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Wirtschaftsrecht
12.03.2015
Wirtschaftsrecht
EuG: EU-Kommission kann Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln feststellende Entscheidungen veröffentlichen

EuG, Urteil vom 28.1.2015 — Rs. T341/12, ECLI:EU:T:2015:51

Sachverhalt

Am 3. Mai 2006 erließ die Europäische Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals Holding, Eka Chemicals, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: WPP-Entscheidung).

In der WPP-Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass sich die Klägerin, die Degussa AG, jetzt Evonik Degussa GmbH, gemeinsam mit 16 weiteren im Wasserstoffperoxid- und Perborat-Sektor tätigen Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beteiligt hatte. Da die Klägerin die erste Gesellschaft war, die mit der Kommission, im Dezember 2002, gemäß deren Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) in Kontakt getreten war und mit der Kommission uneingeschränkt zusammengearbeitet hatte, indem sie ihr alle Informationen über die Zuwiderhandlung übermittelte, über die sie verfügte, wurde ihr gegenüber von der Verhängung einer Geldbuße vollständig abgesehen.

Im Jahr 2007 wurde eine erste nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung auf der Website der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission (im Folgenden: GD Wettbewerb) veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die Kommission der Klägerin ihre Absicht mit, eine neue, detailliertere nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mit Ausnahme nur vertraulicher Angaben den vollständigen Inhalt der genannten Entscheidung umfassen sollte. Bei dieser Gelegenheit forderte die Kommission die Klägerin auf, die Informationen in der WPP-Entscheidung zu bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollten.

Da die Klägerin der Auffassung war, dass diese detailliertere nichtvertrauliche Fassung vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalte, teilte sie der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mit, dass sie gegen die geplante Veröffentlichung sei. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass die genannte nichtvertrauliche Fassung zahlreiche Angaben, die sie der Kommission unter dem Kronzeugenprogramm übermittelt habe, sowie die Namen mehrerer ihrer Mitarbeiter und Angaben zu ihren Geschäftsbeziehungen enthalte. Die geplante Veröffentlichung verstoße daher u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung und sei geeignet, die Untersuchungstätigkeit der Kommission zu beeinträchtigen.

Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie bereit sei, aus der neuen nichtvertraulichen, zur Veröffentlichung bestimmten Fassung alle Angaben zu löschen, die es ermöglichten, mittelbar oder unmittelbar die Quelle der im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelten Informationen zu ermitteln, und ebenso die Namen der Mitarbeiter der Klägerin zu entfernen. Was hingegen die übrigen Informationen anbelangte, bezüglich deren die Klägerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt hatte, erachtete die Kommission eine vertrauliche Behandlung als nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin nutzte daraufhin die Möglichkeit, sich nach dem Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29, im Folgenden: Beschluss über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten) an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, und ersuchte diesen, aus der zu veröffentlichenden, nichtvertraulichen Fassung jede Information zu entfernen, die sie im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hatte.

Mit dem Beschluss C(2012) 3534 final vom 24. Mai 2012 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) lehnte der Anhörungsbeauftragte im Namen der Kommission die von der Klägerin eingereichten Anträge auf vertrauliche Behandlung ab und genehmigte folglich die Veröffentlichung der Informationen, die die Klägerin der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt hatte.

Im angefochtenen Beschluss betonte der Anhörungsbeauftragte zunächst die Grenzen seines Mandats, das ihm lediglich erlaubt habe, zu überprüfen, ob eine Information als vertraulich zu betrachten sei, nicht aber, einer behaupteten Enttäuschung berechtigter Erwartungen der Klägerin gegenüber der Kommission abzuhelfen.

Außerdem führte er aus, dass die Klägerin der Veröffentlichung einer neuen detaillierteren nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nur widersprochen habe, weil diese Informationen enthalte, die aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt worden seien, und die Übermittlung solcher Informationen an Dritte geeignet sei, ihr einen Schaden im Zusammenhang mit vor nationalen Gerichten erhobenen Schadensersatzklagen zu verursachen. Nach Ansicht des Anhörungsbeauftragten verfügt die Kommission aber bei der Entscheidung, ob sie mehr als den wesentlichen Inhalt ihrer Beschlüsse veröffentlicht, über ein weites Ermessen. Darüber hinaus stellten Verweise auf Unterlagen, die Teil der Verwaltungsakte seien, an sich keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen dar.

Nach Auffassung des Anhörungsbeauftragten hat die Klägerin nicht belegt, dass ihr durch die Offenlegung der aufgrund der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen ein ernsthafter Nachteil entstehen könne. Das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt habe, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben würden, verdiene jedenfalls keinen besonderen Schutz. Insoweit wies der Anhörungsbeauftragte darauf hin, dass Schadensersatz ein fester Bestandteil der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union sei und die Klägerin folglich kein berechtigtes Interesse geltend machen könne, gegen das Risiko geschützt zu werden, dass sie wegen ihrer Beteiligung am in der WPP-Entscheidung genannten Kartell Schadensersatzforderungen ausgesetzt sei.

Der Anhörungsbeauftragte hielt sich zudem für nicht befugt, auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach die Preisgabe von im Rahmen des Kronzeugenprogramms der Kommission übermittelten Informationen an Dritte dieses Programm beeinträchtige, da eine solche Frage die Grenzen seines Mandats überschreite. Hierzu wies er darauf hin, dass es – sofern die Informationen nicht vertraulich seien – nach der Rechtsprechung allein Sache der Kommission sei, zu beurteilen, inwieweit der tatsächliche und historische Kontext der festgestellten Zuwiderhandlung der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen sei.

Da sich das dem Anhörungsbeauftragten nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragene Mandat auf die Prüfung beschränke, inwieweit es sich bei den Informationen um Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen handle, sei er schließlich auch nicht dafür zuständig, über das Vorbringen der Klägerin zu entscheiden, wonach die Veröffentlichung der Informationen, die sie im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt habe, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beteiligten an der in der WPP-Entscheidung sanktionierten Zuwiderhandlung geführt und so gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe.

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 16. November 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Evonik Degussa/Kommission (T341/12 R), hat der Präsident des Gerichts entschieden, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, und der Kommission untersagt, eine Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Klägerin weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlichte Fassung.

Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden. Folglich ist die Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.

Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, ein Dokument vorzulegen. Diese hat das angeforderte Dokument fristgerecht vorgelegt.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. April 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Die Klägerin hat am Tag der mündlichen Verhandlung in Kopie ein Schreiben der Kommission vom 11. Februar 2014 eingereicht, das ein in den Vereinigten Staaten von Amerika schwebendes Schiedsverfahren betrifft. Auf Aufforderung des Präsidenten der Dritten Kammer, sich binnen einer Woche ab der mündlichen Verhandlung zu diesem neuen Schriftstück zu äußern, hat die Kommission mit Schreiben, das am 15. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, bestätigt, dass sie der Berücksichtigung dieses Schriftstücks im vorliegenden Verfahren angesichts seiner verspäteten Vorlage widerspreche.

Die Klägerin beantragt,

– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

–die Klage abzuweisen,

–der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus den Gründen

22        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten sowie eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf rechtliches Gehör, der zweite eine unzureichende Begründung, der dritte eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV und Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie der Vertraulichkeit von Informationen, die die Kommission veröffentlichen will, der vierte eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung und der fünfte einen Verstoß gegen das Zweckbindungsgebot nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und gegen Ziff. 48 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2005, C 325, S. 7, im Folgenden: Mitteilung über Akteneinsicht).

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten sowie Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf rechtliches Gehör

23        Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert. Im Rahmen des ersten Teils wirft die Klägerin dem Anhörungsbeauftragten vor, die Argumente bezüglich der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die sie bei ihm vorgetragen habe, und das Vorbringen, wonach die von der Kommission geplante Veröffentlichung gegen den in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz verstoße, dem zufolge die gemäß den Art. 17 bis 22 dieser Verordnung erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden dürften, zu dem sie eingeholt worden seien, inhaltlich nicht geprüft zu haben. Dadurch, dass der Anhörungsbeauftragte seine Prüfung allein auf die Frage beschränkt habe, ob die Informationen, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerin ausgesprochen habe, vertraulich seien oder nicht, habe er den Umfang der Überprüfung, zu der er gemäß Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten befugt sei, rechtswidrig beschränkt.

24        Als zweiten Teil dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass der Anhörungsbeauftragte dadurch, dass er auf bestimmte Argumente, die sie bei ihm vorgetragen habe, nicht eingegangen sei, den angefochtenen Beschluss unter Missachtung ihres durch Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechts auf eine gute Verwaltung erlassen habe. Diese Unterlassung stelle zudem eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Rechts der Klägerin dar, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in wirksamer Weise gehört zu werden.

25        Die Kommission widerspricht dieser Argumentation.

26        Was zunächst den ersten Teil dieses ersten Klagegrundes betrifft, wirft die Klägerin dem Anhörungsbeauftragten im Wesentlichen vor, auf drei verschiedene Argumente, die sie bei ihm vorgebracht habe, nicht eingegangen zu sein, von denen jedes für sich allein der von der Kommission beabsichtigten Veröffentlichung einer umfassenderen nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung entgegenstehe. Mit diesen Argumenten wird erstens ein Verstoß gegen das in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Zweckbindungsgebot geltend gemacht, wonach die von der Kommission gemäß den Art. 17 bis 22 dieser Verordnung erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden dürfen, zu dem sie eingeholt wurden, zweitens eine Enttäuschung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, dass die streitigen Informationen nicht veröffentlicht würden, und drittens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich daraus ergebe, dass diese Veröffentlichung die Klägerin im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzklagen von Geschädigten des mit dieser Entscheidung geahndeten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in eine ungünstigere Lage versetze als andere Adressaten der WPP-Entscheidung, die nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten.

