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Wirtschaftsrecht
12.09.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH:: MasterCard-Interbankenentgelte sind wettbewerbswidrig

Mit Entscheidung vom 19.12.2007 erklärte die EU-Kommission die innerhalb des Kartenzahlungssystems MasterCard angewandten multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für wettbewerbswidrig. Die MIF entsprechen einem Bruchteil des mit einer Zahlungskarte getätigten Umsatzes, der von der die Karte ausstellenden Bank einbehalten wird. Die Kosten der MIF werden den Händlern im Rahmen der allgemeinen Kosten auferlegt, die ihnen von dem Finanzinstitut, das ihre Transaktionen abwickelt, für die Nutzung der Zahlungskarten in Rechnung gestellt werden.

Die Kommission hatte festgestellt, dass die MIF zur Festlegung einer Mindesthöhe der den Händlern berechneten Kosten führten und daher eine Beschränkung des Preiswettbewerbs zu deren Lasten darstellten. Es sei u. a. nicht nachgewiesen, dass die MIF Effizienzsteigerungen mit sich bringen könnten, mit denen sich ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen rechtfertigen ließen. Gestützt auf diese Feststellungen hatte die Kommission MasterCard und den Gesellschaften, die sie vertreten (MasterCard Inc. und ihre Tochtergesellschaften MasterCard Europe und MasterCard International Inc.), aufgegeben, den festgestellten Verstoß dadurch zu beenden, dass die MIF binnen sechs Monaten förmlich aufgehoben würden. Mit Urteil vom 24.5.2012 wies das Gericht die von MasterCard erhobene Nichtigkeitsklage ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission. Daraufhin hat MasterCard beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erreichen.

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil vom 11.9.2014 – Rs. C-382/12 P das Rechtsmittel zurück und bestätigt das Urteil des Gerichts. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass MasterCard als Unternehmensvereinigung eingestuft werden konnte. Das Gericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die fraglichen Unternehmen bei der Annahme von Entscheidungen über die MIF angestrebt oder zumindest akzeptiert hätten, ihr Verhalten mittels dieser Entscheidungen zu koordinieren, und dass ihre gemeinsamen Interessen mit denen übereingestimmt hätten, die im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidungen berücksichtigt worden seien, zumal sie mehrere Jahre lang, wenn auch in unterschiedlicher Form, dasselbe Ziel einer Regulierung des Marktes im Rahmen derselben Organisation verfolgt hätten.

Zur objektiven Erforderlichkeit der MIF für das MasterCard-System führt der Gerichtshof aus, dass die negativen Folgen, die sich ohne die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems ergeben könnten, als solche nicht bedeuten, dass die MIF als objektiv erforderlich anzusehen sind, denn das System bliebe, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, auch ohne diese Entgelte funktionsfähig.

Zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der MIF stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die hypothetische Analyse der Kommission bestätigt hat, wonach einige der Probleme, die durch die Abschaffung der MIF entstünden, durch ein Verbot von ex-post-Preisfestsetzungen (d. h. ein Verbot für die ausstellenden und die erwerbenden Banken, die Höhe der Interbankenentgelte festzulegen, nachdem ein Karteninhaber einen Umsatz getätigt hat) behoben werden könnten. Das Gericht hätte im Rahmen seiner Analyse der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb zwar prüfen müssen, ob ein Eintreten dieses Falles auf andere Art und Weise als durch einen Eingriff des Gesetzgebers wahrscheinlich ist. Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch weder auf die vom Gericht durchgeführte Analyse der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb noch auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt, denn das Gericht konnte sich in jedem Fall auf die Hypothese der Kommission stützen. Die einzige andere im ersten Rechtszug erörterte Option, bei der das MasterCard-System ohne MIF hätte funktionieren können, war nämlich gerade die Hypothese eines Systems, das auf einem Verbot von ex-post-Preisfestsetzungen beruht.

Dem Argument, das Gericht habe die Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb nicht hinreichend untersucht, hält der Gerichtshof entgegen, dass das Gericht in seinem Urteil eingehend geprüft hat, ob die MIF den Wettbewerbsdruck, den die Händler bei der Aushandlung der Händlergebühren auf die erwerbenden Banken ausüben können, begrenzen. Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatten.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Gericht die Janusköpfigkeit des Systems berücksichtigt hat. Es hat nämlich geprüft, welche Rolle die MIF im Hinblick auf den Ausgleich zwischen den Bereichen „Ausstellung“ und „Erwerb“ des MasterCard-Systems haben, und zugleich anerkannt, dass sich beide Bereiche gegenseitig beeinflussen. Im Übrigen brauchte das Gericht mangels jedes Belegs dafür, dass die MIF auf dem Erwerbermarkt spürbare objektive Vorteile für die Händler haben, die Vorteile, die sich aus den MIF für die Karteninhaber ergeben, nicht zu prüfen, denn solche Vorteile können für sich allein die mit den MIF verbundenen Nachteile nicht aufwiegen.
(PM EuGH vom 11.9.2014)

 

 

 

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