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Wirtschaftsrecht
19.03.2015
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Vertragsabschluss mit einem Vorstandsmitglied muss sich auf alle wesentlichen Punkte des Rechtsgeschäfts beziehen

OLG München, Urteil vom 5.3.2015 — 23 U 2384/14

Amtliche Leitsätze

Der Beschluss, mit dem der Aufsichtsrat dem Abschluss eines Vertrages mit einem Vorstandsmitglied zustimmt, muss sich auf die wesentlichen Punkte des mit dem Vorstand abzuschließenden Rechtsgeschäfts beziehen. Sofern der Aufsichtsrat das Aushandeln des Vertrages einem seiner Mitglieder überlassen hat, hat der Aufsichtsrat über das Verhandlungsergebnis Beschluss zu fassen.

Sachverhalt

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Kaufpreises.

Der Beklagte war Gesellschafter der BK. F. GmbH und bis 31.05.2010 Vorstandsvorsitzender der Klägerin. In den Jahren 2007 und 2008 wurde im Aufsichtsrat der Klägerin diskutiert, ob die Klägerin Geschäftsanteile an der BK. F. GmbH vom Beklagten erwerben sollte. Der Aufsichtsrat der Klägerin fasste in einer Sitzung vom 11.10.2007 folgenden protokollierten Beschluss: „Die  A.   erwirbt die BK. F. unter der Voraussetzung, dass das Bezahlungsprozedere bis Ende Oktober 2007 einvernehmlich geklärt ist. Unter der genannten Bedingung wurde dann der Beschluss einstimmig gefasst“ (s. Anlage K 1). 

Am 17.07.2008 fand eine weitere Aufsichtsratssitzung statt. Im Protokoll dieser Sitzung (Anlage B 2) ist ausgeführt:

„Die für den Kauf der BK. F. notwendige Unterzeichnung soll nach Vereinbarung mit dem Notar in F. erfolgen. FB bittet um die Zustimmung zur Unterzeichnung des Kaufvertrages.

Beschluss des AR:

Der Aufsichtsratsvorsitzende Franz Bö. sowie der Aufsichtsrat Herr Ba. sind zur Unterzeichnung des Verkaufs bzw. der Abtretung der Anteile von Hans F. an der BK.F. GmbH an die A. Technologies AG berechtigt“.

Mit notariellem Vertrag vom 01.08.2008 verkaufte der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der BK. F. GmbH an die Klägerin, für die im Notartermin der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Franz Böhm handelte, zu einem Kaufpreis von 900.000,00 Euro.  Gemäß IV des notariellen Kaufvertrages hat die Klägerin eine Kaufpreisnachzahlung zu leisten, wenn der Wert des verkauften Geschäftsanteils zum 31.12.2010 höher ist als 900.000,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 6.

Im September und Dezember 2008 zahlte die Klägerin an den Beklagten auf den Kaufpreis 250.000,00 Euro und 50.000,00 Euro.

Der Beklagte verklagte die Klägerin auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 600.000,00 Euro im Urkundsprozess. Das Landgericht München I (5 HK O 23151/11) wies die Klage ab, da es mangels eines ausreichenden Aufsichtsratsbeschlusses an einem wirksamen Kaufvertrag fehle.  Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Rechtsansicht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 19.12.2012, 7 U 1711/12. Der protokollierte Aufsichtsratsbeschluss vom 17.07.2008 sei nicht eindeutig. Die Formulierung könne auch eine bloße Berechtigung der Herrn Bö. und Ba. zum Handeln als Erklärungsvertreter bedeuten.

Die Klägerin  ist der Ansicht, es liege, wie in vorbezeichnetem Verfahren festgestellt, kein wirksamer Kaufvertrag vor. Mithin könne sie die Kaufpreisanzahlung von 300.000,00 Euro zurückfordern.

Die Klägerin hat daher beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250.000,00 Euro seit dem 02.09.2008 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro seit dem 10.12.2008 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.879,40 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte behauptet, in der Aufsichtsratssitzung vom 17.07.2008 habe der Aufsichtsrat dem Abschluss des Kaufvertrages endgültig zugestimmt und beschlossen, dass für die Unternehmensbewertung wegen einer eventuellen Kaufpreisnachzahlung auf den 31.12.2010 abgestellt werden solle. Der Kaufvertrag habe dem Aufsichtsrat in seiner endgültigen Form vorgelegen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der Kaufvertrag wirksam sei. Jedenfalls sei ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe übersehen, dass bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergebe, im Rahmen des § 814 BGB nicht genüge. Nötig sei eine Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht schulde. Daran habe es gefehlt.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Mai 2014 wird abgeändert und

1. der Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungklägerin einen Betrag in Höhe von EUR 300.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 250.000,00 seit dem 2. September 2008 sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 50.000,00 seit dem 10. Dezember 2008 zu zahlen.

