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Wirtschaftsrecht
25.02.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG (a.F.)

 

Mit Urteil vom 5.2.2015 – 3 U 149/13 - hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden: Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5 a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseitedes Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.

 

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