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Wirtschaftsrecht
20.04.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Darlehensfinanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 1.3.2011 - XI ZR 96/09

leitsätze

a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusam-menhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grund-lage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Er-satzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.

c) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten würde un-zumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der Schädi-ger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt.

(Anschluss an BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08)

BGB § 249 Ca, ZPO § 287, EStG § 11 Abs. 1

sachverhalt

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-frau von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer ver-mieteten Eigentumswohnung.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1996 zu Steuerspar-zwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt V. 4 in W. . Der Kaufpreis betrug 76.930 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Anleger mit der L. bank (L-Bank), die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vor-ausdarlehen in Höhe von 87.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Be-klagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zu-sammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wur-de in der Folge ausgezahlt.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückabwicklung des kreditfinanzier-ten Kaufs der Eigentumswohnung. Er begehrt insbesondere die Rückerstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 21.715,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinzsatz seit Rechtshängigkeit, außerdem die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag gegenüber ihm und seiner Ehefrau keine Zahlungsansprüche bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung des Mit-eigentumsanteils, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihm über den Zahlungsantrag hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusam-menhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung steht. Seine Ansprüche hat der Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklä-rungsverschulden der Beklagten gestützt. Der Schaden belaufe sich unter Be-rücksichtigung gezahlter Darlehenszinsen in Höhe von 22.460,08 € und erhal-tener Mieteinnahmen in Höhe von 744,65 € zum 31. Dezember 2006 auf den geltend gemachten Betrag von 21.715,43 €. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen, da die Rückabwicklung des Erwerbs wegen des in der Schadensersatzzahlung enthaltenen Werbungskostenrückflusses zu einer Be-steuerung führe, die ihm, dem Kläger, die erzielten Steuervorteile wieder neh-me; erstattete Werbungskosten seien im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie vorher geltend gemacht worden seien. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen liege hier vor, weil ihm, dem Kläger, sämtliche Schäden und damit auch Werbungskosten zu ersetzen seien, die ihm infolge des Erwerbs entstan-den seien. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten, hat die Einrede der Verjährung erhoben und zudem geltend gemacht, der Kläger müsse sich jedenfalls auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch die erlang-ten Steuervorteile anrechnen lassen, die er wegen Abschreibungen aus Verlus-ten aus Vermietung und Verpachtung für den Erwerb der Immobilie erzielt habe; diese beliefen sich nach ihren Berechnungen auf der Grundlage der vom Kläger zu den Akten gereichten Steuererklärungen bis einschließlich 2006 auf 7.813 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben und lediglich den Zah-lungsantrag um die bis einschließlich 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 7.813 € auf 13.902,43 € gekürzt sowie einen Teil des geltend gemachten Zins-anspruchs abgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für den Klä-ger zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter, soweit er damit vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt hat.

aus den gründen

5          Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Die Vermittler hätten den Kläger und seine Ehefrau arglistig über die Höhe der zu erwartenden Mietpoolausschüttungen getäuscht, die bewusst unter Ver-nachlässigung erheblicher Kostenfaktoren unseriös kalkuliert und den Erwer-bern versprochen worden seien. Die Beklagte, die mit dem Vertrieb in institutio-nalisierter Weise zusammengearbeitet habe, habe die Vermutung, von der evi-denten Fehlkalkulation gewusst zu haben, nicht widerlegt und hafte den Anle-gern daher wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Die Ersatz-ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, ihm stehe jedoch ein Zahlungsan-spruch nur in der zuerkannten Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 4% (§ 288 Abs. 1 BGB aF iVm Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBG) zu. Er müsse sich die erlangten Steuervorteile in Höhe von 7.813 € anrechnen lassen. Möglicherwei-se durch die Rückabwicklung des finanzierten Kaufs entstehende künftige Steu-ernachteile seien im Rahmen des Zahlungsantrags nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung künftiger Nachteile entspreche nicht der auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beschränkten tatrichterlichen Schadens-feststellung. Es gebe bei Steuersparmodellen auch keine Grundlage für eine Vermutung oder Schätzung dahin, dass sich frühere Steuervorteile und - bei Zufluss der Ersatzleistung - spätere Steuernachteile auch nur annähernd ent-sprächen. Vielmehr sei in nicht wenigen Fällen davon auszugehen, dass sich die steuerrechtlich erheblichen Anknüpfungstatsachen über die Jahre hinweg grundlegend änderten. Ohne Berücksichtigung der Steuervorteile bestehe auch die Gefahr, dass die Anleger wirtschaftlich besser stünden als sie ohne das Ge-schäft gestanden hätten, da die steuerrechtliche Lage bei Rückabwicklung der Vermögensanlage keineswegs unumstritten sei, jedenfalls dann, wenn wie hier eine Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung an den nicht mit dem Verkäufer identischen Darlehensgeber erst nach Ablauf der Spe-kulationsfrist von zehn Jahren zurückfließe. Aufgrund dessen sei der Kläger hinsichtlich künftiger steuerlicher Nachteile auf den Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht für sämtliche weitere Schäden verwiesen.

