R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
22.04.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Rechtsfolgen des wirksam widerrufenen Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2016 – 14 U 2/15

Volltext: BB-Online BBL2016-961-6

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Vorschriften über die Haustürgeschäfte ist auch noch während der Liquidation der Gesellschaft möglich und führt zum Ausscheiden des Anlegers mit Zugang der Widerrufserklärung.

2. Der widerrufende Gesellschafter schuldet lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Einlageforderungen. Ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler einer Publikumsgesellschaft ist im Zweifel auch dann zur Geltendmachung rückständiger Einlagen berechtigt, wenn nicht feststeht, dass die Einlagen für die Liquidation der Gesellschaft benötigt werden, sondern deren Einziehung möglicherweise nur den Gesamtausgleich unter den Gesellschaftern vorbereitet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine Abfindungsrechnung einzustellen sei.

Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.

Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %, insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai 2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.

Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:

„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)

...

(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme, sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.

§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn

...

(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:

Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.

Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.

...“

Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der Apotheke vorgeschlagen.

Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.

Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten habe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.

Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert. Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.

Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio Euro im Raum.

Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage nicht der Durchsetzungssperre.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,- Euro reduziert und beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013

auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.

3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;

- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013

und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.

4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11.04.2014.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (K 8) zu.

1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom 01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.

a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht einen Direktanspruch verneint.

Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind.

b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,- Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt).

Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag zustehen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an, in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl. auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser vertraglichen Regelungen bestehen nicht.

Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen.

3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung - künftig a.F.) teilweise erloschen.

Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen, der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am 11.04.2014 wirksam.

a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13 Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.

Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312 BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).

b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.

aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.

bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.

c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“ muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20, 21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand 01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde. Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.

Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten, die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der Klägerin zu verschieben.

d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte. Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt ist.

e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H. bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.

4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.

a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).

b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014, 6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50). Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.

5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch erforderlich.

a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.

b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).

c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr. 16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen. Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“) hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus Gesellschaftsanteilen.

6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,- Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig bestimmt.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach §§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.

stats