R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
26.05.2017
Wirtschaftsrecht
BaFin : Rundschreiben zu Risikomanagement der Kreditinstitute veröffentlicht

Kreditinstitute müssen nach § 25h Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, um sogenannte sonstige strafbare Handlungen abzuwenden, die zu einer Gefährdung ihres Vermögens führen können. Dafür haben sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.

Die BaFin hat die Vorschriften des KWG nun in einem Rundschreiben konkretisiert. Demnach erfordern „angemessene geschäftsbezogene Sicherungssysteme“ insbesondere auch die Dokumentation und Speicherung der Korrespondenz der Mitarbeiter, die über die Chat-Funktion der Kommunikationsprogramme von Handelsplattformen erfolgt, etwa Chats und Nachrichten. Die Daten sollten mindestens zehn Jahre lang gespeichert werden. Zu den sonstigen strafbaren Handlungen zählen beispielsweise Betrug und Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Korruption oder das Ausspähen und Abfangen von Daten. Der Begriff ist in Abgrenzung zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstehen, vom Gesetzgeber aber bewusst nicht abschließend definiert.

(Meldung BaFin vom 24.5.2017)

 

stats