27        Nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten sind die Befugnisse und Aufgaben der Anhörungsbeauftragten für Wettbewerbsverfahren in diesem Beschluss dargelegt.

28        Art. 8 Abs. 1 bis 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten bestimmt:

„(1) Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können, so setzt die [GD Wettbewerb] das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis. Es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren sich das Unternehmen bzw. die Person hierzu schriftlich äußern kann.

(2) Ist das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden, so kann sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, so wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person zugestellt wird. Der Beschluss nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses erfolgen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.“

29        Was zunächst den dem Anhörungsbeauftragten gemachten Vorwurf betrifft, er sei nicht auf das Argument bezüglich eines Verstoßes gegen das Zweckbindungsgebot eingegangen, ist ‒ sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin ein solches Argument ihm gegenüber in ihrem Antrag vom 10. April 2012 ausdrücklich vorgebracht hatte ‒ dem Standpunkt der Kommission zuzustimmen, dass der angefochtene Beschluss dieses Argument im Wesentlichen beantwortet. In Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses hat der Anhörungsbeauftragte nämlich ausgeführt, dass es vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses im Ermessen der Kommission stehe, in welchem Umfang sie über den wesentlichen Inhalt von nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen hinaus weitere Informationen veröffentliche. Im Übrigen hat der Anhörungsbeauftragte in den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses das Argument der Klägerin zurückgewiesen, wonach bei Informationen, die der Kommission übermittelt worden seien, um in den Genuss ihres Kronzeugenprogramms zu kommen, eine solche Veröffentlichung ausgeschlossen sei.

30        Ohne dass der Überprüfung dieser Rechtsauffassung im Rahmen des fünften Klagegrundes vorgegriffen werden soll, ergibt sich somit aus dem angefochtenen Beschluss stillschweigend, aber notwendigerweise, dass die Veröffentlichung von Informationen, die von einem Unternehmen übermittelt worden sind, das einen Kronzeugenantrag gestellt hat, auch dann, wenn das Unternehmen dieser Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen hat, nicht gegen den Grundsatz des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen soll, wonach Informationen, die die Kommission während der Untersuchung eines etwaigen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erlangt hat, nur zu dem Zweck verwertet werden dürfen, zu dem sie eingeholt wurden.

31        Was sodann die Argumente anbelangt, der Anhörungsbeauftragte sei nicht auf die Rügen eingegangen, wonach das berechtigte Vertrauen, dass die streitige Veröffentlichung nicht erfolgen werde, sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet worden seien, so ist zunächst zu konstatieren, dass die Klägerin diese Argumente in ihrem Antrag an den Anhörungsbeauftragten vom 10. April 2012 durchaus vorgebracht hatte.

32        Es ist mithin festzustellen, ob der Anhörungsbeauftragte in den Rn. 15 und 24 des angefochtenen Beschlusses zu Recht angenommen hat, er sei angesichts der Grenzen des ihm nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragenen Mandats unzuständig, sich zu diesen Argumenten zu äußern.

33        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichts der Anhörungsbeauftragte bei einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21), inzwischen ersetzt durch Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten, nicht auf die Prüfung beschränken durfte, ob die Fassung einer ihm unterbreiteten Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG geahndet wurde, Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthielt, die einen ähnlichen Schutz genossen. Vielmehr hatte er auch zu untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthielt, die der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden durften, sei es aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz, sei es, weil sie zu denjenigen gehörten, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T198/03, Slg. 2006, II1429, Rn. 34, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T474/04, Slg. 2007, II4225, Rn. 66).

34        Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass zu diesen Regelungen zum speziellen Schutz bestimmter Informationen auch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorsieht, gehören (Urteil Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 64).

35        Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Erlass der Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) Art. 9 des Beschlusses 2001/462 nur auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, gegen die eine Untersuchung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geführt wurde, bezog. Insoweit unterschied sich diese Bestimmung von Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten, der an ihre Stelle getreten ist und sich sowohl auf Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen als auch auf andere vertrauliche Informationen bezieht.

36        Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, hat das Gericht gleichwohl in der dort angeführten Rechtsprechung Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 unter Würdigung seines Kontexts und seiner Ziele über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt.

37        So hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 9 des Beschlusses 2001/462 der verfahrensrechtlichen Umsetzung des Schutzes diente, den das Gemeinschaftsrecht für Informationen vorsieht, von denen die Kommission im Rahmen von Wettbewerbsverfahren Kenntnis erlangt hat (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 28). Unter Hinweis auf den Schutz von Informationen, die ihrem Wesen nach gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) unter das Berufsgeheimnis fallen, hat das Gericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29).

38        Des Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass sich Art. 9 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2001/462 auf die Offenlegung von Informationen gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zum Zweck der Ausübung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Wettbewerbsverfahren bezog. Für die Offenlegung von Informationen durch die nach Art. 9 Abs. 3 dieses Beschlusses vorgesehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union galten diese Bestimmungen nur entsprechend. Dies bedeutete insbesondere, dass der Anhörungsbeauftragte, wenn er eine Entscheidung aufgrund Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 traf, verpflichtet war, das Berufsgeheimnis in Bezug auf Informationen zu wahren, die nicht ebenso weitgehend geschützt werden müssen wie Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Informationen, die Dritten, die bezüglich dieser Informationen einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, mitgeteilt werden durften, deren Vertraulichkeit aber einer Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit entgegenstand (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 31).

39        Das Gericht hat seine weite Auslegung von Art. 9 des Beschlusses 2001/462 zudem mit einem Hinweis auf dessen neunten Erwägungsgrund begründet, wonach „[b]ei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen … besonders die Verordnung … Nr. 45/2001 … beachtet werden [sollte]“ (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 32).

40        Diese Feststellungen treffen auch unter der Geltung des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten zu.

41        Ebenso wie Art. 9 des Beschlusses 2001/462 dient Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten nämlich der verfahrensrechtlichen Umsetzung des nunmehr in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Schutzes, den das Unionsrecht Informationen gewährt, von denen die Kommission im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Kenntnis erlangt hat. Somit nimmt der genannte Art. 8 ebenfalls die oben in Rn. 38 ausgeführte Unterscheidung vor zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gegenüber Dritten, die ein Anhörungsrecht in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln haben, und dem umfassenderen Schutz, der zu gewährleisten ist, wenn eine Veröffentlichung im Amtsblatt beabsichtigt ist. Überdies greift der 23. Erwägungsgrund des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten im Wesentlichen den Inhalt des neunten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2001/462 auf und verweist darauf, dass der Anhörungsbeauftragte bei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen insbesondere die Verordnung Nr. 45/2001 beachten muss.

42        Im vorliegenden Fall jedoch stellen die von der Klägerin vor dem Anhörungsbeauftragten geltend gemachten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung keine Regeln dar, die speziell vor einer Offenlegung von Informationen wie denjenigen schützen, die die Klägerin der Kommission übermittelt hatte, um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu gelangen.

43        Anders als z. B. die Vorschriften der Verordnung Nr. 45/2001 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Institutionen oder Organe der Union oder Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 bezüglich Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu Dokumenten verfolgen diese Grundsätze nämlich nicht speziell das Ziel, die Vertraulichkeit von Informationen oder Dokumenten zu schützen. Da diese Grundsätze somit als solche nicht zu dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz von Informationen gehören, von denen die Kommission in Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Kenntnis erlangt hat, überschreiten sie den Rahmen des Auftrags, der dem Anhörungsbeauftragten nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragen ist.

44        Daraus folgt, dass der Anhörungsbeauftragte im vorliegenden Fall zu Recht seine Zuständigkeit dafür verneint hat, auf die Einwände einzugehen, die die Klägerin gegen die streitige Veröffentlichung auf der Grundlage der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung erhoben hatte.

45        Ebenso wenig kann die von der Klägerin zur Stützung des ersten Klagegrundes geltend gemachte Rüge durchgreifen, wonach der angefochtene Beschluss mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet sei, da keine Dienststelle der Kommission die grundsätzlichen Einwände der Klägerin gegen die Veröffentlichung einer detaillierteren nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung geprüft habe.

46        Wie die Kommission zu Recht vorträgt, beruht diese Rüge nämlich auf der unzutreffenden Prämisse, dass es die Kommission in genereller Weise versäumt habe, hierzu Stellung zu nehmen.

47        So hat die Kommission in dem Schreiben der GD Wettbewerb an die Klägerin vom 28. November 2011 mitgeteilt, dass sie aus Gründen der Transparenz beschlossen habe, eine neue, detailliertere nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen.

48        Im Übrigen geht aus dem Schreiben der GD Wettbewerb an die Klägerin vom 15. März 2012 hervor, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Einwände gegen die streitige Veröffentlichung der Auffassung war, dass sie insbesondere den mit der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Transparenzgrundsatz angestrebten Schutz der Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten gegen die berechtigten Interessen der Parteien abwägen müsse. Außerdem genieße ein Dokument wie etwa eine Erklärung eines Unternehmens nicht bereits deshalb Schutz, weil es ihr im Rahmen eines Kronzeugenantrags übermittelt worden sei. Die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtige zudem die Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten nicht. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu berücksichtigen, wonach die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Dokumentenzugang nur für den Zeitraum gälten, in dem der darin vorgesehene Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt sei. Daher habe die streitige Veröffentlichung zu keiner Missachtung eines berechtigten Vertrauens der Klägerin geführt.

