OLG Frankfurt: lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13 - entschieden: Wurde ein Rechtsstreit, bei dem Ansprüche im Zusammenhang mit unzureichenden öffentlichen Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, nach § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO durch Abgabe der Akten an das Prozessgericht nach dem 1.11.2012 anhängig, so ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 32 b ZPO in der Fassung nach in Kraft treten des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.2012 anwendbar.
Wird der Anbieter/die Zielgesellschaft nicht mitverklagt, kommt grundsätzlich dem Sitz der beratenden Bank - u.a. im Hinblick auf die örtliche Nähe zum Kläger und evtl. zu hörenden Zeugen - größeres Gewicht zu, als dem Sitz der allein aufgrund ihrer Verknüpfung zur Zielgesellschaft in Anspruch genommenen Bank.