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Wirtschaftsrecht
01.11.2012
Wirtschaftsrecht
LG Freiburg: Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzagler anhand Automietpreisspiegel

LG Freiburg, Urteil vom 23.10.2012 - 3 S 262/11


Leitsatz


1. Für die Schätzung der nach § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist es in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des "Normaltarifs für Selbstzahler" sachgerecht, auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abzustellen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.August 2011 - 1 U 27/11 -; LG Offenburg, Urteil vom 04.Oktober 2011 - 1 S 4/11 -; OLG Celle, Urteil vom 29.Februar 2012 - 14 U 49/11 -).


2. Im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter ("screen-shots") lassen keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, welcher Normalpreis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung berechnet worden wären.


3. Die Preisgestaltung von Mietwagenunternehmen ist auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen, sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen.


Aus den Gründen


I.


Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 02.12.2010, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verursacht hat.


Der Kläger mietete für die Reparaturzeit (12 Tage vom 02.12.2010 bis 14.12.2010) ein Ersatzfahrzeug bei der Firma xxx Autoverleih GmbH, für das ihm insgesamt € 2.098,93 berechnet wurden. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich € 632,00. Im Wesentlichen streiten die Parteien darum, ob die Schätzung des „Normaltarifs" auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 oder auf der Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer IAO vorzunehmen ist.


Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt:


AMS 2010, Modus, PLZ 791xx, Gruppe 6, 12 Tage



































Wochenpauschale, € 644,00 / 7 x 12 Tage


€ 1.104,00


abzgl. 5 % ersparter Eigenaufwendungen


€ -55,20


Differenz


€ 1.048,80


Vollkasko gem. Rechnung


€ 264,04


Winterreifen, € 10,00 x 12 Tage


€ 120,00


Zustellen/Abholen gemäß Rechnung


€ 32,00


Summe


€ 1.464,84


abzgl. Zahlung der Beklagten


€ 632,00


Differenz


€ 832,84


6


Die Beklagte errechnet auf der Grundlage der Fraunhofer Liste (PLZ-Gebiet 79, Klasse 6, Tagespreis € 44,88) einen Betrag in Höhe von € 538,56 von dem sie noch einen Abschlag von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vornehmen möchte.


Sie hat bereits erstinstanzlich Internetangebote („screen-shots") von fünf der bedeutendsten bundesweit tätigen Autovermieter vorgelegt, die im Einzelnen wie folgt lauten:























Europcar:


€ 395,85 (Bildschirmausdruck vom 28.06.2011)


Hertz:


€ 434,24 (28.06.2011 bis 10.07.2011)


Avis:


€ 455,72 ( 28.06.2011 bis 10.07.2011)


Sixt:


€ 461,98 (28.06.2011 bis 10.07.2011)


Enterprise:


€ 505,40 (28.06.2011 bis 11.07.2011).


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Zudem wurde das Internetangebot eines regionalen Anbieters, der Firma xxxxx, mit € 587,00 (28.06.2011 bis 10.07.2011) vorgelegt.


Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Kammer im wesentlichen stattgegeben.


Die Beklagte vertritt mit ihrer Berufung weiterhin die Ansicht, allein die Fraunhofer-Liste (ggf. mit einem kleinen Zuschlag) sei zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet. Eine Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste oder auf der Grundlage des Mittelwerts aus beiden Listen sei fehlerhaft. Sie behauptet zudem, die von ihr recherchierten Preise seien von den genannten Firmen auch bei einer Anmietung zum Unfallzeitpunkt berechnet worden. Entsprechende Fahrzeuge hätten auch zur Verfügung gestanden. Zum Beweis dieser Behauptung hat sie sich zunächst auf ein Sachverständigengutachten und nach entsprechenden Hinweisen der Kammer zusätzlich auf die Vernehmung von Zeugen (sämtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und im weiteren Verlauf auch Sachbearbeiter) der genannten Autovermietungen berufen. Die Kammer hat schriftlich sechs Zeugen der genannten bundesweit tätigen Autovermieter vernommen und zudem im Termin zwei Zeugen des regionalen Unternehmens.