49        Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission somit die von der Klägerin formulierten grundsätzlichen Einwände gegen die streitige Veröffentlichung durchaus geprüft.

50        Schließlich ist nach den Feststellungen in den Rn. 30, 44 und 49 des vorliegenden Urteils der zweite Teil des Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, die Weigerung des Anhörungsbeauftragten, auf einige ihrer Einwände gegen die streitige Veröffentlichung einzugehen, bedeute eine Missachtung ihres in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte gewährleisteten Rechts auf eine gute Verwaltung und ihres in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verankerten Rechts, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sachdienlich angehört zu werden, als unbegründet zurückzuweisen.

51        Der erste Klagegrund ist folglich unbegründet und damit zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: unzureichende Begründung

52        Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin dem Anhörungsbeauftragten vor, er habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet und damit zum einen gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte und zum anderen gegen Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten verstoßen. So werde im angefochtenen Beschluss nicht erläutert, wodurch mehr als fünf Jahre nach der Veröffentlichung einer ersten nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung die Veröffentlichung einer weiteren, detaillierteren nichtvertraulichen Fassung gerechtfertigt werde. Zwar habe die Kommission in dem Schreiben, das sie der Klägerin am 28. November 2011 gesandt habe, auf Gründe der Transparenz verwiesen, doch lasse dies allein nicht die Gründe erkennen, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hätten, dass die erste, 2007 auf der Website der Kommission veröffentlichte nichtvertrauliche Fassung dieser Anforderung nicht oder nicht mehr genüge. Eine besondere Begründung hierzu in dem angefochtenen Beschluss selbst wäre umso erforderlicher gewesen, als die Entscheidung der Kommission, eine detailliertere nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, von der früheren Verwaltungspraxis abweiche.

53        Die Kommission macht geltend, der angefochtene Beschluss sei in dieser Hinsicht, wenn man ihn in seinem Kontext betrachte, hinreichend begründet.

54        Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Unionsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder möglicherweise mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt. Dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Rn. 14; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996, Van Megen Sports/Kommission, T49/95, Slg. 1996, II1799, Rn. 51).

55        Zwar hat die Kommission nach Art. 296 AEUV die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzuführen, die sie zu deren Erlass veranlasst haben, doch brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen dieser Vorschrift genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C367/95 P, Slg. 1998, I1719, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat, T53/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37). Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil des Gerichts vom 15. April 2011, Tschechische Republik/Kommission, T465/08, Slg. 2011, II1941, Rn. 163).

56        Diese Begründungspflicht ist in Bezug auf Entscheidungen, die der Anhörungsbeauftragte über Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, in Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten näher geregelt worden.

57        Im vorliegenden Fall geht sowohl aus dem Schreiben der Klägerin an die GD Wettbewerb vom 23. Dezember 2011 als auch aus ihrem Schreiben an den Anhörungsbeauftragten vom 10. April 2012 hervor, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertrat, dass die Veröffentlichung einer neuen Fassung der WPP-Entscheidung, die Informationen enthalte, die sie freiwillig übermittelt habe, um die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen, ihr berechtigtes Vertrauen missachte und überdies durch kein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Aus diesen Schreiben ergibt sich auch, dass die Klägerin geltend machte, eine solche Veröffentlichung weiche von der früheren Verwaltungspraxis der Kommission ab, die darin bestanden habe, Informationen, die ihr von Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt worden seien, nicht an Dritte preiszugeben.

58        Insoweit ist zu beachten, dass der Anhörungsbeauftragte in der Sache deshalb nicht speziell auf jedes dieser Argumente eingegangen ist, um – wie sich im Wesentlichen aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat – die Grenzen des Mandats einzuhalten, das ihm durch Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragen wurde.

59        Wie jedoch bereits oben in Rn. 49 ausgeführt, wurde der angefochtene Beschluss als Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassen, in dem die Kommission auf von der Klägerin erhobene grundsätzliche Einwände gegen die beabsichtigte Veröffentlichung einzugehen hatte, die über den Rahmen der Befugnisse des Anhörungsbeauftragten hinausgingen.

60        Unter diesen Umständen und zu dem Zweck, der Klägerin einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist der angefochtene Beschluss in dem Kontext zu betrachten, in dem er erlassen wurde, und somit davon auszugehen, dass er stillschweigend, aber notwendigerweise die über die GD Wettbewerb zum Ausdruck gebrachten Stellungnahmen der Kommission zu der beabsichtigten Veröffentlichung hinsichtlich der Aspekte umfasste, die nicht unter das Mandat des Anhörungsbeauftragten fallen.

61        In der Weise betrachtet, ermöglicht es der angefochtene Beschluss der Klägerin, die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu erfassen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt.

62        So hat die Kommission, wie bereits oben in Rn. 47 ausgeführt, in dem Schreiben ihrer GD Wettbewerb an die Klägerin vom 28. November 2011 ihre Absicht, eine detailliertere nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, erstens mit dem Ziel der Transparenz begründet.

63        Zweitens trifft es zwar zu, dass der Anhörungsbeauftragte seine Zuständigkeit für die Prüfung der möglichen Missachtung eines berechtigten Vertrauens der Klägerin verneint hat, da eine solche Prüfung die Grenzen des ihm nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragenen Mandats überschritten hätte, doch ist die Kommission in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 15. März 2012 ausdrücklich auf das Argument der Klägerin eingegangen, dass die streitige Veröffentlichung ihr schutzwürdiges Vertrauen missachte.

64        Wie bereits oben in Rn. 48 ausgeführt, ergibt sich nämlich aus diesem Schreiben im Wesentlichen, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Einwände gegen die streitige Veröffentlichung der Auffassung war, dass sie insbesondere den mit der Ausnahme vom Transparenzgrundsatz in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angestrebten Schutz der Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten gegen die berechtigten Interessen der Parteien abwägen müsse. Außerdem führte die Kommission aus, dass ein Dokument nicht bereits deshalb Schutz genieße, weil es ihr im Rahmen eines Kronzeugenantrags übermittelt worden sei. Die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtige zudem die Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten nicht. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu berücksichtigen, wonach die in den Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Dokumentenzugang nur für den Zeitraum gälten, in dem der darin vorgesehene Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt sei. Daher führe die streitige Veröffentlichung zu keinem Bruch des berechtigten Vertrauens der Klägerin.

65        Drittens sind in dem angefochtenen Beschluss mehrere Gesichtspunkte angeführt, die die Ablehnung des Vertraulichkeitsantrags der Klägerin stützen. Zunächst führte der Anhörungsbeauftragte darin aus, dass Verweisungen auf in der Verwaltungsakte enthaltene Dokumente als solche keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen darstellten. Die Ablehnung der Vertraulichkeitsanträge wurde anschließend mit dem weiten Ermessen begründet, über das die Kommission verfüge, um über den wesentlichen Inhalt von nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, ferner damit, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr aufgrund der Veröffentlichung der Informationen, die sie der Kommission im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt habe, ein schwerer Nachteil drohe, und schließlich damit, dass selbst dann, wenn eine solche Gefahr nachgewiesen wäre, nach der Rechtsprechung das Interesse der Klägerin daran, dass die Details ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht öffentlich bekannt würden, nicht schutzwürdig sei. Diese Rechtsprechung finde auf den vorliegenden Fall entsprechend Anwendung, da ungeachtet der Tatsache, dass gegen die Klägerin in der WPP-Entscheidung keine Geldbuße verhängt worden sei, darin gleichwohl ihre Beteiligung an der in dieser Entscheidung sanktionierten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt worden sei.

66        Angesichts der Feststellungen in der vorstehenden Randnummer ist ebenfalls das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach im angefochtenen Beschluss nicht dargetan sei, wodurch es gerechtfertigt erscheine, im vorliegenden Fall von der früheren Verwaltungspraxis der Kommission abzuweichen. Im Kontext seines Erlasses betrachtet, enthält nämlich der angefochtene Beschluss genügend Angaben, denen die Klägerin die Gründe entnehmen konnte, aus denen die Kommission beschlossen hatte, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Dabei ist vorauszusetzen, dass die von der Klägerin angeführte frühere Verwaltungspraxis, die im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden wird, tatsächlich besteht.

67        Somit kann der Behauptung der Klägerin, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, nicht gefolgt werden. Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Vertraulichkeit von Informationen, die die Kommission veröffentlichen will

68        Die Klägerin trägt vor, der Anhörungsbeauftragte habe im angefochtenen Beschluss die Vertraulichkeit der Informationen missachtet, die sie der Kommission während deren Untersuchung freiwillig übermittelt habe. Aus diesem Grund verstoße der angefochtene Beschluss sowohl gegen Art. 339 AEUV als auch gegen Art. 8 EMRK.

69        Diese Vertraulichkeit ergebe sich vor allem daraus, dass diese Informationen aus Erklärungen stammten, die die Klägerin oder andere Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegeben hätten, also aus Dokumenten, die der Kommission während der Untersuchung freiwillig übermittelt worden seien. Derartige Informationen gehörten zu den privaten Tätigkeiten der Klägerin, die unabhängig von ihrem Inhalt durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt seien. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539), dass Informationen und Dokumenten, die der Kommission freiwillig unter der Bedingung übermittelt worden seien, dass diese sie nicht preisgebe, ein besonderer Schutz gewährt werde.

