamt bezahlte die Darlehensnehmerin an die Beklagte Bearbeitungsentgelte in Höhe von 185.170,00 €. Die Beklagte erhob gegenüber den geltend gemachten Rückforderungsansprüchen die Einrede der Verjährung.
Im Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“ enthalten die als Anlagen K 1, K 2, K 4, K 5, K 6 und K 8 vorgelegten Universalverträge für Geschäftskredite sowie der als Anlage K 7 vorgelegte Kontokorrentkredit jeweils folgenden Text: „Einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von [...] EUR [bzw. €] werden berechnet“. Die genannten Beträge lauten auf 4.000,00 € (Anlage K 1), 4.500,00 € (Anlage K 2), 7.500,00 € (Anlage K 4), 9.500,00 € (Anlage K 5), 7.700,00 € (Anlage K 6), 800,00 € (Anlage K 7) und 105.900,00 € (Anlage K 8).
Im Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“ enthält der als Anlage K 10 vorgelegte Universalvertrag für Geschäftskredite folgenden Text: „Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 16.100,00 € berechnet“.
Im Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009 (Anlage K 11; „Krediterhöhung und Änderung der Kreditmodalitäten“) findet sich folgender Text: „Für die Krediterhöhung werden Kosten in Höhe von 10.000,00 € berechnet“.
Das Schreiben der Beklagten vom 30.07.2010 (Anlage K 13; „Verlängerung des Kreditrahmens und Erhöhung um 261.000,00 €“) enthält folgende Formulierung: „Für die Krediterhöhung bzw. Verlängerung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 10.000,00 € berechnet“.
Die als Anlagen K 15 und K 17 vorgelegten Schreiben der Beklagten (jeweils zur „Erhöhung des Kreditrahmens“) enthalten folgenden Text: „Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von [...] € berechnet“. Die genannten Beträge lauten auf 5.000,00 € (Anlage K 15) und 4.170,00 € (Anlage K 17).
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei den Vertragsbedingungen der Beklagten handele es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen der Bearbeitungsentgelte seien nach § 307 I, II BGB unwirksam, weil die zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen in Verbraucherkreditverträgen ergangene Rechtsprechung auf gewerbliche Kredite übertragbar sei.
Die Beklagte hat behauptet, die Darlehenskonditionen einschließlich des Bearbeitungsentgelts seien jeweils individuell ausgehandelt worden. Ein Bearbeitungsentgelt sei auch erforderlich, weil eine Einpreisung des Aufwands in den Zinssatz wegen der nur kurzen bzw. - im Hinblick auf die vom Veräußerungsstand des Bauträgerobjekts abhängige Valutierung - nicht fest bestimmten Laufzeit nicht möglich sei.
Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 18.03.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Bei den streitgegenständlichen Vertragsklauseln handele es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen nicht feststellbar sei. Jedenfalls aber wäre mit ihnen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmerin im Sinne des § 307 I 1, II BGB verbunden.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2015 zugestellte Urteil hat die Darlehensnehmerin mit am 01.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.05.2015 begründet. Mit am 20.05.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Darlehensnehmerin und die Klägerin erklärt, dass die Klägerin den Rechtsstreit anstelle der Darlehensnehmerin fortführen werde. Die Beklagte hat einem Parteiwechsel widersprochen. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 04.07.2016 (Bl. 270 ff. d. A.; MDR 2016, 1112) hat der Senat die Wirksamkeit des Parteiwechsels festgestellt.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 18.03.2015, Az. 10 O 4325/13, wird aufgehoben.
II. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 185.170,00 € zu bezahlen.
