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Wirtschaftsrecht
02.01.2015
Wirtschaftsrecht
BGH : Zur Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife

Mit Urteil vom 18.11.2014 - II ZR 231 - hat der BGH entschieden: a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.

b) Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeit-punkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.

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