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Wirtschaftsrecht
23.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Im Fall von Kauf- und Verbraucher-Leasingvertrag bedarf es keiner qualifizierten Widerrufsbelehrung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2010 - 24 U 136/09

Aus den Gründen

I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung von Leasingraten und -sonderleistungen (41.064,76 € nebst Zinsen) gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Das dem Kläger als Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft bei Vertragsschluss (23.06.2003) aus §§ 500, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Rechtsausübung (05.09.2007) erloschen.

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1. Alle Einwendungen des Klägers, die er gegen die Gesetzmäßigkeit der ihm erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht vorbringt, sind unbegründet. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH NJW 2009, 3572 m.w.N. zur ständigen höchstricherl. Rspr.). Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

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a) Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, der mit dem Begriff "Widerrufsrecht" überschriebene Abschnitt der Vertragsurkunde lasse den Verbraucher im Unklaren darüber, dass er hier über sein Recht zum Widerruf belehrt werden soll. In diesem Zusammenhang ist ebenso der Einwand des Klägers unbegründet, die in diesem Abschnitt enthaltene Widerrufsbelehrung unterscheide sich von dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nur unzureichend, so dass es insgesamt an einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung fehle.

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aa) Das Gesetz überlässt es dem Unternehmer, die Widerrufsbelehrung zu gestalten, wenn sie nur "deutlich gestaltet" ist. Auch die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV enthält entgegen dem vom Kläger erweckten Eindruck keine Vorschriften zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung, sondern nur ein Muster, dessen sich der Unternehmer bedienen kann, aber nicht bedienen muss (vgl. BGH NJW 2009, 3020; OLG Koblenz NJW 2005, 3430; a. A. OLG Koblenz NJW 2006, 919, das rechtsirrtümlich meint, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bestimme den Inhalt des § 355 BGB). Maßgeblich sind nur der Sinn und Zweck der Belehrung, nämlich den Verbraucher so über seine Rechte aufzuklären, dass er sie auch ausüben kann, wenn er es will. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den diesbezüglichen Abschnitt mit dem Begriff "Widerrufsbelehrung" überschreibt. Das Wort "Widerrufsrecht" erfüllt diese Funktion in gleicher Weise, weil es gleichsam schon in den Begriff aufnimmt, worüber belehrt werden soll (vgl. BGH NJW 1998, 540 zu § 7 VerbrKrG, wo es auch um eine unbeanstandet gebliebene Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Widerrufsrecht" ging).

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bb) Auch zur Frage deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Im Streitfall hat die Beklagte drei gestaltungskräftige Elemente zur Hervorhebung des Anliegens der Widerrufsbelehrung eingesetzt, nämlich

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die Absetzung des Textes der Widerrufsbelehrung durch einen breiten horizontal verlaufenden Querstrich über die gesamte Breite der Urkunde,

die in Fettdruck und in größeren Lettern gehaltene Überschrift "Widerrufsrecht" und

die hier gesondert zu leistende Unterschrift des Klägers.

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Dem durchschnittlichen Verbraucher, auf dessen Verständnismöglichkeiten abzustellen ist, kann unter diesen Umständen nicht entgehen, dass es hier um die ihn betreffende Rechte des § 355 BGB geht (ebs. BGH NJW-RR 2009, 709 sub III.1b).

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b) Auch der weitere Einwand des Klägers, er sei über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig belehrt worden, trifft nicht zu. Das Gesetz schreibt allerdings die Belehrung über den Fristbeginn vor, weil andernfalls die effektive Rechtsausübung nicht gewährleistet wäre. Dabei genügt es, das Ereignis zu benennen, das den Fristlauf auslöst, so dass der Tag des Fristbeginns nicht bezeichnet werden muss (vgl. BGH NJW 1994, 1800; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn 14). Daran hat sich die Klägerin gehalten, indem sie die Mitteilung der Widerrufsbelehrung und die Aushändigung der Leasingvertragsurkunde als auslösendes Ereignis benennt. Zu Unrecht meint der Kläger, missverständlich sei aber der zusätzliche Hinweis, die Frist beginne "am Tag, nachdem ... diese Belehrung mitgeteilt und eine Abschrift der Leasingvertragsurkunde ausgehändigt wurde". Der Ansicht des Klägers, bei dem durchschnittlichen Verbraucher werde durch diese Formulierung der Eindruck erweckt, die Frist beginne am Tag der Mitteilung der Belehrung und der Aushändigung der Vertragsurkunde, während die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am Tag danach beginne, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Eindruck würde nur dann erweckt werden, wenn die Beklagte "am Tag, an dem ..." formuliert hätte. Durch das Wort "nachdem" ist für den durchschnittlichen Verbraucher hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Frist am Tag nach der Mitteilung der Belehrung und der Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte ihr Anliegen, über den Fristbeginn genauer als vom Gesetz gefordert zu informieren, noch deutlicher hätte zum Ausdruck bringen können, etwa mit der Formulierung: "Die Frist beginnt an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem diese Belehrung ausgehändigt und eine Abschrift der Leasingvertragsurkunde ausgehändigt wurde."

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c) Unzutreffend ist der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe nicht hinreichend im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB belehrt.