III. Die Berufungsbeklagte wird weiterhin verurteilt, an die Berufungsklägerin folgende Zinsen zu bezahlen:
a. Konto-Nr. : 9,25 % Zinsen aus 4.000,00 € seit 14.09.2006;
b. Konto-Nr. : 8,75 % Zinsen aus 4.500,00 € seit 29.09.2004;
c. Konto-Nr. : 8,75 % Zinsen aus 7.500,00 € seit 04.05.2005;
d. Konto-Nr. : 8,75 % Zinsen aus 9.500,00 € seit 04.05.2005;
e. Konto-Nr. : 8,75 % Zinsen aus 7.700,00 € seit 14.03.2006;
f. Konto-Nr. : 9,25 % Zinsen aus 800,00 € seit 21.12.2006;
g. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 105.900,00 € seit 22.05.2007;
h. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 16.100,00 € seit 11.07.2008;
i. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 10.000,00 € seit 14.05.2009;
j. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 10.000,00 € seit 13.08.2010;
k. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 5.000,00 € seit 21.06.2011;
l. Konto-Nr. : 8,5 % Zinsen aus 4.170,00 € seit 06.02.2011.
IV. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 19.05.2015 (Bl. 144 ff. d. A.), 20.05.2015 (Bl. 162 ff. d. A.), 23.07.2015 (Bl. 181 ff. d. A.), 22.09.2015 (Bl. 198 ff. d. A.), 11.11.2015 (Bl. 210 f. d. A.), 15.12.2015 (Bl. 213 ff. d. A.), 13.04.2016 (Bl. 219 ff. d. A.), 19.04.2016 (Bl. 226 ff. d. A.), 12.05.2016 (Bl. 243 f. d. A.), 29.06.2016 (Bl. 265 ff. d. A.), 21.11.2016 (Bl. 287 ff. d. A.), 29.06.2016 (eingegangen am 14.03.2017, Bl. 319 ff. d. A.) und 20.03.2017 (Bl. 327 ff. d. A.) sowie auf die Niederschriften vom 25.04.2016 (Bl. 230 ff. d. A.) und 13.06.2016 (Bl. 256 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen , und . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfügung vom 23.12.2016 (Bl. 290 d. A.) und die Niederschrift vom 13.02.2017 (Bl. 297 ff. d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie - noch von der Darlehensnehmerin - frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Zulässigkeit des anschließend erklärten Parteiwechsels auf Klägerseite hat der Senat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 04.07.2016 (Bl. 270 ff. d. A.; MDR 2016, 1112) bejaht.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, weil an die Klägerin abgetretene (1.) Ansprüche auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB nicht bestehen. Zwar sind die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht verjährt (2.). Auch liegen den entrichteten Bearbeitungsentgelten Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde (3.), die zwischen den Vertragsparteien nicht im Sinne des § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind (4.). Die betroffenen Klauseln halten jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB, der auch die gegenüber einem Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. § 310 I 1 BGB), stand (5.).
1. Die Klägerin ist im Zuge der am 21.01.2013 erfolgten Abtretung Inhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche geworden. Vom Vorliegen einer wirksamen Abtretung hat sich der Senat aufgrund einer Würdigung des Parteivorbringens und der von ihm erhobenen Beweise überzeugt. Insoweit kann auf die Ausführungen in Abschnitt II. 5. a. bb. der Gründe des Zwischenurteils vom 04.07.2016 (S. 8 f., Bl. 277 f. d. A.) verwiesen werden.
2. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt.
a. Zwar sind etwaige Rückzahlungsansprüche schon jeweils mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta in den Jahren 2004 bis 2011 objektiv entstanden (§ 199 I Nr. 1 BGB). Gewerblichen Darlehensnehmern ist es aber wie Verbrauchern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben, so dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 I BGB für frühere Rückforderungsansprüche erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat (BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 44 ff., und XI ZR 17/14, juris Rn. 42 ff.). Mit der Beantragung eines Mahnbescheids am 28.12.2012 trat eine Hemmung der Verjährung ein (§ 204 I Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Nachdem das Verfahren nach Abgabe an das Prozessgericht in Stillstand geraten war, endete die Hemmung sechs Monate nach dem Zugang der am 24.06.2013 zur Post gegebenen Aufforderung zur Anspruchsbegründung (§ 204 II BGB, § 270 S. 2, § 697 I ZPO), also Ende des Jahres 2013. Die Hemmung begann jedoch erneut mit Eingang der Anspruchsbegründung am 06.06.2014 (§ 204 II BGB). Grund zu der Annahme, dass es einem Unternehmer schon vor dem Jahr 2011 - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mahnantragstellung und die Regelung in § 204 II BGB käme es konkret auf eine Zumutbarkeit bereits im Jahr 2009 an - zuzumuten gewesen sei, entrichtete Bearbeitungskosten klageweise zurückzuverlangen, besteht bereits deshalb nicht, weil die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % gebilligt hatte und erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 46, und XI ZR 17/14, juris Rn. 44).