70        Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt, unter das durch Art. 339 AEUV und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geschützte Geschäftsgeheimnis fielen, da sie die drei Voraussetzungen erfüllten, die hierzu im Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) aufgestellt worden seien. So seien diese Informationen lediglich einem begrenzten Personenkreis bekannt, ihre Offenlegung könne für die Klägerin einen ernsthaften Nachteil bedeuten, und die Geheimhaltung dieser Informationen sei unter Berücksichtigung gegenläufiger Interessen an ihrer Verbreitung objektiv geboten.

71        Die Informationen, deren Veröffentlichung im vorliegenden Fall beabsichtigt werde und die in der 2007 veröffentlichten vorläufigen nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nicht enthalten gewesen seien, ließen nicht bloß die wettbewerbswidrigen Absprachen und den Austausch von Informationen, auf die die WPP-Entscheidung abgezielt habe, in Einzelheiten erkennen, sondern auch die Art und Weise, in der sich die Klägerin daran beteiligt habe. Diesen Informationen seien zahlreiche Zitate aus von den Kronzeugen vorgelegten Dokumenten sowie Interpretationshilfen der Kommission beigefügt. Diese Veröffentlichung sei gleichzusetzen mit einer unmittelbaren Veröffentlichung der Aussagen der Klägerin und der anderen als Kronzeugen aufgetretenen Adressaten der WPPEntscheidung, die zu einer schwerwiegenden Schädigung des Rufs und der Marktstellung der Klägerin führen könne. Zudem entstehe der Klägerin aus der geplanten Veröffentlichung ein größerer Schaden als den anderen Unternehmen, die an der in der WPP-Entscheidung sanktionierten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, da sie, um die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen zu können, keine andere Wahl gehabt habe, als vorbehaltlos ihre eigene Beteiligung an der Zuwiderhandlung anzuerkennen und bestmöglich zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Kommission beizutragen.

72        Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass Informationen über Geschäftsbeziehungen der Gesellschaften, die Preise ihrer Erzeugnisse, ihre Kostenstruktur, ihre Marktanteile oder ähnliche Angaben wie die Informationen, deren Veröffentlichung im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, unter die geschäftlichen Interessen dieser Gesellschaften fielen und schutzwürdig seien, selbst wenn sie Verhaltensweisen beträfen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei. Die geplante Veröffentlichung setze die Klägerin überdies einem erhöhten Risiko der Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen im Rahmen von Klagen vor nationalen Gerichten aus. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unterstrichen, dass sie gegen derartige Haftungsklagen indessen geschützt werden müsse.

73        Zudem sei dadurch, dass der Anhörungsbeauftragte ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung abgelehnt habe, die allgemeine Vermutung missachtet worden, dass eine Veröffentlichung von Informationen, die von Unternehmen gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt worden seien, sowie von Dokumenten, die diese Unternehmen der Kommission freiwillig übermittelt hätten, unzulässig sei. Es sei nämlich zu verhindern, dass die für die Behandlung von Informationen, die die Kommission im Rahmen von Kartellverfahren erhalte, geltenden strengen Regeln, so insbesondere die sich aus der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit ergebenden Regeln, durch Veröffentlichungen im Amtsblatt ausgehöhlt würden. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Kommission dem durch Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährten Schutz vor der Verbreitung bestimmter Informationen nicht durch eine Veröffentlichung seine Wirksamkeit nehmen dürfe.

74        Ferner lasse der angefochtene Beschluss kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennen, das die geplante Veröffentlichung trotz der Vertraulichkeit der streitigen Informationen rechtfertige. Da die Öffentlichkeit bereits durch die Veröffentlichung einer nichtvertraulichen Fassung im Jahr 2007 ausreichend unterrichtet worden sei, bestehe ein solches öffentliches Interesse im vorliegenden Fall jedenfalls nicht. Das etwaige Interesse der Geschädigten der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung an der Veröffentlichung einer detaillierteren Fassung dieser Entscheidung stelle ein ausschließlich privates Interesse dar. Zum letztgenannten Punkt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, dass in dem angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht dargelegt werde, inwiefern die geplante Veröffentlichung notwendig sei, um das Recht der Geschädigten des mit der WPP-Entscheidung geahndeten Kartells auf effektiven Rechtsschutz zu wahren.

75        Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

76        Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen erstens eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin oder zumindest der Vertraulichkeit sie betreffender geschäftlicher Informationen, zweitens eine Verletzung der Vertraulichkeit von Informationen, die der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt wurden, und drittens eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens geltend gemacht werden.

77        Dabei weist das Gericht zunächst darauf hin, dass sich die zur Stützung des dritten Klagegrundes geltend gemachten Argumente bezüglich einer Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Klägerin aus der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und der früheren Verwaltungspraxis der Kommission gewonnen haben soll, im Wesentlichen mit einem Teil der im Rahmen des vierten Klagegrundes entwickelten Argumentation überschneiden. Sie werden daher in diesem Rahmen geprüft.

78        Nach Art. 339 AEUV sind die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

79        Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfen Informationen, die die Kommission im Lauf von Untersuchungen erlangt, die sie nach dieser Verordnung gemäß deren Art. 17 bis 22 durchführt, unbeschadet der Art. 12 und 15 dieser Verordnung nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die in Art. 339 AEUV aufgestellte Verhaltensvorschrift im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergänzt, dürfen die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Behörden sowie der Möglichkeit der Empfänger einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Untersuchungsakten einzusehen, keine Informationen preisgeben, die sie gemäß dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

80        Zudem veröffentlicht die Kommission nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 u. a. die Entscheidungen, mit denen sie Geldbußen gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verhängt, die sie für einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Union zur Verantwortung zieht. Nach Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgt diese Veröffentlichung unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen, muss jedoch dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

81        Schließlich sieht Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) im Wesentlichen vor, dass die Kommission in der Untersuchungsakte enthaltene Informationen einschließlich Unterlagen nicht mitteilt oder zugänglich macht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen von Personen enthalten.

82        Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, sich an dem mit der WPP-Entscheidung geahndeten Kartell beteiligt zu haben. Sie trägt jedoch zum einen vor, dass sich die Vertraulichkeit der streitigen Informationen bereits daraus ergebe, dass sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt worden seien, und dass die geplante Veröffentlichung daher den Schutz der Ziele der Untersuchungstätigkeiten der Kommission gefährden könnte.

83        Zum anderen macht sie vor allem geltend, dass die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung der detaillierteren nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung ihre geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtige, da diese Fassung Informationen zur Höhe ihrer Preise, geplanten Preiserhöhungen, ihrer Rolle bei Treffen zwischen Konkurrenten, den Orten, an denen derartige Treffen abgehalten worden seien, sowie zu den Daten dieser Treffen, den Personen, die an ihnen teilgenommen hätten, und ihrem Inhalt enthalte. Die geplante Veröffentlichung schädige ihren Ruf somit schwerwiegend und erhöhe das Risiko, dass sie Schadensersatzklagen von Geschädigten der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung oder Regressklagen anderer an dieser Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen ausgesetzt werde. Die streitigen Informationen stellten jedenfalls Geschäftsgeheimnisse oder zumindest vertrauliche geschäftliche Informationen dar, deren Veröffentlichung nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgeschlossen sei. Ferner stehe der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerte Schutz von Gerichtsverfahren der streitigen Veröffentlichung entgegen, da diese bewirke, dass im Rahmen von Zivilverfahren vor nationalen Gerichten unter Missachtung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Gebots der Unparteilichkeit die Waffengleichheit beeinträchtigt werde. Schließlich ergebe sich die Vertraulichkeit der streitigen Informationen daraus, dass diese Informationen, die der Kommission während der Untersuchung freiwillig übermittelt worden seien, der privaten Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen und daher von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt seien.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Die streitigen Informationen stellten Geschäftsgeheimnisse oder zumindest vertrauliche geschäftliche Informationen dar

84        Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher als nicht mehr aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise die Klägerin nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind (Beschluss des Gerichts vom 15. November 1990, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, T1/89 bis T4/89 und T6/89 bis T15/89, Slg. 1990, II637, Rn. 23, vgl. Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T383/03, Slg. 2005, II621, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T108/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65, und vom 10. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T354/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47).

85        Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass sämtliche der streitigen Informationen älter als fünf Jahre, die meisten von ihnen sogar älter als zehn Jahre alt sind. Die Klägerin hat indes keine spezifischen Argumente vorgebracht, um nachzuweisen, dass diese Informationen dessen ungeachtet gegenwärtig noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten darstellten. So hat sie lediglich angeführt, dass zahlreiche Abschnitte der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtige, neben der Schilderung der die Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen Informationen über ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Preispolitik enthielten, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei Informationen, die rechtswidrige Verhaltensweisen beträfen, nicht ausgeschlossen sei und dass schließlich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf einen starr begrenzten Zeitraum beschränkt sei.

86        Folglich sind selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass bestimmte Informationen in der WPP-Entscheidung, deren erstmalige Veröffentlichung die Kommission nunmehr beabsichtigt, zu einer bestimmten Zeit Geschäftsgeheimnisse darstellen konnten, diese Informationen jedenfalls als nicht mehr aktuell anzusehen und ist überdies nicht nachgewiesen worden, dass es noch gerechtfertigt ist, ihnen ausnahmsweise den insoweit durch Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gewährten Schutz zuzugestehen.

87        Daher ist der erste Teil des Klagegrundes unbegründet und damit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Vertraulichkeit von Informationen, die der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt werden

88        Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Adams/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 34, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29), ist ‒ ohne der Prüfung der Begründetheit des vierten Klagegrundes vorzugreifen ‒ zu klären, ob Informationen, wie die Klägerin behauptet, bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

89        Nach Art. 1 Abs. 2 EUV werden Entscheidungen in der Union möglichst offen getroffen. Dieser Grundsatz spiegelt sich in Art. 15 AEUV wider, der den Bürgern unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe zusichert. Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 69).

