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Wirtschaftsrecht
29.11.2013
Wirtschaftsrecht
EuGH: Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff – Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

In seinen Urteilen vom 26.11.2013 – Rs. C-40/ 12 P, C-50/12 P und C-58/12 P – weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Daher kann die Kommission dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Mutterunternehmen den Nachweis erbringt, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Da es Groupe Gascogne und Kendrion aber nicht gelungen war, diesen Nachweis zu erbringen, bestätigt der Gerichtshof, dass die Kommission sie für die Zuwiderhandlung ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft haftbar machen konnte. Ferner führt der Gerichtshof aus, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenenVerfahrensdauerdurchdasGericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss. ImRahmen einer solchen Klage ist es Sache des Gerichts, anhand derUmstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob es den Grundsatz der angemessenenVerfahrensdauer gewahrt hat. Es ist ebenfalls Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob den betroffenen Parteien durch dieVerletzungihres Rechts auf effektivengerichtlichen Rechtsschutz tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dabei wird es die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen haben, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für auf ähnliche Verstößegestützte Klagengelten. Für den Streitfall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Dauer der Bearbeitung der in Frage stehenden Rechtssachen durch das Gericht, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch keinen der Umstände dieser Rechtssachen rechtfertigen lässt. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Verfahren vor dem Gericht gegen das den Parteien in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährte Recht darauf, dass über ihre Sache innerhalb angemessener Frist entschieden wird, verstoßen haben. (PM EuGH vom 26.11.2013)

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