b. Zum Zeitpunkt der Mahnantragstellung bzw. des Eingangs der Anspruchsbegründung lagen auch die Voraussetzungen eines Verjährungseintritts nach § 199 IV BGB nicht vor, nachdem ein Einbehalt eines auf ein Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta durch die Beklagte erstmals aufgrund des Kreditvertrags vom 02.08.2004 erfolgt ist.
3. Mit den streitgegenständlichen Vereinbarungen über ein Bearbeitungsentgelt liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vor (vgl. a. und b.), die nicht als Bestimmungen über den Preis oder als Regelungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene (echte) Sonderleistung nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind (c.)
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 I 1 BGB). Dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 I 2 BGB). Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie vor Vertragsschluss fertig aufgestellt und für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn sie entweder für eine unbestimmte Zahl künftiger Verwendungen bestimmt sind oder für eine nicht ganz unbedeutende Zahl bestimmter Fälle (BGH, Urteil vom 03.04.1998 – V ZR 6/97, juris Rn. 16). Auf welche Weise die Vorformulierung erfolgt, ob die Bedingungen gedruckt, fotokopiert, mit Maschine oder handgeschrieben, sonst vervielfältigt, als Textbausteine oder auswendig gelernt und im Gedächtnis („im Kopf des Verwenders“, vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 20) des Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen gespeichert werden, ist gleichgültig. Gleichgültig ist auch, ob die Vorformulierung im Voraus in einer Vielzahl von Exemplaren zur unmittelbaren Einbeziehung in den Vertrag vorgenommen oder ob die Formulierung einmal festgehalten wird, um bei jedem Vertragsabschluss wiederholt zu werden (Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Auflage 2009, § 305 Rn. 14 mwN). Darauf, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einen Preisaushang ausgewiesen ist, was lediglich ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 21). Sofern die verwendeten Klauseln inhaltlich im Wesentlichen gleichartig sind, spielt auch ihre wörtliche Übereinstimmung keine Rolle, so dass Abweichungen in der Formulierung ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 18). Die äußere Erscheinungsform, der erste Anschein bzw. das Schriftbild können eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass eine Regelung Bestandteil des vorformulierten Vertragstextes gewesen und vom Verwender gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 28 ff.).
b. Nach diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Entgeltklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten dar.
aa. Die in den von der Beklagten maschinell erstellten Verträgen und Schreiben enthaltenen Entgeltklauseln unterscheiden sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von den übrigen Vertragsinhalten. Die Verträge bzw. die auf einen Vertragsschluss gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten zahlreiche standardisierte Klauseln, die dem ersten Anschein nach für eine mehrfache Verwendung entworfen worden sind. Dieser äußere Anschein wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verträge und Schreiben auch den jeweiligen Anlass der Kreditgewährung betreffende Angaben (z. B. zum Verwendungszweck, zu den zu stellenden Sicherheiten und zur Errechnung des Kreditbedarfs) enthalten (vgl. BGH Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 11.10.1984 - VII ZR 248/83, juris Rn. 12). Der Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auch nicht entgegen, dass die Vereinbarungen nicht in den „AGB“ der Beklagten enthalten sind und sich innerhalb der Verträge unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen“ befinden.