90        Weder in Art. 339 AEUV noch in Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 wird ausdrücklich gesagt, welche Informationen außer Geschäftsgeheimnissen unter das Berufsgeheimnis fallen. Aus Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dies bei allen in Anwendung dieser Verordnung erlangten Informationen mit Ausnahme derjenigen der Fall wäre, deren Veröffentlichung nach Art. 30 dieser Verordnung vorgeschrieben ist. Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 70).

91        Zudem trifft es zwar zu, dass nach Rn. 75 des Urteils Bank Austria/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) und Rn. 64 des Urteils Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt), soweit die Vertraulichkeit bestimmter Informationen durch eine in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten geschützt ist, ein solcher Schutz für die Beurteilung der Frage relevant ist, ob die Kommission das ihr in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auferlegte Verbot beachtet hat, Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

92        Doch hat der Gerichtshof Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nach Erlass dieser Urteile dahin ausgelegt, dass sich die Organe insoweit auf allgemeine Vermutungen stützen können, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da Anträgen auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen entgegengehalten werden können. Diese Auslegung muss gelten, wenn die Regelung des Verfahrens auch strenge Regeln für die Behandlung von Informationen enthält, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangt oder erhoben wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C404/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 108, 116 und 118). Genau dies ist der Fall bei Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Art. 6, 8, 15 und 16 der Verordnung Nr. 773/2004, die die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV enthaltenen Dokumente restriktiv regeln (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg, C365/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 86). In diesem Zusammenhang würde Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgehöhlt, wenn Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Weise berücksichtigt würde, dass der Kommission unter Berufung auf eine allgemeine Vermutung untersagt würde, Informationen zu veröffentlichen, zu denen sie nach dieser Vorschrift den Zugang verweigern dürfte. Eine derartige Auslegung bewirkte nämlich, dass der Kommission sogar die Möglichkeit genommen würde, den wesentlichen Inhalt ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, da sich dieser zwangsläufig aus den Untersuchungsakten ergibt. Außerdem führte sie praktisch zu einer Umkehrung der Beweislast, die im Bereich der vertraulichen Behandlung derjenige trägt, der eine solche Behandlung beantragt, da dieser lediglich die allgemeine Vermutung geltend zu machen brauchte, auf die sich die Organe unter den oben geschilderten Umständen berufen können, und die Kommission damit zwingen könnte, nachzuweisen, dass die streitige Information in die veröffentlichte Fassung ihrer Entscheidung aufgenommen werden darf.

93        Entgegen dem wesentlichen Vorbringen der Klägerin darf jedoch die Offenlegung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der dieser Verstoß geahndet wird, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht mit dem Zugang Dritter zu Dokumenten aus der Untersuchungsakte der Kommission bezüglich dieses Verstoßes verwechselt werden. So hätte im vorliegenden Fall eine etwaige Veröffentlichung von in der 2007 veröffentlichten nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nicht wiedergegebenen Informationen, die die Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen betreffen, nicht zur Folge, dass Dritten Kronzeugenanträge, die von der Klägerin bei der Kommission gestellt wurden, und Protokolle, die die von der Klägerin im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegebenen mündlichen Erklärungen enthalten, d. h. Dokumente, die die Klägerin der Kommission während der Untersuchung freiwillig übergeben hat, zugänglich gemacht würden.

94        Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

95        Die Kommission meint, die erste Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die ihr von der Klägerin während der Untersuchung übermittelten Informationen in den Akten enthalten seien, zu denen die anderen Adressaten der WPP-Entscheidung Zugang gehabt hätten.

96        Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteilwerden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C278/13 P[R], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56 und 57).

97        Die in Art. 339 AEUV niedergelegte und auf dem Gebiet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durch Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 näher geregelte Verpflichtung der Beamten und Bediensteten der Organe, bei ihnen vorhandene Kenntnisse, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben, ist nämlich gegenüber Personen abgeschwächt, denen Art. 27 Abs. 2 dieser Verordnung Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht. Die Kommission darf diesen Personen bestimmte Informationen mitteilen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern diese Mitteilung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen erforderlich ist. Unter diesen Umständen ist gleichwohl davon auszugehen, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind.

98        Daraus folgt, dass die Vorschrift von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, in der das Recht der von der Untersuchung der Kommission betroffenen Parteien auf Zugang zur Verwaltungsakte verankert ist, den Schutz, der Informationen, die der Kommission im Lauf des Verfahrens übermittelt werden und unter das Berufsgeheimnis fallen, vor Preisgabe an die Öffentlichkeit gewährt wird, unberührt lässt.

99        Die zweite Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.

100       Wie oben in Rn. 83 ausgeführt, trägt die Klägerin vor, dass ihr durch die geplante Veröffentlichung ein schwerwiegender Nachteil entstünde, da sie zu einer Schädigung ihres Rufs führen und sie einem erhöhten Risiko aussetzen würde, im Rahmen von Schadensersatzklagen Geschädigter der in der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung oder im Rahmen von Regressklagen anderer an dieser Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen verurteilt zu werden.

101       In diesem Zusammenhang steht fest, dass die streitigen Informationen, deren Veröffentlichung vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängt, im Wesentlichen in der Schilderung der Umstände bestehen, die die von der Kommission in der WPP-Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begründen.

102       Zum einen ist hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Veröffentlichung der streitigen Informationen könne ihren Ruf schädigen und ihre Stellung in den Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen, festzustellen, dass eine Reihe von Abschnitten der WPP-Entscheidung, die erstmals veröffentlicht werden soll, das rechtswidrige Verhalten der Klägerin tatsächlich deutlich detaillierter erkennen lässt als die 2007 veröffentlichte nichtvertrauliche Fassung. So kann z. B. den Abschnitten in den Erwägungsgründen 115, 116, 123, 126, 130, 140, 147, 149, 150, 151, 169, 170, 188, 189, 201, 211, 233, 260 und 277 der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigt, entnommen werden, dass die Klägerin nicht nur bei der Entstehung der mit dieser Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung, sondern auch bei deren Fortsetzung über nahezu sieben Jahre hinweg eine wichtige Rolle einnahm.

103       Zum anderen hat die Kommission den angefochtenen Beschluss zwar nicht speziell unter Berufung auf das Ziel begründet, Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, jedoch ergibt sich aus den Akten, dass nach dem ersten Anschein die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung der umfassenderen nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung, insbesondere des Teils dieser Entscheidung, der sich auf die Funktionsweise des Kartells bezieht, es für Dritte, die ihrer Ansicht nach durch den in der WPP-Entscheidung festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigt wurden, einfacher machen könnte, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin und anderer Unternehmen, die an dem Kartell beteiligt waren, sowie gegebenenfalls den Umfang dieser Verantwortlichkeit nachzuweisen.

104       Wie die oben in Rn. 102 genannten Abschnitte der zur Veröffentlichung vorgesehenen nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung zeigen, offenbart diese Fassung tatsächlich in detaillierter Weise die kollusiven Kontakte oder wettbewerbswidrigen Absprachen, an denen sich die Klägerin beteiligt hat, und nennt insbesondere die Namen der von diesen Kontakten oder Absprachen betroffenen Produkte, Zahlen zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten hinsichtlich der Preise und der Aufteilung der Marktanteile verfolgten Ziele. Derartige Informationen sind geeignet, natürlichen oder juristischen Personen, die nach ihrer Ansicht durch die in der WPP-Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG geschädigt sind, den Nachweis ihres Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen dieser Zuwiderhandlung und dem behaupteten Schaden zu erleichtern.

105       Ohne dass in diesem Stadium der Erwägungen auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die Veröffentlichung der streitigen Informationen die Klägerin, wie diese behauptet, gegenüber anderen Unternehmen, die sich an der in der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung beteiligt, aber nicht den gleichen Willen zur Zusammenarbeit bewiesen hätten, im Rahmen von Schadensersatzklagen benachteiligt, ist somit als erwiesen anzusehen, dass der Klägerin durch die Offenlegung der Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt hat, ein schwerwiegender Nachteil entstehen könnte.

106       Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

107       Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerin betrifft, die geplante Veröffentlichung schade ihrem Ruf und damit ihren geschäftlichen Interessen, zu beachten, dass das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße auferlegt hat, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesen Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E14/11, Report of the EFTA Court, S. 1178, Rn. 189).

108       Daraus folgt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, der Veröffentlichung von Informationen, aus denen sich ihre Beteiligung an der in der WPP-Entscheidung sanktionierten Zuwiderhandlung detailliert ergibt, mit der Begründung zu widersprechen, dass eine solche Veröffentlichung geeignet ist, das Ansehen, das sie in den Geschäftsbeziehungen genießt, zu verschlechtern und so ihre geschäftlichen Interessen zu beeinträchtigen.

109       Des Weiteren ist auch dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen, wonach die geplante Veröffentlichung in nicht gerechtfertigter Weise in anhängige oder zukünftige Zivilklagen eingreife, da sie den mit solchen Klagen befassten nationalen Gerichten die Möglichkeit nehme, selbst zu beurteilen, ob es erforderlich ist, die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 um die Übermittlung von Informationen wie denjenigen, die im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehen, zu ersuchen.

