BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer an Minderjährige gerichteten Sammelaktion
Der BGH hat mit Urteil vom 17.7.2008 – I ZR 160/05 – entschieden: Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a. F. und jedenfalls bis zum 12.12.2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.