7          I. 1. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Beru-fungsgericht dem Kläger die Steuervorteile schadensmindernd angerechnet hat, die er unstreitig in Höhe von 7.813 € wegen geltend gemachter Verluste aus Vermietung und Verpachtung erlangt hat.

8          a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrechnung von Steuervorteilen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steu-ervorteile wieder nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 11, vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 7, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25 sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 35 ff. und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 22, beide zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errech-nung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwick-lung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßi-gen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getrof-fen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadenser-satzleistung auswirkt (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36 f.).

9          Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuer-barkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175, vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13, vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 28, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36 f., 45 f.) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 55 mwN).

10        Von diesen Grundsätzen abzugehen, besteht, anders als das Beru-fungsgericht meint, kein Anlass. Dies hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs zu der vergleichbaren Begründung eines anderen Oberlandesgerichts nach Erlass des Berufungsurteils ausdrücklich entschieden (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 34 ff.). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Maßgeblich für die Schadensbemessung ist zwar der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Dies schließt aber die Befugnis des Gerichts, künftige Entwicklungen einzubeziehen, nicht aus. Viel-mehr erfasst § 287 ZPO grundsätzlich auch die Fälle, bei denen zur Bemes-sung des Schadens eine Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, WM 2001, 2251, 2252 f.). Für die schadenser-satzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Steuersparmodell gilt nichts anderes. Dem entgegenstehende durchgreifende Gründe zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung auf. Vielmehr würde die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unzumutbar erschwert, wenn - wie es das Berufungsgericht getan hat - die bereits bekann-ten Steuervorteile aus dem Anlagegeschäft auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt - auf der Grundlage des Festsstellungsausspruchs über die Ersatz-pflicht für die weiteren Schäden - geltend zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 38); bei einer solchen Verfahrenswei-se würde man dem Geschädigten das Insolvenzrisiko des Schädigers überbür-den, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorhanden wäre.

11        Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten Ge-sichtspunkte, die steuerrechtliche Lage bei Rückabwicklung der Vermögensan-lage könne - je nach Fallgestaltung (so auch hier) - unklar sein und die Besteu-erungsgrundlagen könnten sich über die Jahre hinweg derart geändert haben, dass frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile einander nicht mehr annähernd entsprächen, stellen keine solchen Gründe dar. Vielmehr erscheint die Lösung des Berufungsgerichts, die darauf hinaus läuft, das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadensersatzleistung am Ende erfolgt, regelmäßig dem Geschädigten aufzuerlegen, unbillig, und zwar insbesondere auch dann, wenn - worauf sich die Revisionserwiderung im Streitfall beruft - die spätere Besteue-rung der Schadensersatzleistung noch unklar ist. Der Geschädigte müsste be-reits im anhängigen Verfahren die Übertragung der Eigentumswohnung gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anbieten, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten; ihm würde zugemutet, wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko zu tragen, ob der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 38; siehe auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 31). In Fällen, in denen der Geschädigte, etwa bei Insolvenz des Schädigers, die aus-stehende Ersatzleistung am Ende nicht realisieren kann, würde in seinem Ver-mögen ein dauerhafter Schaden verbleiben, beim Schädiger hingegen ein dau-erhafter Vorteil. Dass dem Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung spätere Veränderungen aber grundsätzlich nicht zugute kommen sollen, entspricht - worauf die Revision zu Recht hinweist - bereits seit jeher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zur Verjährung eines Nachzahlungsanspruchs des Finanzamtes: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 137 f.).

12        b) Nach diesen Maßgaben scheidet eine Anrechnung der dem Kläger unstreitig in Höhe von 7.813 € entstandenen Steuervorteile hier aus.

