OLG Köln: Missbrauch des Lastschriftverfahrens
Mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2009 - 13 U 132/09 - hat das OLG Köln entschieden: Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Lastschrift setzt voraus, dass der Lastschriftschuldner zum Zeitpunkt des Widerrufs Kenntnis von einer bereits eingetretenen oder zumindest drohenden Insolvenz des Lastschriftgläubigers hatte.