Auf eine weitere Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO verzichtet.


13


Die zulässige Berufung ist teilweise auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.


Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der bisherigen Kammerrechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 23.02.2011 - 3 S 300/10 - zitiert nach juris wie auch die nachfolgend genannten Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich vermerkt). Die zulässige Berufung hat dennoch teilweise Erfolg. Für die Schätzung der nach § 249 Abs.1 S.2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird die Kammer in Anwendung des § 287 Abs.1 ZPO künftig auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abgestellt. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet.


1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger gegenüber dem Autovermieter zur Zahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Unerheblich ist, ob der Vermieter - wie die Beklagte mutmaßt - zugesagt habe, der Kläger müsse nur die Kosten tragen, welche von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen würden. Denn daraus könnte nicht geschlossen werden, der gewerbliche Kfz-Vermieter habe das Fahrzeug unentgeltlich überlassen wollen oder die Parteien hätten sich über einen Mietpreis nicht geeinigt. Eine solche Zusage entspräche lediglich der Verpflichtung des Vermieters, den Kunden von solchen Mietforderungen freizustellen, die darauf beruhen, dass er den Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass der Mietpreis möglicherweise den zu erlangenden Schadensersatz überschreite, weil es sich um einen so genannten Unfallersatztarif handelt oder weil der Mieter nicht durch Vergleichsangebote seiner Schadensgeringhaltungspflicht genügt habe. Im Übrigen kommt es für die Frage der Erforderlichkeit eines Tarifs oder Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH Urteil v. 09.10.2007 - VI ZR 27/07 -).


2. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - ). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs", trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht dabei noch nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre (BGH Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06 -). Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - ; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -).


Das Amtsgericht geht daher zunächst mit Recht davon aus, dass dem Kläger mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht. Die Kammern des Landgerichts Freiburg sahen bislang in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif". Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass - wie hier - der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 - ). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -; Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -; Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 -; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10 -).


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 -) hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Schätzung des Normaltarifs auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Markterhebungen den Vorzug gegeben. Für den benachbarten Landgerichtsbezirk hat das Landgericht Offenburg diese neuere Rechtsprechung weitgehend übernommen (Urteil vom 04.10.2011 - 1 S 4/11 -). Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung schließt sich die Kammer dem an (bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.12.2011 - 4 U 106/11 - standen - soweit ersichtlich - Einzelfallgesichtspunkte im Vordergrund).


Insbesondere teilt die Kammer die sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste erhobenen Bedenken. Das OLG Karlsruhe hat insoweit ausgeführt:


„Nach Auffassung des Senats weisen sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.


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Die Fraunhofer-Liste hat den Vorteil, dass sie aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise seitens der befragten Mietwagenunternehmer vermieden werden können. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. (...)


Allerdings gibt es auch Einwendungen gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen werden wollen.


Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das des Schwacke-Mietpreisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet (LG Karlsruhe, Urteil v. 05.11. 2010 - 3 O 266/09 -).


Schließlich muss gesehen werden, dass die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird.


Für die Schwacke-Liste spricht zunächst, dass dieser Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrundeliegen, so dass die Ergebnisse ortsnaher als bei Fraunhofer sind, weil sich dort die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken. Gerade dies kann unter Umständen aber ein wesentlicher Faktor sein, da sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Schwacke berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden (...).


Gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel spricht, dass Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmer versandt werden und der Verwendungszweck dieser Fragebögen offen gelegt wird. Hieraus ergibt sich die naheliegende Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessiert sind (...)"


Diese Ausführungen überzeugen und werden von der Kammer geteilt (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -). Aus dem Bereich der zahlreichen Veröffentlichungen - mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen - sei etwa auf die Aufsätze von Richter (VersR 2007, 620; NZV 2008, 321), Lüthe (ZfS 2009, 2), Quaisser (NZV 2009, 121), Braun (ZfS 2009, 183) oder Wenning (NZV 2009, 473) hingewiesen. Während die in den zitierten Aufsätzen geäußerte Kritik an der jeweils angegriffenen Erhebungsmethode durchaus überlegenswert erscheint und durch die langjährige Erfahrung der Kammer mit der „Mietwagenproblematik" auf dem regionalen Markt gut nachvollzogen werden kann, überzeugt die Verteidigung der jeweils „eigenen" Erhebungsmethode deutlich weniger.


