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Wirtschaftsrecht
04.02.2015
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a.M.: : Privatrechtlich außerhalb der Satzung getroffene Gewinnverteilung bindet die Geselllschaft nicht

Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den einzelnen Aktionär entfallenden Betrag die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Regelung. Eine von der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG abweichende Gewinnverteilung oder Liquidationsverteilung, § 271 AktG, muss stets in der Satzung selbst angeordnet werden.
Eine privatrechtlich außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarung über eine disquotale Gewinnverteilung bindet die Gesellschaft daher nicht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.12.2014 – 3-05 O 47/14, 3/05 O 47/14, 3-5 O 47/14, 3/5 O 47/14

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