R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
28.09.2009
Wirtschaftsrecht
EuGH: Kopplungsverbot in § 4 Nr. 6 UWG a. F. verstößt gegen Richtlinie

§ 4 Nr. 6 UWG a. F., der verbot, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu koppeln, verstößt gegen die Richtlinie 2005/29/EG. Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 3.9.2009 (C-304/08) aufgrund einer Vorlagefrage des BGH. Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hatte 2004 eine Bonusaktion gestartet. Ab 20 Bonuspunkten konnten die Kunden kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 4 Nr. 6 UWG a. F. Die Richtlinie enthält in ihrem Anhang I einen Katalog von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Dort sei das Verhalten von Plus nicht aufgeführt. Es sei auch nicht aggressiv oder irreführend i. S. d. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verbietet Geschäftspraktiken, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen und die Verbraucher beeinflussen können. Das Verhalten von Plus könne zwar eventuell unter diese Bestimmung fallen, wobei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei. Da die Richtlinie aber auf eine maximale Angleichung abziele und die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich keine strengeren Regeln erlassen könnten, sei es unzulässig, dass § 4 Nr. 6 UWG a. F. zwingend die Koppelung verbiete, ohne den Gerichten und Behörden einen Ermessensspielraum zu belassen.
(Quelle: PM Deutscher Anwaltverein, Büro Brüssel, vom 18.9.2009) 

stats