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Wirtschaftsrecht
02.09.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Nürburgring GmbH i.E. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Bezeichnung "Rock am Ring"

Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung „Rock am Ring“ ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel „Rock am Ring“ zu. Mit dieser Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des OLG Koblenz (Urteil vom 29.8.2014 – 6 U 850/14) den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Koblenz zurückgewiesen

(PM OLG Koblenz vom 28.8.2014)

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