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Wirtschaftsrecht
30.03.2017
Wirtschaftsrecht
AG Ludwigsburg: Beginn der Verjährungsfrist bei Rückzahlungsansprüchen wegen zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltener Darlehensgebühren

AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.3.2017 – 10 C 13/17

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-787-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Die regelmäßige Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren beginnt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Klageerhebung, nicht vor dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen.

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB

Sachverhalt

Die Kläger schlossen mehrere Bausparverträge mit der Beklagten.

In der Folge belastete die Beklagte das Konto der Kläger sowohl mit Darlehensgebühren als auch mit Gebühren für Auffüllkredite.

Für die Vertragsnummer ...6221 wurde eine Darlehensgebühr in Höhe von 1.773,85 EUR am 01.07.2011 belastet.

Für die Vertragsnummer ...6143 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 117,60 EUR am 25.03.2010 belastet.

Für die Vertragsnummer …4829 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 200,00 EUR am 18.08.2011 belastet.

Für die Vertragsnummer …4837 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 200,00 EUR am 18.08.2011 belastet.

Die Kläger berufen sich auf das Urteil des BGH vom 08.11.2016 und sind der Auffassung, dass die Beklagte sowohl die Darlehensgebühr als auch die Gebühren für die Auffüllkredite zurückzuerstatten habe.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.291,45 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus

   117,60 EUR seit 26.03.2010,

1.773,85 EUR seit 02.07.2011 und

   400,00 EUR seit 19.08.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 269,14 EUR an Verzugszinsen von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus

1.999,41 EUR vom 02.11.2015 bis 04.12.2016 (90,50 EUR)

aus 1.176,57 EUR vom 02.06.2014 bis 04.12.2016 abzüglich 35,56 EUR bereits

gezahlter Zinsen (= 88,11 EUR)

aus 2.000,00 EUR vom 02.11.2015 bis 04.12.2016 (90,53 EUR) zu zahlen.

Die Beklagte anerkennt die Klagforderung in Höhe von 86,55 EUR und beantragt im Übrigen Klagabweisung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf das Urteil des BGH vom 28.10.2014.

Im Übrigen trägt sie vor, den Klägern stehe lediglich ein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 1 BGB zu. Dieser sei in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen.

Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und der darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte war aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung von 86,55 EUR Nutzungsersatz zu verurteilen.

Im Übrigen steht den Klägern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Höhe von 2.291,45 EUR zu.

Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus der am 01.07.2011 einbehaltenen Darlehensgebühr in Höhe von 1.773,85 EUR, sowie den 3 Gebühren für Auffüllkredite in Höhe von 117,60 EUR (25.03.2010) und jeweils 200,00 EUR, insgesamt 400,00 EUR am 18.08.2011.

Die Bereicherungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt.

Der Entscheidung zugrunde gelegt wird die Rechtsprechung des BGH in folgenden Urteilen:

a) Urteil vom 08.11.2016 (AZ: XI ZR 552/15) – Darlehensgebührentscheidung

b) Urteil vom 28.10.2014 (AZ: XI ZR 17/14) - Verjährungsentscheidung zur Bearbeitungsgebühr

c) Urteil vom 13.05.2014 (AZ: XI ZR 170/13) – Bearbeitungsgebührentscheidung

d) Urteil vom 07.12.2010 (AZ: XI ZR 3/10 [BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich]) - Abschlussgebührentscheidung.

Vorliegend geht es um die Frage, ob die Rückforderungsansprüche der Kläger gem. § 812 BGB zum Zeitpunkt der Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage bereits verjährt waren.

Nach der Entscheidung des BGH vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) sind die Klauseln der Beklagten in ihren ABB, die eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung einfordern unwirksam.

Der BGH stellt die Darlehensgebühr im Bausparvertrag der Bearbeitungsgebühr in Privatkreditverträgen gleich.

Die Darlehensgebühr diene - wie bei einem einfachen Verbraucherdarlehen - vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der Bausparkasse und erhöhe damit in erster Linie deren Ertrag (BGH Urteil vom 08.11.2016, RZ 50). Dieselbe Argumentation des BGH ist vorliegend auf die Gebühr für Auffüllkredite anzuwenden. Auch dabei handelt es sich offensichtlich um Entgelte für die Bearbeitung der Darlehen, die so in den ABB nicht wirksam vereinbart werden können.

Zur Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Darlehensgebühren nahm der BGH im oben zitierten Urteil vom 08.11.2016 keine Stellung.

Nachdem der BGH jedoch die Darlehensgebühr der Bearbeitungsgebühr gleichsetzt, kann für die Frage der Verjährung auf die Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14) zurückgegriffen werden.

Dort hat der BGH entschieden, dass die Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als Bereicherungsansprüche nach der Regelverjährung des § 195 BGB in 3 Jahren verjähren (BGH a.a.O. RZ 33, zitiert nach Juris).