13        aa) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Rückabwicklung des finanzierten Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die er-zielten Steuervorteile wieder nimmt. Die vom Kläger erzielten Steuervorteile resultieren aus geltend gemachten Verlusten für Vermietung und Verpachtung und beruhen auf den Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Nebenkos-ten, mithin auf Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 EStG). Steuervorteile, die sich - wie im Streitfall - durch den Ansatz von Werbungskos-ten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im We-ge des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert (vgl. nä-her Podewils, DStR 2009, 752, 755). Erstattete Werbungskosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nämlich im Jahr des Zuflus-ses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden (vgl. nur BFHE 171, 183, 184; 175, 546, 547; 198, 425, 427 f.; BFH/NV 1991, 316, 317; 2005, 188, 189 f. mwN; ebenso zu einer dem Streitfall entsprechenden Konstellation: BGH, Urteil vom 30. No-vember 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12 mwN). Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zu-vor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Werden also als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese bei Zufluss als Einnah-men aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8 mwN). Daran ändert entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung auch der Umstand nichts, dass die Rückabwicklung des Erwerbs-geschäfts im Streitfall nicht zwischen den Parteien des Kaufvertrags erfolgt, wie es in dem im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Fall war, den der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte (BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 11 ff.); für die steu-erliche Behandlung macht es keinen Unterschied, ob die früheren Werbungs-kosten von dem damaligen Vertragspartner zurückgezahlt oder von einem Drit-ten erstattet werden (BFH/NV 2000, 1470; BFH/NV 2005, 188, 189 f.). Erforder-lich ist nur, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht (BFH/NV 2005, 188, 190). Dieser liegt hier vor, da dem Kläger sämtliche Schäden aus dem finanzierten Erwerb und damit auch sämtli-che Werbungskosten zu ersetzen sind, die infolge des Erwerbs entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12). Zu den Werbungskosten gehören insbesondere auch die Schuldzin-sen, die - wie hier - im Falle des Erwerbs eines Vermietungsobjektes für das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Darle-hen geleistet werden (BFH, BStBl II 1999, 676 f.). Entsprechend hat der Bun-desfinanzhof die Steuerpflichtigkeit auch gerade für Schadensersatzleistungen bejaht, mit denen - wie im Streitfall - Finanzierungsaufwendungen ersetzt wer-den sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden (BFH/NV 1995, 499, 500).

14        bb) Die Beklagte hat keine Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung die erzielten Steuervorteile in einem erheblichen Umfang verbleiben werden. Die Darlegungslast für die Vorteile und deren Anrechnung trifft grundsätzlich den Schädiger - hier also die Beklagte -, wobei an die Schlüssigkeit des Vorbringens in Fällen der vorliegenden Art allerdings - insbesondere auch hinsichtlich etwai-ger Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden, die eine Anwendung der allgemeinen Regeln über die Vorteilsausgleichung ausschließen - keine über-höhten Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 22). Anders als das Berufungsgericht aus-führt, trifft den Geschädigten insoweit nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 22), sondern nach übereinstimmender Auffassung der hiermit befassten Senate des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast, weil allein der Geschädigte den Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich für ihn ergeben (vgl. nur BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 45, jeweils mwN). Er ist deshalb gehalten, für die Berechnung erforderliche Daten mitzutei-len (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26 mwN). Seiner sekundären Darlegungslast hat der Kläger im Streitfall jedenfalls durch die Vorlage seiner Steuererklärungen Rechnung getragen, auf deren Grundlage die Beklagte die - unstreitig - erzielten Steuervorteile beziffert hat. Wie die Revi-sion zu Recht geltend macht, hat der Kläger aber schon in den Vorinstanzen dargetan, dass ihm diese Steuervorteile wieder genommen würden, da die Schadensersatzleistung wegen des in ihr enthaltenen Werbungskostenrückflus-ses ihrerseits zu versteuern sei. Dass er die ihm aus einer Versteuerung der Schadensersatzzahlung entstehenden Nachteile nicht konkret dargestellt und den unstreitig erzielten Steuervorteilen gegenüber gestellt hat, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den oben dargelegten Grundsätzen unschädlich. Feststellungen dazu, in welcher genauen Höhe sich die Versteue-rung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, müssen in der Regel nicht getroffen werden, es sei denn, der Schädiger legt Umstände dar, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach Anrechnung der aus der Ersatzleis-tung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 36, 45, jeweils mwN). Es ist zunächst seine - des Schädigers - Sache, entsprechende Behauptungen aufzustellen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 46), wobei an diesen Vortrag allerdings - ebenso wie bei dem Geschädigten - keine über-triebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 48).

15        An entsprechendem Vortrag der Beklagten fehlt es hier. Auch die Revisi-onserwiderung verweist auf keinen Tatsachenvortrag, aus dem sich Umstände ergeben, auf deren Grundlage dem Kläger auch nach Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast damit jedenfalls nicht genügt.

16        2. Hinsichtlich der Verzugszinsen verbleibt es bei der vom Berufungsge-richt zuerkannten Höhe. Die Revision enthält keine Angriffe gegen die Ausfüh-rungen, mit denen das Berufungsgericht Verzugszinsen nur in Höhe von 4% für gerechtfertigt erachtet hat (§ 551 ZPO).

17        III. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil danach aufzuheben, soweit darin hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Hauptforderung zu seinem Nachteil entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 7.813 € nebst Zinsen verurteilen.

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