2. der Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin EUR 3.879, 40 für außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, die Aufsichtsräte Ba. und F. hätten Kenntnis von der fehlenden Zahlungspflicht der Klägerin gehabt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. Heinrich F.und Franz Bö. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 05.02.2015, Bl. 120 ff d.A.. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 (Bl. 119 ff d.A.) und vom 27.11.2014 (Bl. 105 ff d.A.), Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Die zulässige Berufung verbleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.         Zwar ist die Ansicht des Landgerichts, es liege ein Fall des § 814 BGB vor, rechtlich nicht haltbar, worauf die Berufungsführerin zurecht hinweist. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, da die Kaufpreiszahlungen in Höhe von 250.000,00 und 50.000,00 Euro mit Rechtsgrund erfolgten. Der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 01.08.2008 (Anlage K 6) ist wirksam: 

1.1       Über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit wurde in dem Verfahren 5 HKO 2315/11 (LG München I) bzw. 7 U 1711/12 (OLG München) nicht mit Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs.1 ZPO entschieden. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages war für die Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 600.000,00 Euro lediglich Vorfrage. Eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO wurde nicht erhoben.

1.2       Die Klägerin wurde bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Beklagten als Vorstand gemäß § 112 Satz 1 AktG wirksam durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Franz Böhm vertreten.

1.2.1.    Bei Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied vertritt der Aufsichtsrat als Organ nach § 112 Abs. 1 AktG die AG. Die erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG. Der in dem Beschluss zum Ausdruck kommende einheitliche oder mehrheitliche Wille des Aufsichtsrats der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar (BGH NZG 2013, S. 792, 794 Tz. 22). Dieser Vorgang der einheitlichen Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden, weil diese ihren Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnten (BGH NZG 2013, S. 792, 794 Tz. 22; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2011, 7 U 268/08, Juris Tz. 33). Sofern der Aufsichtsrat das Aushandeln eines Vertrages einem seiner Mitglieder überlässt, hat er daher über das Verhandlungsergebnis Beschluss zu fassen. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder können nur als Erklärungs-, nicht aber als Willensvertreter tätig werden (Hüffer, AktG, 11. Aufl, § 112 Rz. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 112 Rz. 23).

Entsprechende Aufsichtsratsbeschlüsse können nicht stillschweigend gefasst werden. Liegt allerdings ein ausdrücklich gefasster Beschluss vor, so kann seine Auslegung dazu führen, dass ein über den ausdrücklichen Beschlusswortlaut hinausgehender Erklärungsinhalt zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 17.12.2011, II ZR 288/99, Juris Tz. 10; BGH, ZIP 1989, S. 294 , 295).

1.2.2.    Vorliegend geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Aufsichtsrat seinen Willen zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Beschluss vom 17.07.2008 gefasst hat.

1.2.2.1  Aus dem als Anlage B 2 vorgelegten Protokoll lässt sich nicht eindeutig ersehen, ob mit dem Beschluss nur Erklärungsvollmacht an Herrn Bö. und Herrn Ba. erteilt werden sollte, oder ob hiermit zugleich der Aufsichtsrat auch seinen Willen zum Abschluss des Kaufvertrages bildete. Zudem lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob dem Aufsichtsrat - wie vom Beklagten behauptet - der Entwurf des endgültigen Kaufvertrags vor oder bei der Beschlussfassung bereits vorlag, ob mithin der Aufsichtsrat über die wesentlichen Punkte des Vertrages befunden hat.

1.2.2.2  Nach der Einvernahme der Zeugen Franz Bö. und Dr. Heinrich F. - die beide nicht mehr Aufsichtsratsmitglieder der Klägerin sind - ist der Senat davon überzeugt, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Entwurf des Kaufvertrages bereits vorlag, der Aufsichtsrat über den noch offenen Punkt des Bewertungsstichtags für die Kaufpreisnachzahlung entschieden und einen - mehrdeutig protokollierten - Beschluss gefasst hat, mit dem tatsächlich der Wille zum Abschluss dieses Kaufvertrages gebildet wurde:

Sowohl der Zeuge Franz Bö. als auch der Zeuge Dr. F. haben angegeben, dass sie den Entwurf des notariellen Kaufvertrages jedenfalls in elektronischer Form vor der Sitzung vom 17.07.2008 erhalten hatten (Protokoll S. 3 und S. 6, Bl. 121 und Bl. 124 d.A). Bezüglich des dritten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Ba., hat der Zeuge Bö. angegeben, er selbst habe den Entwurf per E-Mail vor der Sitzung erhalten und gehe davon aus, dass auch die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder ihn erhalten hätten (Protokoll S. 3, Bl. 121 d.A.). Der Zeuge Dr. F. hat ausgeführt, er gehe davon aus, dass Herr Ba. den Entwurf in der Sitzung dabei gehabt hätte, da sie ja intensiv darüber diskutiert hätten. Mit Sicherheit könne er dies nicht mehr sagen (Protokoll S. 6, Bl. 124 d.A).  Nach diesen  Angaben ist davon auszugehen, dass auch dem dritten Aufsichtsratsmitglied, Herrn Ba., der Vertragsentwurf in der Aufsichtsratssitzung jedenfalls in den wesentlichen Punkten bekannt war. Im Übrigen kommt es darauf nicht entscheidend an, da jedenfalls die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder Kenntnis des Vertragsentwurfs hatte und für den Beschluss stimmte (vgl. BGH NZG 2013, S. 792, 794 dazu, dass auch eine Mehrheitsentscheidung als Willensbildung genügt).