bb. Typischer Regelungsgehalt der Entgeltklauseln ist die konkrete Festlegung der von der Beklagten anlässlich einer Kreditausreichung, -erhöhung oder -verlängerung von der Darlehensnehmerin stets verlangten Bearbeitungskosten. Obwohl sich die Bearbeitungskosten in ihren absoluten Beträgen unterscheiden, sind die Regelungen, auch was das prozentuale Verhältnis zwischen den Bearbeitungskosten und den Krediten anbelangt, gleichartig (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 18). Sofern die Beklagte seinerzeit Bearbeitungskosten zwischen 0,5 % und 1,0 % für üblich erachtet und in ihrem Kreditengagement veranschlagt hat, was sich den Angaben des Zeugen entnehmen lässt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre vorformulierten Vertragsbedingungen keinen festen Prozentsatz bzw. keine feste Prozentspanne zur rechnerischen Bestimmung der Bearbeitungskosten, sondern unterschiedliche Euro-Beträge, also verkürzt ausgedrückt nicht den (gleichartigen) „Rechenweg“, sondern individuell verschiedene „Rechenergebnisse“ enthalten. Denn zum einen ist eine Bearbeitungsentgeltklausel auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 21 mwN). Zum anderen kann in der nur für den Einzelfall erfolgten Bezifferung von Bearbeitungskosten, deren (exakte) Wiederholung in weiteren Verträgen der Verwender nicht beabsichtigt, um die Klausel als Individualvereinbarung (§ 305b BGB) im unternehmerischen Verkehr (vgl. § 310 III Nr. 2 BGB) der Kontrolle nach § 307 BGB zu entziehen, ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04, juris Rn. 24).
c. Bei den Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich weder um Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch um Regelungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene (echte) Sonderleistung. Vielmehr liegen jeweils kontrollfähige Preisnebenabreden vor.
aa. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 24 f. und XI ZR 170/13, juris Rn. 33 f.).
bb. Danach sind die angegriffenen Klauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden einzuordnen.
(1) Die von der Beklagten vertraglich nicht näher definierten „einmalige[n] Bearbeitungskosten“, „Bearbeitungskosten“ bzw. „Kosten“ sind von ihrem Wortlaut her auch aus Sicht eines mit der Kreditvergabe an einen Bauträger vertrauten Unternehmers als einmalige pauschale Vergütung anzusehen, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient. Diesem Verständnis ist die Beklagte mit ihrem Vortrag, die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung des gesamten Bauträgerengagements sei tatsächlich sehr arbeitsintensiv und der damit verbundene Aufwand könne nicht allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden, auch nicht entgegengetreten.
(2) Kontrollfreie Preishauptabreden für die vertragliche Hauptleistung liegen nicht vor. Denn beim Darlehensvertrag stellt nur der Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 33 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 42 ff.), so dass das laufzeitunabhängig ausgestaltete Bearbeitungsentgelt auch nicht als zulässiges kontrollfreies Teilentgelt (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 41 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 50 ff.) angesehen werden kann.
(3) Die Bearbeitungsentgelte stellen auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit den Entgelten lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Darlehensnehmerin abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
(a) Selbständige Leistungen sind nicht zu sehen in der Bearbeitung des Darlehensantrags, der Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers, der Erfassung der Kundenwünsche und -daten, der Führung der Vertragsgespräche, der Abgabe des Darlehensangebotes, der Beschaffung des Kapitals, der Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sowie in Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob die Darlehensnehmerin die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder in typischen „Serviceleistungen“ wie zum Beispiel die Beantwortung von Kundenanfragen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 48 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 57 ff.).
(b) Davon, dass die Beklagte gegenüber der Darlehensnehmerin eine Beratungstätigkeit erbracht hat, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht, kann nicht die Rede sein. Weder lassen die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen als „einmalige Bearbeitungskosten“, „Bearbeitungskosten“ bzw. „Kosten“ erkennen, dass und ggf. welche Beratungsleistungen von ihr erbracht werden, noch hat die Beklagte aufgezeigt, welche von ihr entfaltete Tätigkeit der Darlehensnehmerin als vergütungswürdige Beratung von Nutzen gewesen ist.
