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Wirtschaftsrecht
06.05.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Aufklärungspflicht der Banken - Unterscheidung zwischen Rückvergütungen (Kick-backs) und Provisionen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.3.2011 - 23 U 55/10 - entschieden: Kalkulatorische Preisbestandteile müssen von der beratenden Bank nur erwähnt werden, falls sie ungewöhnlich hoch sind und die Werthaltigkeit der Anlage in Frage stellen. Die häufig vertretene Auffassung, zwischen Rückvergütung und Innenprovision bestehe kein wesentlicher Unterschied, ist unzutreffend. Der Grund für die Offenbarungspflicht von Rückvergütungen liegt in der dem Schmiergeld ähnlichen Funktion, auf Innenprovisionen trifft dies nicht zu. Die Differenzierung zwischen Rückvergütungen und Provisionen ist erforderlich, da eine Ausweitung der Aufklärungspflichten auf Handelsspannen und Gewinnmargen dem hiesigen Wirtschaftssystem widerspricht

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