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Wirtschaftsrecht
20.11.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen möglicherweise ohne Rechtsgrundlage

Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren vom 14.11.2012 - VI - 3 Kart 65/12 (V) u. a. - entschieden, dass die von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2011 vorgesehene Verrechnungsmethode, wie die Einnahmeausfälle durch die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten umzulegen sind, nicht ausgesetzt wird. Der Senat hat im Rahmen der Begründung aber gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten fehlen könnte.


Seit dem 4.8.2011 ist § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit werden können. Netzkosten im deutschen Stromnetz geben die Netzbetreiber an die Stromversorger und diese über den Strompreis an den Endnutzer, Verbraucher oder Unternehmen, weiter. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur). Auf Antrag - nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch rückwirkend ab dem 01.01.2011 - können sich Unternehmen von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Giga-watt Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden umgelegt werden. Anders als ab dem Jahr 2012 werden für das Jahr 2011 die Netzkosten aber nicht bundesweit umgelegt. Vielmehr werden die Einnahmeausfälle von den Endverbrauchern desjenigen Netzbetreibers getragen, über den das jeweilige stromintensive Unternehmen seinen „netzkostenfreien" Strom bezogen hat. Da für das Jahr 2011 bei einer rückwirkenden Umwälzung Abrechnungsschwierigkeiten entstünden, werden die im Jahr 2011 entstandenen Einnahmeausfälle in den Jahren 2013 und später verrechnet.



Zwei Netzbetreiber, die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Frankfurt), die ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Raum Frankfurt/Main betreibt und ein gemeinsames Tochterunternehmen der Mainova AG und der Stadtwerke Hanau GmbH ist, sowie die Stadtwerke Ilmenau GmbH haben mit ihren Beschwerden und zusätzlich mit Eilanträgen den Abrechnungsmodus für das Jahr 2011 angegriffen. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Befreiung. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden könnten. Auch sei in der Verordnung eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen.

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