(c) Soweit die Beklagte im Einzelnen darauf hingewiesen hat, dass die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits tatsächlich sehr arbeitsintensiv sei, und dass der dabei entstehende tatsächliche Arbeitsaufwand nicht - laufzeitabhängig - allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden könne, hat sie lediglich Tätigkeiten beschrieben, die sie im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (a. A. OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15, juris Rn. 17 ff.). Mit ihrer intensiven Prüfung und Überwachung des Baufortschritts, der ein- und ausgehenden Zahlungen, der zu stellenden und hereingenommenen Sicherheiten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bauträgergesellschaft schützt sich die Beklagte davor, (weitere) Darlehensvaluta zur Verfügung zu stellen oder Sicherheiten zu stellen bzw. freizugeben, obwohl der finanzierte Bauträger an Kreditwürdigkeit verloren hat oder der (aktualisierte) Wert vorhandener Sicherheiten in keinem angemessenen Verhältnis zum Gesamtkreditengagement (mehr) steht. Ein Bauträgerunternehmen, das seinen Pflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht genügt, gefährdet die erfolgreiche Abwicklung des finanzierten Bauprojekts und erhöht das finanzielle bzw. das Haftungsrisiko der Bank als Kreditgeberin und Sicherheitenstellerin. Bei der Überwachung, Prüfung und Bewertung des unternehmerischen Handelns verhält sich die finanzierende Bank daher keineswegs altruistisch; auch im Rahmen der Bauträgerfinanzierung steht das Sicherungsinteresse der Bank an prominenter Stelle. Die etablierten praktischen Handlungsabläufe auf Seiten der Bank als Kredit- und Sicherungsgeberin im Bauträgergeschäft mögen sich in Ausmaß und Intensität von sonstigen Unternehmenskrediten unterscheiden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Bank einem Bauträgerunternehmen gegenüber uneigennütziger auftritt als anderen gewerblichen Kreditnehmern gegenüber, zumal sich die Bank die Stellung von Sicherungs- und Fertigstellungsbürgschaften regelmäßig gesondert vergüten (Avalprovision) lässt. Das aufgrund der hohen Komplexität und intensiven rechtlichen Reglementierung des Bauträgergeschäfts, das schnelllebig, konjunkturabhängig und vielfältigen rechtlichen bzw. tatsächlichen Einflüssen Dritter ausgesetzt ist, bestehende unternehmerische Risiko des Bauträgerunternehmens mag Anlass für eine besonders intensive Begleitung des Kreditengagements geben. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass diese Begleitung allein auf der Einschätzung der finanzierenden Bank beruht, nur ein erfolgreich beendetes oder jedenfalls im Einklang mit der geführtes Bauprojekt sichere ihren Anspruch auf Rückführung der ausgereichten Darlehensvaluta. Außerdem obliegen der Bank einige nach der zu erfüllende Kontrollmaßnahmen auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen über die Kreditgewährung und Kreditweiterbearbeitung (vgl. §§ 18, 25a KWG in Verbindung mit den Erläuterungen Nr. 1.2.1 und 1.2.2 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement - - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
4. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind zwischen den Vertragsparteien nicht im Sinne des § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden.
a. Ein Aushandeln liegt dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „gesetzesfremden“ Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 9/97, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91, juris Rn. 17). In aller Regel schlägt sich eine ernsthafte Bereitschaft des Verwenders auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Zwingend ist das indes nicht. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit war und dass dies dem Geschäftspartner bei Abschluss des Vertrages bewusst war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall ein Aushandeln der an sich vorformulierten Bedingungen stattgefunden hat, obliegt dem Verwender (BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 19, 20).
b. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 I ZPO) steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klauseln über das Bearbeitungsentgelt ausgehandelt worden sind. Die Beklagte hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, sie habe keine pauschale Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Nettokreditbetrags festgelegt, sondern die Bearbeitungsgebühr individuell auf den zu erwartenden Aufwand abgestellt und sodann mit der Darlehensnehmerin in einem Entscheidungsfindungsprozess, an dem beide Vertragsparteien gleichberechtigt beteiligt gewesen seien, ausgehandelt. Hieraus und aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung, die von ihr jeweils vorgeschlagene Höhe des Bearbeitungsentgelts sei verhandelbar und nicht „in Stein gemeißelt“ gewesen, ergibt sich jedoch, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt als solches nicht zur Disposition gestellt hat. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Zeugen und , auch wenn diese zu den konkreten Inhalten der damals mit der Darlehensnehmerin geführten Gespräche nichts (mehr) beizutragen vermochten. Der Zeuge hat erklärt, dass sich die Bearbeitungskosten, die zusammen mit dem Zinssatz ein „Paket“ gebildet hätten, zwischen 0,5 % und 1,0 % bewegt hätten. Nach Schilderung des Zeugen nenne die Beklagte ihren Kunden ihre Konditionen im konkreten Einzelfall, über die dann „in einem gewissen Rahmen verhandelt“ werden könne. Die Zeugen haben weder berichtet, dass es tatsächlich einmal im Rahmen von Verhandlungen zu einer Reduzierung des vorgeschlagenen Bearbeitungsentgelts gekommen sei, noch, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt schlechthin zur Disposition gestellt habe. Sofern die Beklagte und ihre als Zeugen vernommenen Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen dem vereinbarten Darlehenszins, den Bearbeitungskosten und einer Avalprovision aufgezeigt haben, mag davon auszugehen sein, dass sich die Höhe des Bearbeitungsentgelts am Darlehenszins und einer Avalprovision ausgerichtet habe. Ein Verhandeln über Zinsen und Avalprovisionen hatte jedoch nicht automatisch zur Folge, dass das Bearbeitungsentgelt zur Disposition stand. Allenfalls hinsichtlich der Höhe kommt eine Wechselwirkung in Betracht. Der Kerngehalt der Bearbeitungsentgeltklausel bleibt davon aber unberührt. Das genügt nicht für ein Aushandeln im Sinne des § 305 I 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 20).
5. Die streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB stand. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (a.) kann zwar auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden (b.).
a. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 17 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 26 ff.) hat formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als kontrollfähige Preisnebenabreden angesehen, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar seien und Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen beachteiligen (§ 307 I 1, II Nr. 1 BGB) würden. Mit derartigen Entgeltklauseln würde von Rechtsvorschriften abgewichen, da das Gesetz nicht vorsehe, dass Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Klauselverwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Auch sei - als Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots - nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 I 2 BGB das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet. Da weder von einer Billigung von Bearbeitungsentgelten durch den Gesetzgeber auszugehen sei noch bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts rechtfertigen könnten, seien keine Gründe gegeben, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen.
b. Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die vorliegenden Kredite nicht übertragen werden, soweit sie typische Bauträgerfinanzierungen darstellen.
aa. Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Unternehmern ebenso unwirksam sind wie vergleichbare Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, wird von den Oberlandesgerichten bisher uneinheitlich beantwortet.
(1) Von der Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Unternehmensdarlehensverträgen gehen das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.04.2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 29 ff.), der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.10.2016 - 17 U 165/15, juris Rn. 58 ff.) und die Oberlandesgerichte Dresden (Urteil vom 03.08.2016 - 5 U 138/16, juris Rn. 32 ff.), Köln (Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15, juris Rn. 22 ff.) und München (Beschluss vom 13.10.2014 - 27 U 1088/14, juris Rn. 5) aus. Im Wesentlichen stellen sie dabei auf die im Vergleich zu Verbrauchern größere wirtschaftliche Erfahrung und bessere Vertragsposition von Unternehmern ab, die auf Augenhöhe mit den Kreditgebern verhandeln könnten. Unternehmer könnten darüber hinaus ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und den mit einem Vertragsschluss verbundenen weiteren Kosten besondere Aufmerksamkeit schenken, was zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehöre. Auch seien im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche gemäß § 310 I 2 BGB relevant. Schließlich könne ein Bearbeitungsentgelt für einen Unternehmer in steuerlicher Hinsicht sogar von erheblichem Vorteil sein.
(2) Die Gegenmeinung vertreten der 3. und 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 24 ff.) sowie die Oberlandesgerichte Celle (Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 30 ff.) und Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 19 ff.). Danach resultiere eine unangemessene Benachteiligung nicht aus einem Schutzbedürfnis infolge eines Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen zwischen Bank und Verbraucher, sondern aus der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags. Der Zins stelle das gesetzlich vorausgesetzte Entgelt im Sinne des § 488 I 2 BGB dar. Insofern unterscheide sich der Darlehensvertrag mit einem Verbraucher nicht von dem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zusätzlich zum Zins greife in den Grundtypus eines jeglichen Darlehensvertrags nach § 488 BGB ein und belaste einen Unternehmer in gleicher Weise wie einen Verbraucher.