Ferner ist der Senat überzeugt, dass der Entwurf zumindest in den wesentlichen Punkten  - abgesehen vom noch offenen Bewertungszeitpunkt - mit dem letztlich abgeschlossenen Vertrag übereinstimmte. Der Zeuge Franz Bö. hat angegeben, er gehe davon aus, dass der am 17.07.2008 vorhandene Entwurf vielleicht bis auf Änderungen beim Komma derjenige gewesen sei, der beim Notartermin vorlag. Im Notartermin sei über den Inhalt des Vertrages nicht mehr gesprochen, er sei nur noch vorgelesen und unterzeichnet worden (Protokoll S. 3, Bl. 121 d.A.). Da zwischen der Aufsichtsratssitzung am 17.07.2008 und dem Beurkundungstermin am 01.08.2008 eine relativ kurze Zeitspanne liegt, erscheint naheliegend, dass Diskrepanzen in wesentlichen Punkten dem Zeugen Franz Bö. beim Notartermin aufgefallen und diskutiert worden wären.  Der Zeuge Dr. F. hat insoweit übereinstimmend ausgeführt, er gehe davon aus, der als Anlage K 5 vorgelegte Entwurf sei der Vertrag, so wie er dem Aufsichtsrat vorgelegen habe (S. 5, Bl. 123 d.A.). Der als Anlage K 5 vorgelegte Entwurf stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem beurkundeten Vertrag (Anlage K 6) überein. Zwar enthält der Entwurf Anlage K 5 unter IV 1 c) zur Kostentragung für das Unternehmensbewertungsgutachten folgende Angaben „Die dafür anfallenden Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte [alternativ: Unterliegender]“. Im beurkundeten Kaufvertrag ist die Kostentragung durch die Parteien je zur Hälfte festgelegt. Eine wesentliche Änderung des Vertrages ist damit schon deshalb nicht verbunden, da nur die denkbare Alternative weggelassen wurde.

Auch geht der Senat davon aus, dass der Aufsichtsrat über den endgültigen Bewertungsstichtag für die Kaufpreiserhöhung diskutiert und sich in der Sitzung vom 17.07.2008  auf das Jahr 2010 geeinigt hat. Dies hat der Zeuge Franz Bö. ausdrücklich bestätigt (Protokoll S. 2 und S. 3, Bl. 120 f d.A.). Der Zeuge Dr. F. hat ausgeführt, über die endgültige Kaufpreiserhöhung sei in der Aufsichtsratssitzung diskutiert worden. Allerdings konnte er nicht mehr sagen, ob auch über den maßgeblichen Zeitpunkt gesprochen worden sei (Protokoll S. 6, Bl. 124 d.A.).

Schließlich haben beide Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass der Beschluss des Aufsichtsrats vom Willen getragen war, den Kaufvertrag nunmehr tatsächlich abzuschließen, und der Beschluss mithin nicht nur die Erteilung einer „Erklärungsvollmacht“ beinhaltete. Der Zeuge Franz Bö.  hat insoweit ausgeführt, die Aufsichtsratsmitglieder seien einstimmig der Meinung gewesen, den Kaufvertrag durchzuführen. Es sei klar gewesen, dass der Kauf nunmehr finalisiert und durchgeführt werden sollte (Protokoll S. 3 f, Bl. 120 f d.A.). Auch der Zeuge Dr. F. hat angegeben, es sei zum Beschluss gekommen, den Vertrag in der Form, in der er vorlag, auszuführen. Die Vertragspunkte seien abschließend geklärt gewesen (Protokoll S. 5 f, Bl. 123 f d.A.).

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat der Senat nicht. Ein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Beide Zeugen haben ruhig, in sich schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt. Zudem haben beide Zeugen Erinnerungslücken, die aufgrund der Länge der seither verstrichenen Zeit naheliegend erscheinen, eingeräumt und auch angegeben, wenn und soweit sie sich in einzelnen Punkten nicht mehr sicher waren.

1.2.3.    Dass der Zeuge Franz B. am 01.08.2008 ermächtigt war, als Erklärungsvertreter für den Aufsichtsrat zu handeln, ergibt sich ebenfalls aus dem Beschluss vom 17.07.2008 (Anlage B 2).

1.2.4.    Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.3       Über die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit Vergütungsansprüchen ist vom Senat nicht zu entscheiden, da bereits der Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht besteht.

2.         Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 93 Abs. 2 AktG - wegen Überweisung des Kaufpreises an sich selbst - ist nicht zu prüfen. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 klargestellt (Protokoll S. 2, Bl. 106 d.A.), dass dieser Anspruch nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht werde, dass der Senat wie das Landgericht die Voraussetzungen des § 814 BGB bejahe.

3.         Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4.         Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.       

5.         Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG bestimmt.

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