Zwar beginne die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB), aber ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge (BGH a.a.O., RZ 33, zitiert nach Juris).

In solchen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Dies gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.

Der BGH hatte bereits in der Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 504/07, RZ 47, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB verfolgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

Ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge, in diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Mit Urteil vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14, RZ 35, ff.) führt der BGH aus, dass der Rückzahlungsanspruch mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt entstanden ist.

Vorliegend wären dies für die Auffüllgebühr in Höhe von 117,60 EUR der 25.03.2010 und für die weiteren zwei Auffüllgebühren und die Darlehensgebühr die Monate Juli und August 2011.

Gleichwohl führt dies unter Berücksichtigung der vom BGH postulierten übergreifenden Voraussetzung für den Verjährungsbeginn in Form der Zumutbarkeit der Klagerhebung nicht dazu, dass die Verjährung der Rückforderungsansprüche bereits im Jahr 2011 (Auffüllgebühr) bzw. 2012 (Darlehensgebühr und die weiteren 2 Auffüllgebühren) zu laufen begonnen hatten.

Die Klagerhebung war den Klägern vor dem Jahre 2014 nicht zumutbar, da erst zu diesem Zeitpunkt der BGH die Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen festgestellt hat.

Mithin begann für alle vier Rückforderungsansprüche im vorliegenden Fall die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen.

Dieser Feststellung liegen folgende Annahmen zugrunde:

Bis zur Entscheidung des BGH über die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühren im Jahr 2014 (Urteil vom 13.05.2014, AZ: XI ZR 170/13) lag aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Bearbeitungsgebühr eine Rechtslage zugrunde, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führte.

Der BGH hatte vor der Entscheidung vom 13.05.2014 in der älteren Rechtsprechung die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % gebilligt (BGH 28.10.2014, XI ZR 17/14, RZ 44 mit Entscheidungsnachweisen).

In der Entscheidung vom 28.10.2014 hat der BGH dann allerdings ausgeführt, dass eine Klageerhebung vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des BGH erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar geworden sei.

Dieser Auffassung des BGH kann jedoch nicht gefolgt werden.

Vielmehr ist die Zumutbarkeit zur Klagerhebung erst dann gegeben, wenn der BGH selbst eine Änderung seiner älteren Rechtsprechung herbeiführt.

Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend.

Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers dann vorhanden ist, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, da bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14, RZ 46, zitiert nach Juris).

Zumutbar ist die Klagerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH a.a.O., RZ 53, zitiert nach Juris).

Dies war, bezogen auf die Darlehensgebühren, nicht vor dem Jahr 2014 der Fall.

Soweit der BGH die Zumutbarkeit mit der Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln, die der BGH in seiner Rechtsprechung für wirksam hält abhängig macht, kann dem nicht gefolgt werden.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 28.10.2014 ausgeführt, dass das Jahr 2010 für eine Zumutbarkeit der Klagerhebung gegen Bearbeitungsentgelte nicht herangezogen werden könne, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich das OLG Bamberg und der OLG Dresden der BGH-Rechtsprechung widersprochen habe.

Das Jahr 2011 legt der BGH in der oben genannten Entscheidung für die Frage der Zumutbarkeit deshalb zugrunde, weil neben dem OLG Bamberg und dem OLG Dresden auch die Oberlandesgerichte in Zweibrücken, Düsseldorf, Hamm, Karlsruhe und Frankfurt/M. entschieden hatten, nicht mehr an der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte festhalten zu wollen.

Diese Auffassung überzeugt schon deshalb nicht, weil der BGH offen gelassen hat, ab welcher Anzahl der der alten BGH-Rechtsprechung widersprechenden Oberlandesgerichte die Zumutbarkeit begründet sein soll.

Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 24 Oberlandesgerichte installiert sind, bleibt nach der Entscheidung des BGH völlig offen, ab welcher Zahl der der BGH-Rechtsprechung widersprechenden Oberlandesgerichte eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet worden sein soll.

Dies zeigt zum ersten, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Klagerhebung nicht auf die Anzahl der dem BGH widersprechenden Oberlandesgerichte abgestellt werden kann.

Erst dann, wenn der BGH selbst seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, ist die Zumutbarkeit einer Klagerhebung gegeben.

Dies zeigt sich für den vorliegenden Fall auch anhand einer weiteren Überlegung.

Sowohl die frühere Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen, als auch die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus dem Jahr 2011 und auch noch die Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 bezogen sich auf „normale“ Darlehensverträge und nicht auf Bausparverträge.

Dies ist aus zwei Gründen von Bedeutung.

Zum einen hatte der BGH im Jahr 2010 (Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10 [BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich]) entschieden, dass Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die eine Abschlussgebühr enthalten, wirksam sind.

Dies war, genau genommen bis zum Jahr 2016, die einzige Entscheidung des BGH die im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen und die darin enthaltenen besonderen Gebühren ergangen war.

