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Wirtschaftsrecht
03.03.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Belehrung über die Rechtsfolgen bei Widerruf eines Haustürgeschäfts

Mit Urteil vom 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 - hat der BGH entschieden: Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

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