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Wirtschaftsrecht
11.08.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Inanspruchnahme eines Internet-Zugangsvermittlers als Störer – Goldesel

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18.7.2014– 6 U 192/11 - entschieden: Internet-Zugangsvermittler (Access-Provider) können im Wege der Störerhaftung darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang ihrer Kunden zu rechtsverletzenden Angeboten im Internet zu unterbinden, soweit ihnen dies durch zumutbare Maßnahmen möglich ist. Sie können zu solchen Maßnahmen grundsätzlich auch ohne spezialgesetzliche Grundlage verpflichtet werden. Dies gilt allerdings nicht für Sperrmaßnahmen, die eine Filterung und Analyse des gesamten Datenverkehrs ihrer Kunden (sogenannte URL-Sperren) erfordern. Ein solcher Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis bedarf, auch wenn er von einem privaten Unternehmen vorgenommen wird, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer setzt voraus, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Angeboten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden kann. Für die Unzumutbarkeit einer Maßnahme spricht es, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird. Gleiches gilt für Maßnahmen, die den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbinden können. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Maßnahmen sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Zugangsvermittler durch die in Rede stehenden Maßnahmen erleidet, den Vorteilen, die sich der Rechteinhaber von diesen Maßnahmen verspricht, einander gegenüberzustellen. Dabei müssen die Kosten, die mit der Einführung der betreffenden Maßnahme verbunden sind, den durch die fragliche Rechtsverletzung entstehenden Schäden einander gegenübergestellt werden. Hierzu ist zumindest der Vortrag der Größenordnung der betreffenden Beträge erforderlich.

 

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