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Wirtschaftsrecht
09.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Beurkundungserfordernis bei Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH

OLG Hamm , Urteil  vom 26.03.2010 - Aktenzeichen I-19 U 145/09

(Vorinstanz: LG Siegen vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 2 O 440/08; )

Amtlicher Leitsatz: Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH.

Redaktionelle Normenkette: BGB § 311 b Abs. 3;

Gründe
 
I. 
Nach § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. 
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt: 
Das Landgericht habe die Vorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB fehlerhaft angewendet. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Verkäuferin weiter zu 50 % an der Käuferin beteiligt sei und die GbR daher ohne Zustimmung der Klägerin nicht über den Kaufgegenstand verfügen könne. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich faktisch nicht um ein Unternehmenskauf im Sinne eines Asset-Deal, sondern um die Hereinnahme des Beklagten in die neu gegründete BGB-Gesellschaft handele. Dies ergebe sich aus § 6 des Kaufvertrages, wonach der Beklagte nur die Hälfte des Kaufpreises zahlen, die andere Hälfte buchhalterisch verrechnet werden sollte. Auch sei der Beklagte nicht schutzwürdig, da ihm durch Einsicht in die Buchhaltung und durch die Mitarbeit im Unternehmen die Informationen über den Kaufgegenstand bekannt gewesen seien. Ferner gebe es keine Rechtsgrundlage und kein Erfordernis, § 311 b Abs. 3 BGB auf juristische Personen auszudehnen. Die Vorschrift diene nicht dem wirtschaftlichen Bereich, sondern der Rechtssicherheit, dem Schutz der Kontrahenten vor Übereilung und der Verhütung von Umgehungsgeschäften für Verfügungen von Todes wegen. Wenn der Geschäftsbetrieb der Klägerin in Form einer Einzelfirma betrieben worden wäre, hätte auch eine BGB-Gesellschaft errichtet werden können, ohne dass hierfür irgendeine Form hätte eingehalten werden müssen. 
Die Klägerin beantragt, 
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 142.297,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2008 zu bezahlen, 
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 142.297,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seite dem 02.11.2008 an die BGB-Gesellschaft H GmbH /T2 zu bezahlen, 
hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beruft sich darauf, dass die Verträge nur zum Schein unterschrieben worden seien, da die Parteien weiterhin die Übertragung von GmbH-Anteilen gewollt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die GbR gekündigt worden sei, bevor sie überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Durch die Kündigung dieses Vertrages sei die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag entfallen. 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 
II. 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 128 HGB analog gegen den Beklagten aus dem am 29.09.2008 zwischen der Klägerin und der H/T2- BGB-Gesellschaft geschlossenen Kaufvertrag, da der Vertrag gem. §§ 311 b Abs. 3, 125 S. 1 BGB nichtig ist. 
1. 
a) 
Durch den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Übertragung ihres gegenwärtigen Vermögens in "Bausch und Bogen", was sich aus dem Wortlaut des § 2 des Vertrages ergibt. An die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen bestehen. Die Berufungsbegründung enthält insoweit keinen ausreichenden Berufungsangriff gem. § 520 Abs. 3 ZPO. 
Soweit mit Schriftsatz vom 17.03.2010 der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. März 2010 angegeben hat, es habe nur der Laden in Q veräußert werden sollen und darüber seien sich die Parteien einig gewesen, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Zum einen spricht der Wortlaut von § 2 des Vertrages gegen diese Behauptung der Klägerin. In § 2 des Vertrages heißt es: "Hiermit verkauft die H ihre gesamte Aktiva und/inkl. den kompletten Laden in Q (Inventar und Inventurgegenstände) an H/T2". Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht nur der Geschäftsbetrieb des Ladens in Q und das sich darauf beziehende Aktivvermögen der Klägerin veräußert werden sollten, sondern auch die weiteren Aktiva der Klägerin. Die Formulierung "und/inkl." beinhaltet, dass gerade nicht nur der Laden in Q übertragen werden sollte, sondern darüber hinaus auch weitere Aktiva vorhanden sind und übertragen werden sollen. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 eingeräumt, dass über einen möglichen Laden in M, der noch im Vermögen der Klägerin gewesen sein könnte, nicht gesprochen worden sei. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch nach wie vor, ob Markenrechte übertragen werden sollten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit eingeräumt, dass zum Vermögen der Klägerin Markenrechte wie auch bereits angeschafftes Inventar für eine mögliche Eröffnung eines weiteren Ladengeschäfts in B gehörten. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien unstreitig zunächst beabsichtigten, GmbH-Anteile der Klägerin auf den Beklagten zu übertragen und eine Einschränkung auf den Laden in Q aufgrund der Formulierung "und/inkl." im Vertrag gerade nicht vorgenommen worden ist, konnte die Erklärung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als das die Klägerin ihr gesamtes Aktivvermögen veräußert. 
Für die Behauptung, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut die Parteien sich darüber einig waren, dass der Kaufvertrag lediglich den Geschäftsbetrieb des Ladens in Q umfassen sollte, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten. 
Der Anwendungsbereich von § 311 b Abs. 3 BGB ist daher eröffnet. Insoweit kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin zur Übertragung des gesamten Vermögens oder eines hälftigen Anteils daran verpflichtet hat, da auch in diesem Fall ein Bruchteil des Vermögens und nicht etwa konkret bezeichnete Gegenstände übertragen werden sollten, womit ebenfalls § 311 b Abs. 3 BGB anwendbar ist. 
b) 
Da die Vorschrift hinsichtlich des Adressatenkreises keine Einschränkung enthält, ist sie nach der herrschenden Meinung grundsätzlich anwendbar auf die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens einer GmbH, sofern nicht Sondervorschriften z. B. nach dem Umwandlungsgesetz eingreifen (RGZ 76, 1, 3; Kanzleiter/Krüger in MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 311 b Rdn. 89; Staudinger/Hufka, Neubearbeitung 2006, § 311 b Abs. 3 Nr. 7; Schmidt in MünchKomm. zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 105 Rdn. 142; Werner in "Der Asset Deal und die Notwendigkeit seiner notariellen Beurkundung" GmbHR 2008, 1135 ff.; Morshäuser in "Die Formvorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB bei Unternehmenskäufen", WM 2007, 337 ff.; im Ergebnis wohl auch Klöckner, "Erfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 311 b Abs. 3 BGB Asset-Deal?", Der Betrieb 2008, 1083, 1087; Müller, "Unternehmenskauf und notarielle Beurkundung nach § 311 b Abs. 3 BGB", NZG 2007, 201, 206; a.A. Kiem "Das Beurkundungserfordernis beim Unternehmenskauf im Wege des Asset-Deals", NJW 2006, 2363 ff.). 
Für die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf natürliche Personen besteht kein Erfordernis. Der Schutzzweck der Norm (früher § 311 BGB) liegt in der Bewahrung des Verfügenden bzw. der Vertragsparteien vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen, in der Schaffung von Rechtssicherheit sowie in der Verhinderung der Umgehung von Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen (Kanzleiter/Krüger, in MüchKomm. zum BGB, a.a.O., § 311 Rdn. 99 m. w. N.). Nicht geschützt werden sollen die Parteien vor wirtschaftlichen Auswirkungen. Der Schutz vor Übereilung und die Gewährleistung von Rechtssicherheit erfüllen ihren Zweck auch bei Verpflichtungen zur Verfügung über das Vermögen einer GmbH. Zwar weiß eine juristische Person bzw. ihre Vertreter in der Regel aufgrund der Bilanzierungspflichten über den Umfang ihres Vermögens besser Bescheid als eine Privatperson. Dennoch wird gerade die Warnfunktion zum Beispiel bei einer Ein-Mann-GmbH durchaus relevant. Zudem ist auch dem Gesellschaftsrecht bei so weitreichenden Entscheidungen die notarielle Beurkundung nicht fremd (§ 179 a Aktiengesetz, § 6 Umwandlungsgesetz, § 15 GmbHG). Die Vorschriften beinhalten ebenfalls eine Warnfunktion, auch wenn die weiteren Motive für die Beurkundung anders als bei § 311 b Abs. 2 BGB sind. Allein das Argument, die Einschränkung der notariellen Beurkundung beim Unternehmenskauf sei nicht zeitgemäß, vermag eine einschränkende Anwendung nicht zu rechtfertigen. Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift in Bezug auf juristische Personen als nicht mehr zeitgemäß empfunden, hätte er im Rahmen der Schuldrechtsreform eine Einschränkung vornehmen können. Dies ist nicht geschehen, vielmehr hat er § 311 BGB a. F. in § 311 b Abs. 3 BGB unverändert übernommen. 