Nachdem die Entscheidungen des Jahres 2011 sich nicht speziell auf Bausparverträge bezogen, konnte der Gläubiger eines Rückforderungsanspruches wegen unrechtmäßig einbehaltener Darlehensgebühren in Bausparverträgen nicht davon ausgehen, dass der BGH normale Darlehensverträge und Bausparverträge gleichsetzen würde.

Dies bedeutet, dass allein die Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu normalen Kreditverträgen im Jahre 2011 für den Gläubiger eines Rückforderungsanspruches gegen eine Bausparkasse keinen Anlass gaben, zu glauben, Klagen gegen eine Bausparkasse könnten erfolgreich sein.

Eine Zumutbarkeit der Klagerhebung war mithin nicht gegeben.

Zum zweiten zeigen die Entscheidungen des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16), dass auch der BGH bei der rechtlichen Bewertung des Bausparvertrages Besonderheiten annimmt.

In diesen Entscheidungen, in denen der BGH das Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, führt er aus, dass gerade die Besonderheit des Bausparvertrages bei der rechtlichen Einordnung der Kündigung entscheidend sei.

Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen habe er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt.

Mit dieser jüngsten Entscheidung hat der BGH deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für den Gläubiger eines Rückforderungsanspruches es keineswegs nur auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ankommt, sondern vielmehr die speziellen Entscheidungen zum Bausparvertrag zugrunde zu legen sind.

Dies bedeutet, dass allein die Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsgebührenklauseln in AGB der Banken keine Zumutbarkeit der Klagen im Hinblick auf zu Unrecht einbehaltene Darlehensgebühren von Bausparkasse herbeiführen konnte.

Ein weiterer Punkt, der gegen die Zumutbarkeit einer Klagerhebung aufgrund der Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit bestimmter Klauseln spricht, ist die Tatsache, wie die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Darlehensgebühr in Bausparverträgen von den Instanzgerichten bis zur Entscheidung des BGH vom 08.11.2016 gesehen wurde.

Mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten nahezu alle Oberlandesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in den ABB der Bausparkassen, sei es in Urteilen, sei es in Beschlüssen, für wirksam erachtet.

Erst mit der Entscheidung des BGH vom 08.11.2016 war insoweit Klarheit eingetreten.

Auch dies zeigt, zur Überzeugung des Gerichtes, dass, sofern eine höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung besteht, es nicht auf gegenteilige Entscheidungen der Oberlandesgerichte, gleich in welcher Anzahl, ankommen kann.

Solang zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Entscheidung des BGH besteht, wird das Amtsgericht in aller Regel dieser Entscheidung folgen, unabhängig davon, ob und ggf. wie viele gegenteilige Oberlandesgerichtsentscheidungen bestehen.

Da die Mehrzahl der Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Darlehensgebühren beim Amtsgericht als Eingangsgericht einzufordern sind, war unabhängig von den Oberlandesgerichtsentscheidungen des Jahres 2011 zu diesem Zeitpunkt eine Klage auf Rückforderung von zu Unrecht einbehaltenen Darlehensgebühren nicht zumutbar.

Die Zumutbarkeit ergab sich frühestens mit der Entscheidung des BGH im Jahr 2014 zur Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen.

Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung, wie oben ausgeführt, keine Stellung genommen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bausparverträgen, jedoch war ab diesem Zeitpunkt eine Klagerhebung erfolgsversprechend, da, wie die Rechtswirklichkeit gezeigt hat, viele Anspruchsinhaber ohnedies die Darlehensgebühr mit der Bearbeitungsgebühr gleichsetzten.

Wie oben ausgeführt, ist die Klageerhebung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14, RZ 53, zitiert nach Juris) dann zumutbar, wenn sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.

Risikolos möglich ist die Einforderung von zu Unrecht einbehaltenen Darlehensgebühren bei Bausparverträgen erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15).

Erfolgsversprechend war sie aber erst nach der Entscheidung vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14), keinesfalls schon mit den Oberlandesgerichtsentscheidungen des Jahres 2011.

Damit ist für den vorliegenden Fall der Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2014 zu bestimmen.

Nachdem die Klageinreichung am 31.12.2016, und die Rechtshängigkeit am 20.01.2017 erfolgte, sind die geltend gemachten Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht nicht verjährt.

Insoweit war die Klage hinsichtlich des Betrages von 2.291,45 EUR in vollem Umfang begründet.

Soweit die Kläger Verzugszinsen begehrten, war die Klage abzuweisen, da es diesbezüglich an jeglichem schlüssigem Sachvortrag im Hinblick auf den Verzugseintritt mangelt.

Zuzusprechen waren lediglich die Nutzungsersatzansprüche gem. § 818 Abs. 1 BGB soweit sie die Beklagte anerkannt hat.

Weitere Nutzungsersatzansprüche waren ebenfalls mangels substantiierten Sachvortrag nicht zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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