bb. Der Senat schließt sich grundsätzlich der zuletzt genannten Auffassung an. Der maßgebliche Eingriff in den Grundtypus des Darlehensvertrags hängt nicht von personalen Eigenschaften oder der Verhandlungsmacht des Darlehensnehmers ab. Letztere kann auch nicht anhand einer pauschalen Orientierung an den Kategorien des Verbrauchers (§ 13 BGB) und des Unternehmers (§ 14 BGB) bestimmt werden. Nicht jeder Verbraucher verfügt über eine geringere Verhandlungsmacht als ein kleiner oder mittelständischer Unternehmer, für den die Kreditversorgung von existentieller Bedeutung sein kann. Selbst wenn der Befund, ein Unternehmer könne aufgrund seiner größeren wirtschaftlichen Erfahrung kalkulatorisch „besser“ mit einem Bearbeitungsentgelt umgehen als ein Verbraucher, zutreffen würde, bleibt doch der mit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts verbundene Eingriff in den Grundgedanken der gesetzlichen Ausgestaltung des Darlehens derselbe. Dass der Unternehmer - anders als ein Verbraucher - das Bearbeitungsentgelt kurzfristig steuerlich geltend machen kann, vermag seine wirtschaftliche Einbuße allenfalls abzumildern.
cc. Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt einer Inhaltskontrolle regelmäßig auch in Unternehmensdarlehensverträgen nicht standhält, greift in Fällen der Bauträgerfinanzierung eine Ausnahme ein. Hier liegen Besonderheiten vor, die die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl nicht als eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I 1 BGB erscheinen lassen. Denn der einen Bauträger finanzierenden Bank steht die vom Bundesgerichtshof mehrfach angesprochene Möglichkeit (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 74, 86 und XI ZR 170/13, juris Rn. 81, 93), ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des § 138 BGB zu decken, nicht zur Verfügung. Anders als bei einem Vertrag über ein für eine bestimmte Laufzeit gewährtes Festdarlehen, bei dem ein bestimmter Zinsertrag von Anfang an feststeht, konnte die Beklagte auf der Grundlage der eingeräumten Kreditrahmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Zinserträge nicht verlässlich ermitteln. Die Ausgestaltung eines Bauträgerkredits in der Form eines jederzeit rückführbaren Kontokorrentkredits bringt es mit sich, dass weder feststeht, wann und in welcher Höhe das Darlehen in Anspruch genommen wird, noch, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Darlehensrückführungen - z. B. in Form von Zahlungen der Immobilienkäufer nach dem jeweiligen Baufortschrift - stattfinden, die den Kontokorrentsaldo und damit die Zinslast des Bauträgerunternehmens sowie den Zinsertrag der Bank verringern. Diese Gegebenheiten, die einer praktikablen Einpreisung der Kosten der finanzierenden Bank in den Zins unmöglich machen, sind dem Bauträgerunternehmen bekannt und auch von Vorteil. Denn es muss nicht ein fester Darlehensbetrag vollständig über einen festgelegten Zeitraum in Anspruch genommen und mit dem vereinbarten Zins vergütet werden. Vielmehr kann der zu vergütende Kreditabruf innerhalb des vereinbarten Gesamtkreditrahmens auf den aktuell erforderlichen Finanzierungsbedarf sukzessive erweitert oder verringert werden. So schwierig damit die Prognose der zu erwartenden Zinserträge gerät, so schwierig ist auch eine verlässliche Einschätzung des der Bank im Zuge des Bauträgerengagements entstehenden Aufwands. Anders als z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen oder bei Unternehmensdarlehensverträgen über ein Festdarlehen kann im Zuge der Bauträgerfinanzierung ein nicht unbeträchtlicher Teil des Aufwands erst mit Fortgang des Bauprojekts entstehen. Der Überwachungs- und Prüfungsaufwand wächst mit der anfangs ebenfalls nicht exakt bestimmbaren Dauer des Bauprojekts an. Auch wenn sich auf Seiten der Kreditgeber Richtwerte etabliert haben, die sich an dem zu erwartenden Kreditabruf, der den Zinsertrag beeinflusst, und den zu erwartenden Kosten orientieren, ermöglicht dies keine Einpreisung in den laufzeitabhängigen Zins. Eine solche Einpreisung wäre auch weniger transparent als die vorliegende Kombination aus Vertragszins und einem fest vereinbarten