Gegen beide Markterhebungen bestehen auch schon deshalb Bedenken, weil diese - mangels Offenlegung wann, wo und welche Preise erfragt worden sind - nicht überprüfbar sind. So könnte das immer wieder vorgetragene Argument der Versicherungswirtschaft, bei der Erhebung der Schwacke-Daten seien von den Autovermietern unrealistisch hohe Preise genannt worden nur bestätigt oder widerlegt werden, wenn die konkreten Daten (wer, wann, welche Preise mitgeteilt hat) offengelegt würden, was - möglicherweise aus Gründen des Datenschutzes - nicht der Fall ist.


Es entspricht zudem der Erfahrung der Kammer, dass die von Angebot und Nachfrage bzw. Verfügbarkeit bestimmten Mietpreise erheblichen Schwankungen unterliegen; dies betrifft nicht lediglich sogenannte „Internetpreise" sondern auch die Preise, die jeweils vor Ort bei einer spontanen Anmietung verlangt und bezahlt werden. Hieraus folgt, dass beide Markterhebungen, bei denen die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefragt werden (sei es schriftlich, telefonisch oder per Internet) zwangsläufig mit Ungenauigkeiten behaftet sind und damit Rückschlüsse aus einer früher oder später erfolgten Abfrage für die Bestimmung des Normaltarifs zum Zeitpunkt der Anmietung nur von begrenzter Aussagekraft sind. Grundlage der Preisermittlung der Schwacke-Liste sind zudem im wesentlichen schriftliche Preislisten, die längere Gültigkeit haben und jedermann zugänglich sind. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung Abweichungen zwischen den längerfristigen Angebotspreisen und den realisierten Preisen existieren, die sich aus der Art der nicht lagerungsfähigen angebotenen Dienstleistung ergeben, was den einzelnen Vermieter zur Umsatzerzielung durchaus veranlassen kann, seine Preise kurzfristig zu senken (vgl. Schwacke-Automietpreisspiegel 2010, S. 7 f.). Mit anderen Worten ist der Methodik der Schwacke-Liste immanent, dass gerade nicht die konkret am Markt gehandelten Preise, sondern nur die abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum von den Anbietern vorgegebenen Preise erfasst werden (LG Duisburg Urteil vom 15.06.2012 -7 S 193/11-). Hinzu kommt, dass die Spanne zwischen dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Preis enorm hoch ist. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Anbieter, der über einen längeren Zeitraum - dies suggerieren jedenfalls (beide!) Listen - einen Preis berechnet, der mehr als das Doppelte über den Preisen anderer Unternehmer liegt, im Wettbewerb bestehen könnte (vgl. auch AG Kehl Urteil vom 23.09.2011 - 5 C 199/10 - ).


3. Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht entgegen der Behauptung der Beklagten nicht fest, dass eine Schätzung allein auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Insoweit ist folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten:


a) Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxxx besteht grundsätzlich ein Unterschied zwischen den Preisen einer Internetbuchung und denen einer „spontanen" Buchung in einer Niederlassung. Nach Angaben des Zeugen xxx bezahlt ein Kunde in der Regel einen höheren Preis, wenn er direkt über die Filiale und nicht über das Internet bucht. Teilweise können deutliche Preisunterschiede auftauchen. Lediglich der Zeuge xxx von der Firma Hertz hat ausgeführt, dass kein grundliegender Unterschied zwischen Online- und Offlinepreisen bei seiner Firma besteht und der Preis in beiden Fällen allein von der jeweiligen Nachfrage abhängig ist. Dass zumindest bei einer längeren Mietdauer der Preis für eine telefonische Buchung deutlich über dem Internettarif liegt, ergibt sich auch aus dem entsprechenden Vergleich in der Fraunhofer-Liste 2011 (Seite 117 f - anders teilweise noch die Vorauflagen). Schon aus diesem Grund bestehen Bedenken, die Fraunhofer-Liste, die ganz wesentlich auf Interneterhebungen basiert, allein als Schätzungsgrundlage zu nehmen. Der Zeuge xxxx geht davon aus, dass die Preise bei einer „Barbuchung" im Schnitt 40% - 50% über den Preisen liegen, die bei einer Buchung über das Internet (mit entsprechender Vorausbuchungsfrist) berechnet werden.


b) Nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen setzt eine Internetbuchung, neben der Einhaltung unterschiedlicher Vorausbuchungsfristen, voraus, dass für eine bestimmte Dauer gebucht wird. Dies wird im Fall einer Unfallvermietung nur selten möglich sein. Zwar ist eventuell eine Verlängerung/Verkürzung der Mietdauer möglich (Ausnahme: günstigere Prepaid-Tarife), doch wird dies dann wie eine Stornierung behandelt und ist regelmäßig mit einer Neukalkulation des Preises verbunden.


c) Nach den ebenfalls übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar, ob im streitgegenständlichen Zeitraum an ihrer jeweiligen Station überhaupt ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zur Verfügung gestanden hätte. Daten zur tatsächlichen Fahrzeugsituation liegen den Unternehmen für die Vergangenheit nicht vor.


d) Bis auf die Zeugin xxxx (Firma Sixt) haben sämtliche Zeugen auch keine Angaben dazu machen können, ob die von der Beklagten behaupteten Preise bei einer Anmietung zum Unfallzeitpunkt - in einer Station, telefonisch oder per Internet - berechnet worden wären. Die Zeugen xxx und xxx (beide Avis) haben insoweit darauf hingewiesen, dass im Gerichtsbezirk des Landgerichts Freiburg die Avis Anmietstationen durch einen selbständigen Lizenznehmer betrieben werden, der in seiner Preisgestaltung - falls nicht über das Internet gebucht wird - vollkommen frei ist. Nach den Angaben der Zeugen xxx (Europcar) und xxx (Enterprise) ist eine rückwirkende Rekonstruktion der Preise nicht möglich. Der Zeuge xxxxx schätzt gegenüber den vorgelegten „Screen-shots" die Tarife zum Unfallzeitpunkt tendenziell als deutlich höher ein.


Einzig der Zeugin xxxx (Firma Sixt) war es - unter Mithilfe von Mitarbeitern des „Pricing- sowie Qualitätsmanagement-Teams" - möglich, Preise für den Unfallzeitpunkt nachträglich zu rekonstruieren.


Danach hätte die Firma Sixt für den Zweitraum der tatsächlichen Anmietung folgende Tarife bei einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 750,00 €/bzw. ohne Selbstbehalt berechnet:

















Internet:


494,00 €/620,00 €


Buchung in Station („Walk in"):


654,00 €/780,00 €


Telefonische Vorausbuchung („Offline", „Phone in"):


543,00 €/669,00 €


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Hinzu kommen noch Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer etc. Auch wenn sich diese einzelne Momentaufnahme ebenfalls nicht verallgemeinern lässt, ist doch bemerkenswert, dass der inklusive geschätzter Nebenkosten iHv 152,00 € (Zufuhr, Winterreifen) bei der Fa Sixt bei Anmietung in der Station zu zahlende Betrag (Vollkasko mit 750,00 € Selbstbehalt) von 806,00 € knapp doppelt so hoch wie das vorgelegte Internetangebot der Firma Sixt ist.


e) Schließlich ist die Preisgestaltung nach den Bekundungen sämtlicher Zeugen auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen. Der Zeuge xxxxx schätzte insofern die Schwankung zwischen niedrigstem und höchsten Preis auf 100%, da bei einer schwachen Nachfrage über Preissenkungen versucht wird, mehr Umsatz zu generieren.


