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Wirtschaftsrecht
01.09.2016
Wirtschaftsrecht
OLG München: Gebühr für die Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH ohne Sitzverlegung

OLG München, Beschluss vom 9.8.2016 – 31 Wx 188/16 Kost

Volltext: BB-Online BBL2016-2114-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH - ohne gleichzeitige Sitzverlegung - im Handelsregister fällt die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV an.

GNotKG § 58, HRegGebV § 1, Nr. 2500, 2502 GV

Sachverhalt

I. Die Beschwerdeführerin beantragte beim AG München - Registergericht - die Eintragung einer neuen Geschäftsanschrift.

Die Eintragung wurde antragsgemäß am 03.03.2016 vorgenommen. Mit Kostenrechnung vom 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Kostenrechnung gestellt, in der die Eintragung unter Bezugnahme auf § 1 HRegGebV Nr. 2500 GV mit 70 € angesetzt wurde.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin zunächst Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 13.04.2016 wies das Registergericht die Erinnerung zurück und ließ zugleich die Beschwerde zu.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.04.2016 Beschwerde ein. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, so dass nur eine Gebühr von 30 € gemäß § 1 HRegGebV Nr. 2502 GV gerechtfertigt sei.

Die Bezirksrevisorin beim AG München hat als Vertreterin der Staatskasse Stellung genommen und unterstützt die Ansicht des Registergerichts.

Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

1. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von Einzelfällen stellen wird, so dass die Sache gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG auf den Senat zur Entscheidung zu übertragen war.

2. Die aufgrund der Zulassung des Registergerichts zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass nur ein Gebührenansatz gemäß Nr. 2502 HRegGebV gerechtfertigt ist.

a) Maßgeblich für die Entscheidung ist danach allein, ob es sich bei der Änderung der Geschäftsanschrift einer inländischen GmbH um eine Angelegenheit mit oder ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt.

aa) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung im Register durch den Prokuristen sowie des OLG Düsseldorf betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtanmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift für eine UG legen den Schluss nahe, dass die Änderung der Geschäftsanschrift als solche eine Angelegenheit darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung zukommt:

Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 2015, 94) sei die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, so dass ihre Anmeldung daher ein Grundlagengeschäft betrifft. Nach OLG Düsseldorf (NJW-RR 2015, 421) sei die Angabe einer Geschäftsanschrift insofern von Bedeutung, als diese für Dritte - auch online - einsehbar sei und über diese Anschrift wirksam zugestellt werden könne. Damit sei es der Gesellschaft insbesondere nicht möglich, durch die Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

bb) Das OLG Köln (FGPrax 2015, 281) hat für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH (ohne gleichzeitige Sitzverlegung) den Gebührentatbestand nach Nummer 2502 GV zu HRegGebV als einschlägig angesehen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handele. Insofern hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 105 GNotKG (Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - BTDrucksache 17/11471 S. 184) ergäbe, dass die Anmeldung der Änderung eine Anschrift einer inländischen Gesellschaft durch den Notar eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung darstelle und diese Wertung auch auf die Gebühren des Registerrechts übertragbar sei.

b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Die bloße Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister ist eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass demgemäß die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV anfällt.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 105 Abs. 5 GNotKG die Anschriftenänderung „für das Unternehmen“ als Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung eingeordnet. Zwar enthält Nr. 2502 GV zur HRegGebV den Zusatz „für das Unternehmen“ nicht, was einen Umkehrschluss denkbar erscheinen ließe, dass es sich bei der Anmeldung der Anschriftenänderung durch das Unternehmen bzw. den Notar um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, bei der Eintragung derselben dann aber um eine solche mit wirtschaftlicher Bedeutung, weil über das Unternehmen hinaus auch die Allgemeinheit betroffen ist.

Ein solcher Umkehrschluss erscheint aber nicht zwingend. Es finden sich schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die Anmeldung und Eintragung der Anschriftenänderung gebührenrechtlich unterschiedlich handhaben wollte. Vielmehr spricht der geringere Prüfungs- und Eintragungsaufwand seitens des Registergerichts bei der Anmeldung einer Anschriftenänderung dafür, dass es sich insoweit um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt. Dem wird mit einer entsprechend herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen (Korintenberg/Thamke GNotKG 19. Auflage <2015> § 58 GV Nr. 2502 GV Rn. 4).

Des Weiteren können nach Ansicht des Senats auch die Erwägungen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Kostenrechts berücksichtigt werden. Insoweit ist ausgeführt worden, dass „In Folge der Einordnung als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen ist die Eintragung einer solchen Änderung auch unzweifelhaft dem Gebührentatbestand der Nr. 2502 in Verbindung mit den Nummern 2500 und 2501 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung zuzuordnen.“ (BTDrucksache. 17/11471, S. 184).

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Notars (Anmeldung) mit deren Vollzug durch das Registergericht mittels Eintragung gleichsetzt und durch die ausdrücklich Verknüpfung mit dem der Nr. 2502 als „Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung“ bewertet hat.

bb) Entgegen der Auffassung des Registergerichts kommt in der Eintragung der Geschäftsanschrift in das Register nicht bereits deswegen wirtschaftliche Bedeutung zu, weil sie nunmehr im Rahmen des MoMiG als eintragungspflichtige Tatsachen ausgestaltet wurde und so die Nichtanmeldung mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden kann und die Angabe der Adresse für Dritte im Rechtsverkehr bedeutsam ist (z. B. Zustellung; Zwangsvollstreckung).

Aus der Eintragungspflicht der Tatsache folgt im Umkehrschluss noch nicht zwingend deren wirtschaftliche Bedeutung, wie gerade in die Gebührenregelung in Nummer 2502 belegt. Vielmehr muss bei einer eintragungspflichtigen Tatsache zusätzlich deren wirtschaftliche Bedeutung hinzukommen. Die Ausführungen des Gesetzgebers zur Aufnahme der Eintragung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister im Rahmen des MoMiG lassen keine Rückschlüsse hinsichtlich der gebührenrechtlichen Bedeutung zu. Diese ist autonom durch die jeweiligen Kostengesetze zu bestimmen. Diese Bestimmung ist durch das GNotKG erfolgt, insoweit ist der gesetzgeberische Wille zur Bedeutung dieser Angelegenheiten hinreichend zum Ausdruck gekommen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; § 81 Abs. 8 GNotKG.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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