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Wirtschaftsrecht
16.12.2016
Wirtschaftsrecht
BT: Reform des Urhebervertragsrechts – faire Vergütung für Kreative

Der Bundestag hat am 15.12.2016 in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen. Es sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen:

Der Urheber, der dem Verwerter gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, erhält das Recht, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner ist zwar zur weiteren Verwertung befugt – aber eben nicht mehr exklusiv. Das schafft zugleich Anreize für die Vertragsparteien, entweder von vornherein Honorare zu vereinbaren, die sich nach den konkreten Nutzungen richten, oder aber die Rechtseinräumung zeitlich zu begrenzen.

Die Kreativen erhalten ein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht auf Auskunft über erfolgte Nutzungen. Die Künstlerinnen und Künstler sollen wissen, wieviel mit ihrer Leistung verdient wird. Dieses Auskunftsrecht gilt künftig nicht nur im unmittelbaren Vertragsverhältnis, sondern auch gegenüber denjenigen Unternehmen in der Lizenzkette, die maßgeblich bestimmen, wie die kreativen Inhalte verwertet werden, oder bei denen besonders hohe Gewinne anfallen.

Das Prinzip der fairen Beteiligung der Kreativen an jeder Nutzung wird gestärkt: Nutzt der Verwerter mehrfach, beispielsweise in verschiedenen Online-Medien, muss dies bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Und: Wir schaffen ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände, um die tatsächliche Durchsetzung von vereinbarten Vergütungsregelungen zu erleichtern. Wenn diese Regelungen in Verträgen mit einzelnen Künstlern unterlaufen werden, dann kann sein Verband in Zukunft dagegen vorgehen. Der einzelne Künstler ist künftig nicht mehr auf sich allein gestellt ist, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Bezahlung durchzusetzen.

Verlegerbeteiligung:

Das europäische und das deutsche Urheberrecht sehen gesetzlich erlaubte Nutzungen vor. Der Rechtsinhaber kann diese Nutzungen, beispielsweise die erlaubte Privatkopie, nicht verbieten, erhält dafür aber eine angemessene Vergütung, die von den Verwertungsgesellschaften eingezogen wird. Diese Vergütungen stehen nach dem Gesetz zunächst dem Urheber zu. Nach bisheriger Vertragspraxis erhielt auch der Verleger hiervon einen Anteil.

Die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs sowie ihm folgend des Bundesgerichtshofs und zuletzt auch des Berliner Kammergerichts hat in Zweifel gezogen, ob diese Praxis weitergeführt werden kann. Es geht hierbei letztendlich auch um die Frage, ob Urheber und Verwerter künftig überhaupt noch gemeinsam in einer Verwertungsgesellschaft tätig sein können.

Eine endgültige Regelung bedarf einer Vorgabe des europäischen Gesetzgebers. Die Bundesregierung hat sich in Brüssel dafür stark gemacht. Die Europäische Kommission hat diese Initiative aufgegriffen und im September 2016 hierzu einen Vorschlag zur Änderung des europäischen Rechts vorgelegt. Wir setzen uns dafür ein, dass diese Reform möglichst schnell in Kraft tritt.

Zweierlei Regelungen auf nationaler Ebene:

Die Ergänzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes stellt zum einen klar, dass eine Verwertungsgesellschaft an ihren Ausschüttungen sowohl Autoren als auch Verleger beteiligen kann, und zwar unabhängig davon, wer den Anspruch auf Vergütung in die Verwertungsgesellschaft zuerst eingebracht hat. Denn das hängt oft vom Zufall ab, ohne dass es den Vertragsparteien überhaupt bewusst wäre. Die gemeinsame Beteiligung entspricht auch dem Willen der Beteiligten: So schließen Musikurheber und Musikverleger in der Regel Verträge, in denen Grundlage der Zusammenarbeit ist, dass ihnen die Erträge aus der Musikverwertung seitens der GEMA so zufließen sollen, wie die Gremien der GEMA dies beschließen.

(PM BMJV vom 16.12.2016)

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