4. Aus den im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zieht die Kammer insgesamt den Schluss, dass die Vorlage von „screen-shots" keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, welche Preise zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich verlangt worden wären (zutreffend auch: LG Dortmund Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11 -). Darüber hinaus sind Internetpreise tendenziell höher, als die Preise, die bei einer Anmietung vor Ort berechnet werden. Bar- und Internettarife unterliegen im Jahresverlauf ganz erheblichen Schwankungen, weshalb es den allgemein gültigen Normaltarif nicht gibt, sondern allenfalls einen Durchschnittswert mit einer im Hinblick auf die Vielzahl der Anbieter großen Bandbreite. Im Übrigen geben die Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Veranlassung von der oben zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des Landgerichts Offenburg, der die Kammer folgt, abzuweichen.


5. Die gegen beide Markterhebungen bestehenden Bedenken führen nicht dazu, dass deren Anwendung im Rahmen des § 287 ZPO gänzlich zu unterbleiben hat, wie von Vermieterseite gelegentlich (hilfsweise) vorgetragen wird. Andere geeignete Schätzgrundlagen stehen nämlich nicht zur Verfügung. Die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein „Unfallersatztarif" sei ohne weiteres vom Schädiger zu erstatten, ist bereits seit Anfang der 90er Jahre, spätestens aber durch den Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen seit 2005 deutlich eingeschränkt worden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung, aber auch zur Kritik an beiden Markterhebungen: Himmelreich/Halm/Staab - Fitz, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2.Aufl., Kapitel 12 Rnr 198ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daher dürfte im Regelfall der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag zur Bestimmung des „Normaltarifs" kaum geeignet sein.


Ebenso wenig muss in jedem Einzelfall vorgetragenen Bedenken gegen die Eignung einer oder gar beider Listen stets durch eine Beweisaufnahme nachgegangen werden (aA möglicherweise OLG Hamm Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 108/10). Angesichts der Vielzahl von Fällen - allein im Bezirk des Landgerichts Freiburg dürfte es sich jährlich um eine annähernd vierstellige Zahl handeln - liefe die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer in zahlreichen Verfahren immer wiederholten Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, auf eine völlig unpraktikable Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des „Normaltarifs" zum Unfallzeitpunkt scheidet zudem schon wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil entsprechende Daten für die Vergangenheit regelmäßig nicht zur Verfügung stehen (ebenso OLG Celle aaO).


Keine der beiden Listen ist für sich allein genommen eine geeignete Schätzgrundlage (OLG Karlsruhe aaO; siehe auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Celle aaO; LG Duisburg aaO jeweils mwN). Vielmehr hält es die Kammer für sachgerecht, im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO die nicht von der Hand zu weisende Kritik gegen beide Listen zu berücksichtigen und demgemäß die Werte des Schwacke - Automietpreisspiegels als Obergrenze und die Werte der Fraunhofer Erhebung als Untergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs für Selbstzahler zu berücksichtigen. Dementsprechend wird das arithmetische Mittel zwischen den Werten der beiden Listen der Schätzung zugrunde gelegt.


Zu diesem Mittelwert sind sodann - falls angefallen, erforderlich und aus dem vorgelegten Mietvertrag ersichtlich - noch Nebenkosten zu addieren. Die Fraunhofer - Liste enthält insoweit nämlich nur Kosten für eine Haftungsreduzierung (Liste 2010, Seite 9: auf 750,00 € bis 950,00 €). Es entspricht jedoch der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Verfahren, dass die Berechnung weiterer Kosten (insbesondere für Zufuhr - und Abholung; Zweitfahrer; jedenfalls im Jahr 2010 auch noch für Winterreifen) auch im Selbstzahlergeschäft üblich ist. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des Modus aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke - Liste erfolgen (OLG Karlsruhe aaO; OLG Celle aaO). In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer dabei die Auffassung, dass bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich sind.


Abzustellen ist dabei auf die dem Unfalldatum zeitnächsten Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer, wenn diese zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits erschienen waren. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Entscheidung über eine Berufung maßgeblich (§ 287 ZPO). Es erscheint wenig praktikabel, erstinstanzliche Entscheidungen etwa nur deshalb abzuändern, weil zwischenzeitlich neue Tabellen veröffentlicht worden sind. Dies gilt jedenfalls bei - wie hier - lediglich geringfügigen Veränderungen gegenüber der jeweiligen Vorauflage.


