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Wirtschaftsrecht
29.09.2014
Wirtschaftsrecht
BReg: ESM soll künftig auch Banken retten können

Der europäische Stabilitätsmechanismus ESM soll in Zukunft auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des Vertrages vom 2.2.2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580) geschaffen werden.

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Mrd. Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“

(hib-Meldung vom 23.9.2014)

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