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Wirtschaftsrecht
01.09.2016
Wirtschaftsrecht
BaFin : Betrieb eines Rückversicherungsgeschäfts durch Unternehmen aus Drittstaaten – Auslegungsentscheidung

Versicherer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, müssen eine Erlaubnis der BaFin besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie hierzulande das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen.

Für Unternehmen, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, gilt dies jedoch nach § 67 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Die BaFin hat die Regelung nun in einer Auslegungsentscheidung vom 30.8.2016 konkretisiert. Die Entscheidung ist abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/VA/ae_160901_rueckversicherung_drittstaaten_va.html?nn=7954124

(Meldung BaFin vom 31.8.2016)

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