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Wirtschaftsrecht
19.08.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Bestimmung des Erfüllungsortes bei grenzüberschreitendem Versendungskauf (Entscheidungsreport)

BGH, Urteil vom 23.6.2010 - VIII ZR 135/08

Zum Entscheidungsreport

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Leitsätze

1. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b 1. Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, NJW 2010, 1059).

2. Ein nach Art. 5 Nr. 1 b 1. Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Inga Lindenau, LL.M., RAin der Kanzlei CMS Hasche Sigle, Düsseldorf

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