Der Kläger durfte vorliegend auch ein gruppengleiches Fahrzeug der Gruppe 6 anmieten. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob dem Kläger zum Preis der Gruppe 6 tatsächlich ein höherklassiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist.


Die Kammer bleibt im Übrigen bei ihrer ständigen Rechtsprechung wonach Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Haftungsreduzierung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs regelmäßig nicht nur in hälftigem Umfang, sondern in voller (angemessener) Höhe erstattungsfähig sind. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs allenfalls in geringem Umfang selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Der Mieter ist während der Mietzeit daher einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 - = NJW 2005, 1041 m.w.N.). Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist somit in der Regel eine adäquate Schadensfolge.


Die Kammer legt auch weiterhin bei einer eine Woche überschreitenden Anmietdauer den Wochentarif, geteilt durch sieben und multipliziert mit der Anzahl der Miettage zu Grunde. Dies gilt für die Berechnung auf der Grundlage beider Listen.


Den Eigenersparnisabzug - auf den nach oben aufgezeigten Weg ermittelten Normalpreis - schätzt die Kammer weiterhin auf 5 %.


Ein Anspruch auf einen Zuschlag wegen unfallbedingter Zusatzkosten auf den errechneten Normaltarif ist nicht geltend gemacht. Es bedarf daher vorliegend keiner weiteren Vertiefung der Frage, unter welchen konkreten Umständen ein solcher zu gewähren ist (vgl. etwa BGH Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - RNr.11 in juris; OLG Karlsruhe aaO).


6. Dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier ein Betrag auf der Grundlage des Mittelwerts von beiden Listen. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen und zu beweisen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 - 5 U 44/10 -). Keiner der Zeugen hat zudem bestätigt, dass zum Unfallzeitpunkt der behauptete Tarif berechnet worden wäre. Zur Verfügbarkeit eines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt konnten keine Angaben gemacht werden. Da die mangelnde Vergleichbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt erhobener Preise mit der tatsächlichen Situation zum Unfallzeitpunkt ein generelles, strukturelles Problem darstellt, wird die Kammer in zukünftigen vergleichbaren Fällen, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse, von einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung absehen.


Eine weitere Beweisaufnahme scheidet vorliegend ebenfalls aus: Soweit die Beklagte weiterhin die Vernehmung verschiedener Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsvorsitzender sämtlicher großer Mietwagenunternehmen begehrt, handelt es sich offensichtlich um einen völlig ungeeigneten Beweisantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass diese konkrete Kenntnis über die tatsächlich berechneten Preise „ihrer" Firma zum Unfallzeitpunkt haben könnten. Es obliegt einem Zeugen auch nicht, Tatsachen, die er vor Gericht bekunden soll, erst zu erforschen (Zöller/Greger § 378 Rn 1; vor § 284 Rn 5, 6 ZPO). Hierauf war die Beklagte bereits hingewiesen worden.


7. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:





























Schwacke AMS 2010 (Modus, Postleitzahl 791XX, Gruppe 6, 12 Tage):



Wochenpauschale, € 644,00 : 7 x 12 Tage


1.104,00 €


zuzüglich Vollkasko gemäß Rechnung


264,04 €




Summe


1.368,04 €


Fraunhofer-Liste 2010 (Postleitzahl 79, Klasse 6):



Wochenpauschale, € 314,16 : 7 x 12


538,56 €


Es ergibt sich damit:





























Mittelwert


953,30 €


abzgl. 5 % Eigenersparnis


-47,67 €


Winterreifen


120,00 €


Zufuhr und Abholung


32,00 €


Zwischensumme


1.057,63 €


abzüglich Zahlung


632,00 €


Restforderung


425,63 €


III.


Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.


Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Schätzung des Normaltarifs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das gilt auch für die Frage, welche „Liste" als Schätzgrundlage zu nehmen ist. Der Bundesgerichtshof verlangt lediglich, dass der Tatrichter sich mit entsprechendem Vortrag auseinandersetzen muss.

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