110       Mit diesem Vorbringen will sich die Klägerin nämlich der Sache nach gegen eine mögliche Verurteilung durch ein nationales Gericht zur Leistung von Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG schützen. Doch stellt das Interesse eines Unternehmens, das sich an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt hat, Schadensersatzklagen zu entgehen, insbesondere angesichts des jeder Person zustehenden Rechts, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr durch ein Verhalten, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist, kein schützenswertes Interesse dar (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C453/99, Slg. 2001, I6297, Rn. 24 und 26, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C295/04 bis C298/04, Slg. 2006, I6619, Rn. 59 und 61, und vom 6. November 2012, Otis u. a., C199/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).

111       Daraus folgt auch, dass die von der Klägerin geltend gemachten Rügen einer Missachtung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte genannten Gebots der Unparteilichkeit und des Grundsatzes der Waffengleichheit im Rahmen nationaler Verfahren unbegründet und zurückzuweisen sind.

112       Indessen macht die Klägerin unabhängig vom vierten Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss, weil er Unternehmen davon abschrecke, ihnen bekannte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union anzuzeigen und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um sich deren Kronzeugenprogramm zunutze zu machen, die Wirksamkeit der Politik zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Kartellrecht der Union beeinträchtigen könne. Dieses Interesse sei aber schutzwürdig, da das Kronzeugenprogramm wesentliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kartellrechts der Union insgesamt habe. Da zudem die Informationen, deren Veröffentlichung beabsichtigt sei, sie in höherem Maß beträfen als andere Unternehmen, die keinen Kronzeugenantrag gestellt hätten, benachteilige sie diese Veröffentlichung im Rahmen von Verfahren vor den nationalen Gerichten unverhältnismäßig, was die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms gefährde.

113       Insoweit ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden könnte, auch wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden oder die Kommission dem Kronzeugen die Geldbuße, die sie hätten verhängen können, ganz oder teilweise erlassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C360/09, Slg. 2011, I5161, Rn. 26). Eine an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligte Person könnte nämlich angesichts der Möglichkeit einer solchen Übermittlung davon abgeschreckt werden, die durch derartige Kronzeugenprogramme gebotene Möglichkeit zu nutzen, so insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Dokumente, die der Kommission zu diesem Zweck übermittelt werden, oder die Erklärungen, die ihr gegenüber insoweit abgegeben werden, ihrer Art nach geeignet sind, diese Person selbst zu belasten.

114       Andererseits kann das Recht, Ersatz der Schäden zu erhalten, die durch eine Vereinbarung oder Verhaltensweise, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden sind, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (vgl. Urteil Otis u. a., oben in Rn. 110 angeführt, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und trägt damit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels bei (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 132).

115       In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof, der im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Anträge von Unternehmen, die sich als durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt ansahen, auf Zugang zu den im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörden befindlichen Untersuchungsakten betrafen, um Vorabentscheidung ersucht worden war, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte dazu angehalten, die Interessen, die die Übermittlung der von Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen rechtfertigen, gegen den Schutz dieser Informationen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofs Pfleiderer, oben in Rn. 113 angeführt, Rn. 30, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C536/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30 und 31).

116       Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat.

117       Wie bereits oben in Rn. 93 ausgeführt, betrifft die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen, in denen die Urteile Pfleiderer (oben in Rn. 113 angeführt) und Donau Chemie u. a. (oben in Rn. 115 angeführt) ergangen sind, nicht die Anfechtung einer Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich des Wettbewerbs, sondern die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung bestimmter Informationen, die in Dokumenten oder Erklärungen enthalten sind, die ihr die Klägerin freiwillig übermittelt hat, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch zu nehmen.

118       Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin auf das allgemeine Vorbringen, dass eine Veröffentlichung der Informationen, die sie während der Untersuchung freiwillig in der Hoffnung übermittelt habe, ihr werde das Kronzeugenprogramm zugutekommen, die Untersuchungstätigkeiten der Kommission beeinträchtigen würde.

119       Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass durch diese Behauptung, selbst wenn sie sachlich zutreffen sollte, keinerlei Rechtsvorschrift aufgezeigt wird, gegen die die Kommission allein dadurch verstoßen hätte, dass die geplante Veröffentlichung der im Rahmen der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen Auswirkungen auf die Anwendung dieser Regelung in künftigen Untersuchungen haben könnte. Außerdem impliziert dieses Vorbringen das Interesse der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, ferner das Interesse der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und schließlich das Interesse der Kommission, die praktische Wirksamkeit ihrer Kronzeugenregelung zu erhalten. Dies sind aber keine spezifischen Interessen der Klägerin, sondern es obliegt allein der Kommission, unter den gegebenen Umständen die Wirksamkeit der Kronzeugenregelung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsbeteiligten, den Inhalt ihrer Entscheidung zu erfahren und zum Schutz ihrer Rechte tätig zu werden, andererseits gegeneinander abzuwägen.

120       Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt habe, für das Verständnis des verfügenden Teils der WPP-Entscheidung nicht wesentlich seien und daher nicht unter die Veröffentlichungsverpflichtung fielen, der die Kommission nach Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unterliege. Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 107 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (vgl. Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

121       Was den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C67/91, Slg. 1992, I4785), betrifft, fällt die Frage seiner Relevanz für den vorliegenden Fall unter den fünften Klagegrund und wird daher in dessen Rahmen geprüft.

122       Daraus folgt, dass der zweite Teil des Klagegrundes unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Zum dritten Teil des Klagegrundes: Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens

123       Die Klägerin macht schließlich eine Verletzung ihres in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten und nunmehr in Art. 7 der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechts auf Schutz des Privatlebens geltend.

124       Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Klägerin zu konstatieren, dass ausweislich des Urteils Kommission/Éditions Odile Jacob (Rn. 76) von der Kommission anerkannt worden ist, dass Auskünfte, die sie von an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erhält, zu deren privater Tätigkeit gehören und als solche Art. 8 EMRK unterliegen.

125       Auch wenn aber die Kommission, soweit sie im Rahmen ihrer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union von Unternehmen Informationen einholt, diesen Artikel grundsätzlich zu wahren hat, kann sich doch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Person nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um eine Schädigung ihres Rufs geltend zu machen, die in vorhersehbarer Weise aus ihren eigenen Handlungen wie etwa einer Straftat resultiert (vgl. EGMR, Urteile Sidabras und Džiautas/Litauen vom 27. Juli 2004, Individualbeschwerden Nrn. 55480/00 und 59330/00, § 49, Recueil des arrêts et décisions, 2004VIII, S. 367, Taliadorou und Stylianou/Zypern vom 16. Oktober 2008, Individualbeschwerden Nrn. 39627/05 und 39631/05, § 56, und Gillberg/Schweden vom 3. April 2012, Individualbeschwerde Nr. 41723/06, § 67).

126       Daraus folgt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privatlebens, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht einer Offenlegung von Informationen entgegensteht, die wie jene, deren Veröffentlichung im vorliegenden Fall beabsichtigt ist, die Beteiligung eines Unternehmens an einem Verstoß gegen das Kartellrecht der Union betreffen, der in einer auf der Grundlage des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidung festgestellt wurde und gemäß Art. 30 dieser Verordnung veröffentlicht werden soll.

127       Daher ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und dieser damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung

128       Die Klägerin trägt vor, dass durch den angefochtenen Beschluss das berechtigte Vertrauen enttäuscht worden sei, das sie auf der Grundlage der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und mehrerer Erklärungen der Kommission, wonach ihr freiwillig im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelte Informationen nicht offengelegt würden, erworben habe. Die berechtigte Erwartung der Klägerin, dass die Informationen, die sie der Kommission freiwillig übermittelt habe, vertraulich behandelt würden, betreffe sowohl den unmittelbaren Zugang Dritter zu Dokumenten oder Erklärungen in der Untersuchungsakte als auch die vollständige oder teilweise Offenlegung des Inhalts dieser Dokumente oder Erklärungen im Wege der Veröffentlichung einer detaillierteren Fassung der WPPEntscheidung.

129       Somit habe die Kommission die Entscheidung, die streitigen Informationen mehrere Jahre nach dem Abschluss des mit der WPPEntscheidung beendeten Verfahrens zu veröffentlichen, unter Missachtung dieser berechtigten Erwartung und ihrer früheren Verwaltungspraxis getroffen. Eine solche Veröffentlichung schrecke nicht nur die Unternehmen davon ab, im Rahmen der Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG freiwillig mit der Kommission zusammenzuarbeiten, sondern verstoße überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es spiele hierfür keine Rolle, dass die streitigen Informationen älter als fünf Jahre alt seien.

130       Im Übrigen beruhe ihr berechtigtes Vertrauen darauf, dass die streitigen Informationen nicht veröffentlicht würden, auch auf dem Umstand, dass die Kommission im Jahr 2007 auf ihrer Website bereits eine nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe und diese Veröffentlichung den meisten ihrer Vertraulichkeitsanträge Rechnung trage. Aus dieser Veröffentlichung ergebe sich somit eine stillschweigende Entscheidung der Kommission, den Vertraulichkeitsanträgen der Klägerin stattzugeben. Indem diese stillschweigende Entscheidung durch den angefochtenen Beschluss in Frage gestellt werde, werde nicht nur das berechtigte Vertrauen der Klägerin, sondern auch der Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet.

131       Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

132       In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass nach den oben in den Rn. 58 bis 60 dargelegten Erwägungen der angefochtene Beschluss in dem Kontext des Verwaltungsverfahrens zu betrachten ist, das zu seinem Erlass geführt hat, und dass er daher die Stellungnahmen der Kommission zu der beabsichtigten Veröffentlichung auch insoweit umfasst, als Aspekte betroffen sind, die nicht unter das Mandat des Anhörungsbeauftragten fallen.

