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Wirtschaftsrecht
27.10.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Genehmigung einer im Lastschriftweg veranlassten Zahlung durch den Insolvenzverwalter

Mit Urteil vom 30.9.2010 - IX ZR 178/09 - hat der BGH entschieden: Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a. F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben. Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a. F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff., Rn. 21 ff. im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff. Rn. 30 ff.).

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