Auch dass u.U. die Übertragung des Vermögens eines Einzelkaufmanns als Sondervormögen nicht unter § 311 b Abs. 3 BGB fällt, spricht nicht gegen eine Anwendung bei juristischen Personen. Die Einschränkung geschieht hier deshalb, weil das Sondervermögen klar vom übrigen Vermögen der Person abgrenzbar ist. Auch der GmbH steht es frei, das Formerfordernis zu umgehen, indem alle Vermögensgegenstände einzeln im Vertrag bezeichnet werden. 
Die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB auf den Kaufvertrag vom 29.09.2008 ist nicht auf Grund der Bezeichnung "Inventar und Inventurgegenstände" sowie die in § 4 des Vertrages erfolgte Aufzählung ausgeschlossen. Zwar findet § 311 b Abs. 3 BGB dann keine Anwendung, wenn einzelne Gegenstände übereignet werden sollen, ohne dass die Beteiligten damit stellvertretend das Vermögen in "Bausch und Bogen" bezeichnen wollten, selbst wenn diese Gegenständ in ihrer Summe objektiv das gesamte Vermögen betreffen (BGH WM 1991, 88, 92). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit den Sammelbezeichnungen Inventar- und Inventurgegenstände sind allein die Aktiva des Ladengeschäfts in Q bezeichnet. Auch die unter § 4 des Vertrages aufgezählten Forderungen sind nicht abschließend. Die Hauptbezeichnung "Aktiva" geht über diese Aufzählung hinaus und ist mehr als eine "Auffangklausel" mit der einzelne, eher untergeordnete Wirtschaftsgüter erfaßt werden sollen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zum Vermögen der GmbH jedenfalls noch Markenrechte und Einrichtungsgegenstände für einen geplanten Laden in B gehörten. Dabei handelte es sich nicht um untergeordnete Wirtschaftsgüter. 
Die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 50 % an der Erwerberin beteiligt war. § 311 b Abs. 3 BGB erfasst alle Verpflichtungen zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig davon, ob der Verpflichtete anstelle seines Vermögens Geschäftsanteile oder eine andere Gegenleistung erhält (Schmidt im MünchKomm. zum Handelsgesetzbuch, a.a.O., § 105 Rdn. 142; Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 311 b Rdn. 65). 
Eine Heilung der strengen Vorschriften nach §§ 311 b Abs. 3, 125 BGB ist nicht möglich (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 b Rdn. 68, § 125 Rdn. 13), so dass dahinstehen kann, ob der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde oder der Beklagte umfassende Kenntnis vom Vermögen der Klägerin hatte. 
2. 
Auch der Hilfsanspruch ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung des Kaufpreises an die GbR ist nicht ersichtlich und würde zudem ebenfalls an der Formnichtigkeit des Kaufvertrages nach §§ 311 b Abs. 3, 125 Abs. 1 BGB scheitern. 
III. 
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 
Bei der Frage, ob die Klägerin sich zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils verpflichtet hat, handelt es sich um eine Auslegungsfrage im Einzelfall. 
Auch in Bezug auf die Frage, ob die Formvorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB grundsätzlich auf die Verpflichtung einer GmbH zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens anwendbar ist, handelt es sich nicht um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Lediglich einzelne Stimmen in der Literatur halten die Vorschrift im Grundsatz auf juristische Personen für nicht anwendbar. Im Übrigen wird lediglich diskutiert, ob auch dann, wenn die zu übertragenden Wirtschaftsgüter im Rahmen eines "Asset-Deals" im Vertrag einzeln aufgeführt sind und lediglich eine Auffangklausel enthalten ist, die sicherstellen soll, dass tatsächlich sämtliche Aktiva veräußert werden ("Catch-All-Klausel"), die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB ausscheidet (so Böttcher/Greve, "Die Anwendbarkeit des § 311 b Abs. 3 BGB beim Unternehmenskauf", NZG 2005, 950 ff.; Müller, a.a.O., Kiem, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 
 

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