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Wirtschaftsrecht
27.03.2015
Wirtschaftsrecht
BKartA : Wettbewerbsverbote für Mieter in Factory Outlet Center untersagt

Das Bundeskartellamt hat dem Betreiber des Factory Outlet Centers Wertheim Village, der VR Franconia GmbH, untersagt, in den Verträgen mit Markenartikelherstellern sogenannte Radiusklauseln zu verwenden, soweit diese über einen Luftradius von 50 km und eine Laufzeit von fünf Jahren hinausgehen. Franconia hat bislang den meisten der 100 Markenartikelhersteller,die in dem Factory Outlet Center in Wertheim ansässig sind, verboten, Ladenlokale in einem anderen Factory Outlet Center oder individuelle Outlet-Geschäfte innerhalb eines Radius von in der Regel 150 km um Wertheim zu eröffnen.

Andreas Mundt: „Radiusklauseln in diesem Ausmaß beschränken nicht nur den Wettbewerb zwischen den bestehenden Factory Outlet Centern. Sie stellen insbesondere für Unternehmen, die mit einem neuen Factory Outlet Center in den Markt eintreten wollen, eine wesentliche Behinderung dar.“

Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes stammen die Kunden des Factory Outlet Centers Wertheim im Wesentlichen aus einem Umkreis von 100 km bzw. nehmen die Einkaufsmöglichkeit auf der Durchreise wahr. Das von Franconia in ihren Mietverträgen mit Markenartikelherstellern vereinbarte Wettbewerbsverbot geht mit einem Luftradius von 150 km über den räumlich relevanten Markt hinaus. Die Betreiber eines Fashion Outlet Centers, das 147 Kilometer von Wertheim entfernt liegt, sind aufgrund dieser Klausel auf erhebliche Probleme bei der Akquise von Mietern gestoßen.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist die Wettbewerbsverbotsklausel in ihrem bisher praktizierten Umfang weder funktional notwendig zur Durchführung der Mietverträge noch verhältnismäßig, um die von Franconia vorgetragenen Vertragszwecke zu erreichen. Vielmehr zielt das Wettbewerbsverbot im Wesentlichen darauf ab, über die Beschränkung der Handlungs­freiheit der Mieter den Wettbewerb zwischen dem Factory Outlet Center Wertheim und seinen aktuellen und potenziellen Wettbewerbern zu beschränken.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, aber sofort vollziehbar. Franconia kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen und einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit stellen.

(PM BKartA vom 3.3.2015)

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