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Wirtschaftsrecht
14.01.2015
Wirtschaftsrecht
VG Frankfurt a. M. : Pflichten des Designated Sponsors

Das VG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 2570/13.F – entschieden: Der Designated Sponsor hat nach § 77 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse auf Anforderung und regelmäßig in der Auktion einen verbindlichen Quote für die von ihm betreute Aktie zu stellen. Verbindlichkeit bedeutet, dass der Designated Sponsor mit Rechtsbinungswillen handelt. Die Verbindlichkeit endet nach den Regelungen der Börsenordnung mit der Aufrufphase einer Auktion, da dann Orders geändert oder gelöscht werden können.

Seine Verpflichtung, einen verbindlichen Quote zu stellen, verletzt der Designated Sponsor erst dann, wenn seine mangelnder Rechtsbindungswille objektiv zu Tage tritt, was eine Sanktionierung nach § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse wegen fehlender Irreführung ausschließt.

§ 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse, der es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen EDV fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe börsenrechtlicher Vorschriften entspricht, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2 BörsG , ist hinreichend bestimmt und gem. § 22 BörsG sanktionierbar.

Irreführend im Sinne des § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse ist die Eingabe von Orders, wenn sie geeignet ist, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch ist.

 

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