133       Folglich lässt der ‒ im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes aufgezeigte ‒ bloße Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte nicht dafür zuständig war, sich zu dem Vorbringen der Klägerin zu äußern, mit dem sie eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung geltend gemacht hatte, die Zuständigkeit des Unionsrichters unberührt, im Rahmen der vorliegenden Klage über dieses Vorbringen zu entscheiden.

134       In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die in den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit enthaltenen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, sie werde diese von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C189/02 P, C202/02 P, C205/02 P bis C208/02 P und C213/02 P, Slg. 2005, I5425, Rn. 21; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T73/04, Slg. 2008, II2661, Rn. 71).

135       Außerdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg. 1985, 1155, Rn. 44, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C537/08 P, Slg. 2010, I12917, Rn. 63).

136       Im vorliegenden Fall ist erstens das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach sich aus der Mitteilung von 2002 oder von 2006 über Zusammenarbeit ergebe, dass die Kommission Informationen, die in Kronzeugenanträgen oder im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegebenen Erklärungen enthalten seien, unter keinen Umständen veröffentlichen dürfe.

137       Zwar darf nach den Rn. 32 und 33 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit „[e]in an die Kommission gerichteter Schriftsatz [in diesem Zusammenhang] … zu keinem anderen Zweck als zur Anwendung von Artikel 81 [EG] verwendet oder offengelegt werden“ und steht „nach Ansicht der Kommission … die Offenlegung von Unterlagen, die die Kommission [im Rahmen eines Kronzeugenantrags] erhalten hat, im Allgemeinen dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entgegen“. Auch hat die Kommission zwar in ihrer Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit, die nach dem Zeitraum erlassen wurde, in dem die Klägerin bei der Untersuchung, die zum Erlass der WPP-Entscheidung geführt hat, kooperiert hatte, zum einen ausgeführt, dass die Initiativen von Unternehmen, ihr freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darzulegen, „nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (so genannte ‚discovery orders‘) verhindert werden [sollten]“ (Rn. 6), und zum anderen, dass „[a]nderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern … keine Einsicht in Unternehmenserklärungen gewährt wird“, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden (Rn. 33).

138       Wie jedoch die Kommission zu Recht ausführt, betreffen diese verschiedenen Zusicherungen nur die Offenlegung von Dokumenten, die ihr freiwillig von Unternehmen übermittelt werden, die das Kronzeugenprogramm nutzen wollen, sowie von Erklärungen, die diese Unternehmen in diesem Zusammenhang abgeben. Im Übrigen ist die ‒ in ihren Schriftsätzen erwähnte ‒ Entscheidung der Kommission, der EnBW Energie Baden-Württemberg AG den Zugang zu sämtlichen Dokumenten in der Verwaltungsakte des Verfahrens COMP/F/38.899 ‒ Gasisolierte Schaltanlagen zu verweigern, namentlich im Licht dieser Zusicherungen zu verstehen.

139       Diese Zusicherungen erhellen zudem das Motiv, das der Entscheidung der Kommission zugrunde liegt, aus der detaillierteren nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung beabsichtigt ist, alle Angaben zu entfernen, die unmittelbar oder mittelbar die Quelle der Informationen erkennen lassen, die ihr die Klägerin übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

140       Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärungen oder Stellungnahmen der Kommission, auf die die Klägerin verweist, nicht im Widerspruch zu der in den vorstehenden Rn. 136 bis 139 vorgenommenen Unterscheidung stehen.

141       Was zunächst den in dem von der Klägerin vorgelegten Presseartikel vom 22. Dezember 2011 wiedergegebenen Auszug des Schreibens des Generaldirektors der GD Wettbewerb an einen Richter in den Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, konnte dieser Auszug bei der Klägerin nicht das berechtigte Vertrauen entstehen lassen, auf das diese sich beruft. Darin hat der Generaldirektor der GD Wettbewerb nämlich geltend gemacht, dass die Offenlegung der vertraulichen Fassung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt hatte, im Rahmen eines bei einem Gericht der Vereinigten Staaten schwebenden Verfahrens die öffentlichen Interessen der Union beeinträchtige und ihre Möglichkeit, Kartelle aufzudecken und zu ahnden, erheblich beschränke. Es ist jedoch unstreitig, dass eine solche vertrauliche Fassung im Unterschied zu der nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung hier beabsichtigt ist, u. a. Angaben zu den Quellen der Informationen enthält, die die Unternehmen der Kommission übermittelt haben, um am Kronzeugenprogramm teilzunehmen, und dass in einer solchen Fassung daher die sie selbst belastenden Erklärungen dieser Unternehmen wiedergegeben sein dürften. Überdies dürften darin die Namen der Angestellten der Unternehmen enthalten sein, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

142       Unter diesen Umständen lässt der Auszug aus dem Schreiben des Generaldirektors der GD Wettbewerb, der in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Presseartikel zitiert wird und auf den die Klägerin verweist, nicht auf eine Politik der Kommission namentlich bei der Veröffentlichung von gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen schließen, die die Vertraulichkeit sämtlicher Informationen gewährleistet, die ein Unternehmen, das einen Kronzeugenantrag stellt, freiwillig übermittelt.

143       Die oben in den Rn. 141 und 142 dargelegten Erwägungen gelten entsprechend auch für das von der Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der GD Wettbewerb an eine Anwaltskanzlei vom 11. Februar 2014, das sich auf ein in den Vereinigten Staaten schwebendes Schiedsverfahren bezieht. Auch ohne dass auf die Zulässigkeit dieses Beweisstücks, der die Kommission widerspricht, eingegangen zu werden brauchte, ist nämlich festzustellen, das diesem Schreiben ebenso wie demjenigen, auf das oben in Rn. 141 Bezug genommen worden ist, zu entnehmen ist, dass sich die Kommission darin lediglich gegen die Offenlegung der vertraulichen Fassung einer Entscheidung wendet, mit der sie einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Union festgestellt und deshalb gegen mehrere Unternehmen Sanktionen verhängt hatte. Überdies ist das genannte Schreiben vom 14. Februar 2014 jedenfalls nicht erheblich für die Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Beschluss, der im Mai 2012 erlassen wurde, zu einer Enttäuschung des berechtigen Vertrauens der Klägerin geführt hat.

144       Auch die im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegten Erklärungen, die die Kommission als amicus curiae vor dem High Court of Justice (England & Wales) im November 2011 abgegeben hat, konnten kein Vertrauen der Klägerin darauf begründen, dass die Kommission keine detailliertere nichtvertrauliche Fassung der WPPEntscheidung als die von 2007 veröffentlichen würde.

145       In ihren Erklärungen hat sich die Kommission nämlich lediglich dagegen gewandt, dass Dritten zum einen die vertrauliche Fassung einer Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union festgestellt hatte, und zum anderen Dokumente, die ihr Unternehmen im Rahmen der dem Erlass dieser Entscheidung vorangegangenen Untersuchung freiwillig übermittelt hatten, um ihr Kronzeugenprogramm zu nutzen, sowie im Lauf dieses Verfahrens abgegebene Kronzeugenerklärungen zugänglich gemacht werden. Soweit diese Erklärungen die Offenlegung der vertraulichen Fassung einer Entscheidung betreffen, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union festgestellt wurde, gelten daher die in den Rn. 141 und 142 dargelegten Erwägungen entsprechend. Was die von der Kommission zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Offenlegung von Dokumenten und Erklärungen, die ihr Unternehmen freiwillig übermittelt haben, um das Kronzeugenprogramm zu nutzen, an Dritte betrifft, kann daraus nicht der Schluss auf eine Politik der Kommission gezogen werden, die darauf abzielte, generell sämtlichen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union betreffenden Informationen, die von einem als Kronzeuge aufgetretenen Unternehmen übermittelt wurden, eine vertrauliche Behandlung vorzubehalten.

146       Jedenfalls hat die Kommission in den Erwägungsgründen 20, 21 und 23 der fraglichen Erklärungen u. a. dargelegt, dass es nach ihrer Auffassung unverhältnismäßig sei, Dritten die vertrauliche Fassung der betreffenden Entscheidung zugänglich zu machen, da diese Fassung im Vergleich zu der der Öffentlichkeit zugänglichen nichtvertraulichen Fassung dieser Entscheidung nur wenig zusätzliche Informationen zur Funktionsweise des betreffenden Kartells im Vereinigten Königreich enthalte. Die Kommission hat in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass eine Offenlegung der vertraulichen Fassung der fraglichen Entscheidung in Anbetracht des Umstands, dass sie für den mutmaßlichen Geschädigten dieses Kartells, der vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Ersatz des ihm entstandenen Schadens geltend mache, nur ein sehr geringes Interesse habe, nicht gerechtfertigt sei.

147       Dagegen betrifft der vorliegende Rechtsstreit die Veröffentlichung einer nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung durch die Kommission, die eine Vielzahl detaillierter Informationen über die Funktionsweise des in dieser Entscheidung geahndeten Kartells enthält, die in der 2007 auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlichen Fassung dieser Entscheidung nicht enthalten waren. Wie oben in Rn. 103 ausgeführt, könnte eine solche Veröffentlichung es dem ersten Anschein nach Dritten, die sich als durch dieses Kartell geschädigt betrachten, erleichtern, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin und anderer Unternehmen, die an dem Kartell beteiligt waren, sowie gegebenenfalls das Ausmaß dieser Verantwortlichkeit nachzuweisen. Daraus folgt, dass der von der Kommission in ihren oben in Rn. 144 angeführten Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Standpunkt eine Situation betraf, die sich so deutlich von derjenigen unterscheidet, die die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, dass diese Erklärungen bei der Klägerin keinesfalls die berechtigte Erwartung wecken konnte, auf die sie sich beruft.

