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Wirtschaftsrecht
29.09.2014
Wirtschaftsrecht
BVerfG: Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten – Verfassungsbeschwerde eingelegt

Gegen eines der drei bislang ergangenen Urteile des Bundes-sozialgerichts vom 3.4.2014 (B 5 RE 9/14 R) zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der betroffene Rechtsanwalt, der als Compliance Verantwortlicher und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, am 22.9.2014 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben.

„Wir sind der Auffassung, dass der 5. Senat des BSG mit der Aussage, Syndikusanwälte könnten als angestellte Rechtsanwälte nie anwaltliche Tätigkeiten ausüben und damit auch nicht von der Versicherungspflicht befreit werden, unzulässig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreift“, erläutern die Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck Martin W. Huff und als Vertreter des betroffenen Anwalts die Gründe für die Verfassungsbeschwerde. Nach ihrer Ansicht kommt es nicht auf den Angestelltenstatus an, sondern auf die Frage, ob der Rechtsanwalt tatsächlich eine anwaltliche Tätigkeit ausübt. Denn nach § 3 Abs. 1 BRAO ist ein zugelassener Rechtsanwalt der Berater in allen Rechtsgebieten. Die Annahme des BSG, dass eine Tätigkeit im Unternehmen nie eine anwaltliche Tätigkeit sei, halten die Anwälte für falsch. Diese Ansicht begründeten die Kasseler Richter pauschal und ohne weitere Untersuchung allein damit, dass eine weisungsabhängige Tätigkeit mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen sei. „Dass ein Anwalt nicht angestellt tätig sein darf, steht aber nirgends in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Vielmehr geht § 46 BRAO ausdrücklich davon aus, dass es den im Unternehmen oder Verband tätigen Anwalt gibt und er nur bestimmten Beschränkungen unterliegt“, so die Prozessbevollmächtigten weiter.-Ihrer Ansicht nach hat das BVerfG bisher auch nicht über den Charakter anwaltlicher Tätigkeiten im Unternehmen entschieden: „Das immer wieder zitierte Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1992 (BVerfGE 87, 287) über die Möglichkeit zur Anwaltszulassung bei der Ausübung mehrerer Berufe enthält dazu unserer Meinung nach nichts“, so die Anwälte.

(PM LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte vom 24.9.2014)

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