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aa) Nach dieser Bestimmung muss "der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung." Hinsichtlich des ersten Halbsatzes hat sich die Beklagte wortwörtlich an den Gesetzestext gehalten, insbesondere insofern, als der Widerruf auch "ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Die Lesart des Klägers, damit werde der Eindruck erweckt, es müsse sehr wohl ein Grund zum Widerruf genannt werden, dieser brauche nur nicht näher ausgeführt zu werden ("Grund ohne Begründung"), ist abwegig und widerspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

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bb) Auch hinsichtlich der Belehrung darüber, wie die Frist zu wahren ist, gibt es nichts zu beanstanden. Nach der Belehrung der Beklagten genügt zur Fristwahrung "die rechtzeitige Absendung des Widerrufs". Der Kläger vermisst hier einen Hinweis darauf, dass zur Fristwahrung auch die rechtzeitige Rücksendung bzw. Rückgabe der Leasingsache ausreicht. Ein solcher Hinweis erübrigt sich, weil die Beklagte im Satz zuvor darüber belehrt hat, dass "die auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung ... in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen" werden kann. Damit sind für den durchschnittlichen Verbraucher die beiden nach dem Gesetz zulässigen Formen des Widerrufs hinreichend genau bezeichnet, so dass der Hinweis auf die Fristwahrung ("rechtzeitige Absendung des Widerrufs") beide Arten (Textform, Rücksendung/Rückgabe) eindeutig erfasst. Einer Wiederholung der Widerrufsformen bedurfte es nicht.

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d) Die ursprüngliche Behauptung, die Beklagte habe in der Widerrufsbelehrung ihre Anschrift nicht benannt, hat der Kläger, der die rechte Spalte der Belehrung ignoriert hatte, nicht aufrecht erhalten.

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e) Schließlich ist auch die Auffassung des Klägers von Rechtsirrtum beeinflusst, die Beklagte habe es mit Blick auf die Verbundenheit des Leasingvertrags mit dem Kaufvertrag versäumt, qualifiziert über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen (§§ 500, 495 Abs. 1, 358 Abs. 5 BGB) zu belehren. Denn um einen solchen Vertrag geht es hier nicht.

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aa) Verbundene Verträge liegen dann vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BGH NJW 2009, 3295 sub II.1). Während die letztgenannte Voraussetzung im Bereich des Finanzierungsleasings regelmäßig erfüllt ist, fehlt es regelmäßig an der erstgenannten Voraussetzung. So verhält es sich auch im Streitfall.

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bb) Der Leasingvertrag dient nämlich im Regelfall nicht der Finanzierung des Kaufvertrags. Das scheitert daran, dass der Leasingnehmer nicht Partner des Kaufvertrags ist. Vertragspartner des Kaufvertrags im leasingtypischen Dreiecksverhältnis sind vielmehr der Leasinggeber und der Lieferant, und zwar auch in dem so genannten Eintrittsmodell. Denn mit dem Eintritt des Leasinggebers in den Kaufvertrag scheidet der Leasingnehmer aus ihm aus (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2008, 3 U 115/07 juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. Rn 1799; Engel, Handbuch des Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 11 Rn 26; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Matusche-Beckmann, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 52 Rn 101 ff; Beckmann, Finanzierungsleasing § 1 Rn 38; a. A. MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn 17; Graf v. Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap.- L Rn 376 ff). Dass § 358 BGB zum Finanzierungsleasing nicht passt, zeigt sich auch auf der Rechtfolgenseite. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt der Darlehnsgeber im Falle des Widerrufs des Finanzierungsgeschäfts an die Stelle des Verbrauchers kraft Gesetzes in den verbundenen Vertrag ein. Übertragen auf das Finanzierungsleasing würde das bedeuten, dass der Leasinggeber im Falle des Widerrufs des Leasingvertrags in den Kaufvertrag einträte. Der Leasinggeber ist aber beim Finanzierungsleasing ohnehin sogleich Vertragspartner des Lieferanten, so dass dem Leasingnehmer nach Widerruf des Leasingvertrags aus dem weiteren Vollzug des Kaufvertrags gar keine Gefahr droht.

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II. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er unter der Prämisse der Widerruflichkeit des Leasingvertrags der Rechtsauffassung des Landgerichts folgt, nach der sich der Kläger im Streitfall treuwidrig auf das Widerrufsrecht beruft, § 242 BGB. Das Landgericht knüpft insoweit ersichtlich an das Urteil BGHZ 142, 23 (NJW 1999, 2664 sub II.5) an. Danach handelt ein (über das Widerrufsrecht nicht belehrter) Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft treuwidrig, wenn er sich auf den Formverstoß des § 4 VerbrKrG stützt, obwohl er die Vorteile aus dem Verbraucherleasingvertrag fast vollständig gezogen hat. So verhält es sich auch im Streitfall. Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Vertrag nach planmäßigem Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit im Wesentlichen abgewickelt. Der Kläger hatte von der Beklagten nichts mehr zu beanspruchen. Auf ihrer Seite war die volle Amortisation ihres Finanzierungsaufwands (einschließlich des Gewinns) gedeckt durch das Angebot eines Drittinteressenten. Dieser war Gegensatz zum Kläger bereit, an die Beklagte einen Kaufpreis zu zahlen, der den kalkulierten Restwert deutlich überstieg. Der Kläger hatte anlässlich des fernmündlichen Gesprächs am frühen Vormittag des 05. September 2007 das (wiederholte) Angebot der Beklagten abgelehnt, die ihm unterbreitete Andienung anzunehmen. Soweit er das im Prozess bestreitet, wird er widerlegt durch das unmissverständliche Vorbringen im Ablehnungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05. September 2007. Darin nimmt er nämlich Bezug auf eine inhaltsgleiche Ablehnung des Klägers, "die er [der Beklagten] bereits selbst mitgeteilt hat."

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III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

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IV. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

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