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Wirtschaftsrecht
23.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Erstattung des Minderwerts des Leasingsfahrzeugs durch den Leasingnehmer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.9.2010 - I-24 U 15/10

Aus den Gründen

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I. Das Rechtsmittel des Klägers, über das nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte allein noch zu entscheiden war, bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Feststellungsklage betreffend einen Betrag von 1.165,00 EUR zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2010. Dort hat er zu der Berufung des Klägers im Wesentlichen ausgeführt:

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"Die Beklagte kann allerdings von dem Kläger die Erstattung des bei Rückgabe festgestellten Minderwertes verlangen; auch insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen. Der Anspruch auf Erstattung des Minderwertes steht dem Leasinggeber unabhängig davon zu, ob Restwert- oder Kilometerabrechnung gewählt worden ist und damit unabhängig von der Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klauseln. Bei Restwertabrechnung schlägt sich der Minderwert in dem entsprechend verringerten Rücknahmewert nieder, bei Kilometerabrechnung folgt der Anspruch aus Nr. XVI.1. des Leasingvertrages. Darauf, ob den Leasinggeber an der Beschädigung bzw. der Wertminderung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (Nr. XI. der AGB).

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a)

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Die in dem DAT-Gutachten vom 3. September 2008 getroffenen Feststellungen zum eingetretenen Minderwert in Höhe von 1.165,00 EUR begegnen keinen Bedenken. Dass es sich bei den in dem Gutachten genannten Beträgen um Minderwerte und nicht um Reparaturkosten handelte, hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen und lässt sich auch aus dem Gutachten erschließen, das sich ausschließlich zu der Wertermittlung verhält und etwaige Reparaturkosten nicht konkret kalkuliert. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, die sich aus dem vorliegenden Gutachten ergebenden Schäden ausdrücklich schriftlich vorzutragen; bei der Bezugnahme auf das Gutachten handelte es sich vielmehr um zulässigen qualifizierten Parteivortrag.

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Die in dem Gutachten aufgelisteten Schäden fallen nicht unter den natürlichen Verschleiß während der Nutzungsdauer, sondern stellen darüber hinausgehende Beeinträchtigungen dar, die der Leasinggeber nicht hinnehmen muss. Zudem war der Kläger gemäß Nrn. XI.2., XII.1. der AGB verpflichtet, fällige Wartungsarbeiten und Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen; bei Rückgabe musste das Fahrzeug in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie verkehrs- und betriebssicher sein (vgl. auch Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Auflage, § 10 Rdn. 50). Auch die Sicherheit beeinträchtigende Verschleißschäden, etwa an den Bremsen, hatte er daher auf seine Kosten zu beheben. Soweit der Beklagte die Schäden erstinstanzlich durch nicht nachgelassenen Schriftsatz pauschal bestritten hat, war sein Vorbringen verspätet und zudem unsubstantiiert. Der Kläger hatte das Fahrzeug in Besitz, er muss daher den Fahrzeugzustand bei Rückgabe kennen, so dass es ihm zuzumuten war, sich zu den im Gutachten aufgeführten Schäden und Mängelzuständen zu äußern. Dies hat er nicht getan, weshalb sein pauschales Bestreiten gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO unbeachtlich ist (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig BB 1998, 2081 - Leitsatz -, Volltext bei Juris).Der Kläger hat schließlich auch die Kosten für die grundsätzlich von ihm zu veranlassende (vgl. Nr. IX 1. der AGB) Haupt- und Abgasuntersuchung zu tragen (vgl. Reinking/Kessler/ Sprenger, a.a.O., § 10 Rdn. 52).

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b)

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schadensschätzung der Beklagten überhöht ist. Sie ist im Einzelnen aufgeschlüsselt und lässt keine unangemessen hohen, nicht nachvollziehbaren Positionen erkennen. Der Kläger selbst trägt vor, der Wert eines Gebrauchtfahrzeugs des streitgegenständlichen Typs habe zum Ende der Leasingzeit bei einem Fahrzeugalter von drei Jahren und einer Laufleistung von 45.000 km durchschnittlich netto 12.127,73 EUR betragen. Diese Wertangabe lässt sich vor dem Hintergrund der gefahrenen Mehrkilometer und dem von dem Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert von 10.325,00 EUR mit dem Vortrag der Beklagten zu dem vorhandenen Minderwert in Höhe von 1.165,00 EUR zwanglos vereinbaren.

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c)

9

Der Kläger schuldet schließlich auf den Minderwert keine Umsatzsteuer. Denn dem Ausgleich des Minderwertes steht eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüber (vgl. insoweit auch BGH NJW-RR 2007, 1066 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2009, Az. 6 U 99/09, veröffentlicht bei Juris, mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010, I-24 U 231/09, n.v.).

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d)

11

Der Anspruch der Beklagten auf Ausgleich des Minderwerts ist nicht gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Es handelt sich nicht um einen Ersatzanspruch wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verleasten Sache. Nur ein solcher würde von § 548 Abs. 1 BGB erfasst. Der Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stellt vielmehr einen Erfüllungsanspruch dar, welcher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB unterliegt. Dies folgt aus der leasingtypischen Amortisationsfunktion, die dem Minderwertausgleich zukommt. In Bezug auf die nach der Vertragsgestaltung bezweckte Vollamortisation steht der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers seinem Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleich. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder schlechteren Zustand zurückerhält, weil der Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2000, 1303 ff. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010, I-24 U 231/09)."

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II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Soweit der Kläger meint, der Anspruch der Beklagten auf Ausgleich des Minderwertes sei verjährt, weil es sich nicht um einen Vollamortisationsvertrag gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Denn trotz der Unklarheiten bezüglich der vereinbarten Abrechnungsmodalitäten musste der Kläger jedenfalls davon ausgehen, dass die Beklagte entsprechend dem allgemein leasingtypischen Vollamortisationsprinzip (hierzu BGH, NJW 1997, 3166) den Vertrag nur abgeschlossen hätte, wenn sie eine Vollamortisation (einschließlich eines Gewinns) erhalten würde. Der Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stellt sich daher als Erfüllungsanspruch dar, welcher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB unterliegt.

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III. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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