Bearbeitungsentgelt und trüge das Risiko einer Fehlkalkulation zu Lasten eines Vertragsteils in hohem Maße in sich. Denn mit dem variablen Saldo im Kontokorrent und der ungewissen Dauer der Verzinsung würden Faktoren Einfluss auf ein mit einem bestimmten Zinsanteil eingepreistes Bearbeitungsentgelt gewinnen, die in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Aufwand stehen. Der unter dem Stichwort des „change management“ erfolgte Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der finanzierenden Bank, ihre Interessen durch Vereinbarung einer „Verhandlungsklausel“ bzw. einer Nachverhandlungspflicht im Falle von Kostensteigerungen zu wahren, gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Zum einen wird ein solcher, der VOB/B entlehnter Anspruch auf (Nach-)Verhandlungen dem Sicherungsinteresse der Bank nicht in gleichem Maße gerecht wie ein bereits vereinnahmtes Bearbeitungsentgelt, zumal die Möglichkeit besteht, dass sich das Bauträgerunternehmern zum Zeitpunkt der Nachverhandlungen bereits in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet und deshalb nicht willens oder nicht imstande ist, einen weiteren Beitrag zu den Kosten der finanzierenden Bank zu leisten. Zum anderen folgt daraus, dass andere Gestaltungen zur interessengerechten Bewältigung der Problematik unvorhersehbarer und besonderer Aufwendungen auf Seiten der finanzierenden Bank denkbar sind, nicht, dass die von den Banken in der Bauträgerfinanzierung geübte Praxis der formularmäßigen Verwendung von Bearbeitungsentgeltklauseln keinen angemessenen Interessenausgleich bieten und deshalb gegen § 307 I, II BGB verstoßen würde.
dd. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklauseln, die typische Bauträgerfinanzierungen betreffen (1) und auch hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bearbeitungsentgelts nicht zu beanstanden sind (2), einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB standhalten, so dass Erstattungsansprüche der Klägerin ausscheiden.
(1) Sämtliche Verträge, einschließlich der auf entsprechende schriftliche Angebote der Beklagten hin vereinbarten Krediterhöhungen und -verlängerungen, betreffen die unternehmerische Tätigkeit der Darlehensnehmerin als Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft, der entsprechende Kreditlinien eingeräumt wurden. Mit den Verträgen vom (Anlage K 2) und (Anlage K 1) mögen auch Grundstückskäufe der Darlehensnehmerin finanziert worden sein. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen nicht um eine „klassische“ Immobilienfinanzierung im Rahmen eines Annuitätendarlehens, deren Zweck sich im Erwerb der Immobilie erschöpft. Vielmehr liegen auch mit den Verträgen vom und Kredite in laufender Rechnung vor, mit deren Hilfe entsprechende Bauträgerprojekte der Darlehensnehmerin ihren Anfang nehmen sollten.
(2) Die berechneten Bearbeitungsentgelte sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie übersteigen nicht die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von bis zu 2 %, die der Bundesgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung zuletzt gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 46, und XI ZR 17/14, juris Rn. 44), bevor er sich grundsätzlich gegen die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehen ausgesprochen hat. Keinen Bedenken begegnet auch die Veranschlagung eines Bearbeitungsentgelts in den Vereinbarungen über Krediterhöhungen und -verlängerungen. Der Darlehensnehmerin kann insoweit kein Vorteil daraus erwachsen, dass nicht bereits dem Ursprungsdarlehen ein höherer Kreditbedarf zugrunde gelegt worden ist. Schließlich ist auch mit der bloßen Prolongation des Kredits eine Erhöhung des Aufwands der finanzierenden Bank verbunden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
IV. Die Revision wird nach § 543 II 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da zu der Frage der Zulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte im unternehmerischen Verkehr von Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 4.4.2017 – 14 U 612/15
Vielen Dank für Ihr Interesse. Diese Entscheidung stellen wir Ihnen in Kürze zur Verfügung.