148       Ebenso wenig kann das Vorbringen durchgreifen, mit dem die Klägerin darauf verweist, dass die Kommission im Zusammenhang mit Zivilklagen in den Vereinigten Staaten die Auffassung vertreten hat, freiwillig mit ihr zusammenarbeitende Unternehmen, die das Bestehen von Kartellen preisgegeben hätten, dürften im Rahmen dieser Klagen nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden als andere Kartellbeteiligte, die keinen solchen Willen zur Zusammenarbeit bewiesen hätten.

149       Insoweit kann die Klägerin erstens, da das Interesse eines Unternehmen, gegen das die Kommission wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße verhängt hat, daran, dass die Einzelheiten des ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Verhaltens nicht öffentlich mitgeteilt werden, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient (vgl. oben, Rn. 107), einen solchen Schutz nicht unter dem Vorwand beanspruchen, dass ihr vor dem nationalen Gericht eine Sonderstellung gegenüber den Unternehmen zukommen müsse, die nicht das gleiche Maß an Kooperation mit der Kommission bewiesen hätten. Des Weiteren ist die Klägerin, da in der veröffentlichten Entscheidung die Tatsachen angeführt werden, die die Verantwortlichkeit jedes ihrer Adressaten für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV begründen, insoweit gegenüber den anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung nicht benachteiligt. Schließlich hat die oben in Rn. 2 geschilderte Zusammenarbeit der Klägerin mit der Kommission dazu geführt, dass von der Verhängung einer Geldbuße vollständig abgesehen wurde, was die normale Folge nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit darstellt. Jedenfalls hat die Klägerin nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Veröffentlichung der Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie im vorliegenden Fall beantragt und die die Funktionsweise des Kartells insgesamt betreffen, sie gegenüber anderen Unternehmen, die Adressaten der WPP-Entscheidung sind, im Rahmen von Schadensersatzklagen benachteiligte. Daraus folgt, dass zwischen diesem Standpunkt, der sich im Übrigen auch in den oben in Rn. 144 genannten, im November 2011 vor dem High Court of Justice eingereichten Erklärungen widerspiegelt, und dem von der Kommission im vorliegenden Fall vertretenen Standpunkt kein Widerspruch besteht.

150       Was die Verweise der Klägerin auf den von der Kommission verfochtenen Standpunkt in der Rechtssache anbelangt, in der das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T344/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und das Urteil des Gerichtshofs Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg (oben in Rn. 92 angeführt) ergangen sind, so geht dieses Vorbringen im vorliegenden Fall ins Leere, da es, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, in jener Rechtssache um eine Entscheidung ging, mit der ein Antrag auf Zugang zu sämtlichen Dokumenten einer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht betreffenden Akte der Kommission abgelehnt worden war. Daraus ergibt sich, dass der von der Kommission in jenem Fall vertretene Standpunkt bei der Klägerin nicht die berechtigte Erwartung wecken konnte, dass die Kommission keine der Informationen veröffentlichen würde, die sie ihr während der Untersuchung freiwillig übermittelt hatte, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch nehmen zu können.

151       Schließlich ist drittens das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach sich die Missachtung ihres berechtigten Vertrauens auch aus der früheren Praxis der Kommission ergebe, Informationen nicht offenzulegen, die ihr von Unternehmen im Zusammenhang mit Kronzeugenanträgen freiwillig übermittelt worden seien und deren vertrauliche Behandlung diese Unternehmen beantragt hätten. Diese Praxis wird nach dem Vorbringen der Klägerin durch die 2007 veröffentlichte nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung illustriert, in der die Anträge der Klägerin auf vertrauliche Behandlung in weitem Umfang berücksichtigt worden seien und die im Unterschied zu anderen veröffentlichten Fassungen von Entscheidungen, mit denen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union geahndet worden seien, von der Kommission nicht als vorläufig bezeichnet worden sei.

152       Aber selbst wenn eine derartige Praxis als bewiesen anzusehen wäre, hätte doch deshalb die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, dass die Kommission diese Praxis in der Zukunft nicht ändern würde.

153       Auch wenn nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, können doch die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1982, Edeka, 245/81, Slg. 1982, 2745, Rn. 27; vgl. Urteil des Gerichts vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T29/05, Slg. 2010, II4077, Rn. 426 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der obigen Prüfung des dritten Klagegrundes, dass die Informationen, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerin wendet, in Anbetracht der Argumentation, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nicht als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können.

155       Die Kommission verfügt indes über ein weites Ermessen bei der Entscheidung, ob sie derartige Informationen veröffentlicht. Angesichts der Grundsätze, auf die oben in den Rn. 89 und 90 verwiesen worden ist, ist Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nämlich dahin auszulegen, dass er die Veröffentlichungsverpflichtung der Kommission auf die Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen beschränkt, auf die in Abs. 1 dieser Vorschrift Bezug genommen wird, um der Kommission – unter Berücksichtigung insbesondere des mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt verbundenen Übersetzungsbedarfs – die Aufgabe zu erleichtern, die Öffentlichkeit über diese Entscheidungen zu unterrichten. Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 76).

156       Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nichtvertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 77). Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

157       Aus diesem Ermessen ergibt sich somit, dass die Klägerin nach der oben in Rn. 153 angeführten Rechtsprechung, selbst wenn die von ihr geltend gemachte frühere Verwaltungspraxis als erwiesen anzusehen wäre, kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung dieser Praxis hegen konnte.

158       Diese Schlussfolgerung ist im vorliegenden Fall umso zwingender, als die Veröffentlichung detaillierter Informationen über einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Union geeignet ist, die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung der für diesen Verstoß verantwortlichen Unternehmen zu erleichtern und damit die Geltung dieses Rechts in der Sphäre des Privatrechts zu stärken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kommission in Rn. 31 ihrer Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und in Rn. 39 ihrer Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit ausgeführt hat, dass „[d]ie Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung … die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] unberührt [lässt]“.

159       Ebenso wenig kann das Vorbringen der Klägerin durchgreifen, wonach ihr berechtigtes Vertrauen, die Kommission werde die in der Untersuchung freiwillig übermittelten Informationen nicht offenlegen, aus der Veröffentlichung einer ersten nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 erwachsen sei, in der den von ihr gestellten Vertraulichkeitsanträgen Rechnung getragen worden sei.

160       Zwar hat die Kommission diese erste nichtvertrauliche Fassung der 2007 veröffentlichten WPP-Entscheidung nicht ausdrücklich als vorläufig bezeichnet.

161       Doch hatte das Gericht zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79). In diesem Zusammenhang konnte der bloße Umstand, dass die Kommission 2007 eine erste nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht und diese nicht als vorläufig bezeichnet hat, der Klägerin keine klare Zusicherung im Sinne der oben in Rn. 135 angeführten Rechtsprechung gewähren, dass später keine neue, ausführlichere nichtvertrauliche Fassung dieser Entscheidung veröffentlicht würde.

162       Überdies waren die von der Klägerin im Juli 2006 gestellten Vertraulichkeitsanträge u. a. damit begründet, dass die vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung eine Vielzahl sie betreffender geschäftlicher Informationen wiedergebe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten nichtvertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung war jedoch die Rechtsprechung bereits dahin gefestigt, dass Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher als nicht mehr aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise das betroffene Unternehmen nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind (vgl. die oben in Rn. 84 angeführte Rechtsprechung). Folglich konnte die Klägerin bereits damals erkennen, dass die etwaige Vertraulichkeit dieser Informationen grundsätzlich nicht unendlich gewährleistet werden konnte.

163       Da die Klägerin im Übrigen nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, zu beweisen, dass sich die Kommission ihr gegenüber besonders verpflichtet hätte, keine nichtvertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mehr Informationen enthält als die im September 2007 auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlichte Fassung, kann sie sich nicht auf die bloße Veröffentlichung der letztgenannten Fassung berufen, um daraus ein entsprechendes berechtigtes Vertrauen herzuleiten.

164       Schließlich sind auch die Rügen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zurückzuweisen, da sich die von der Klägerin zur Stützung dieser Rügen geltend gemachte Argumentation im Wesentlichen mit dem Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes überschneidet.

165       Der vierte Klagegrund ist daher unbegründet und damit zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Zweckbindungsgebot und Verstoß gegen Ziff. 48 der Mitteilung über Akteneinsicht

166       Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss, soweit er die Veröffentlichung von Erklärungen und Dokumenten zulasse, die von Personen stammten, die einen Kronzeugenantrag gestellt hätten, gegen das in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Zweckbindungsgebot verstoße. Nach dieser Vorschrift dürften die gemäß den Art. 17 bis 22 der Verordnung Nr. 1/2003 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Die Offenlegung von Informationen aus der Akte der Kommission durch die Veröffentlichung einer umfassenderen nichtvertraulichen Fassung der vor mehreren Jahren erlassenen WPP-Entscheidung zähle nicht zu den Zwecken, zu denen diese Informationen eingeholt worden seien. Dieses Ergebnis werde durch Ziff. 48 der Mitteilung über Akteneinsicht bestätigt, wonach die erhaltenen Informationen nur für die Zwecke der Rechts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wettbewerbsregeln der Union verwendet werden dürfen, die dem Verwaltungsverfahren, in dessen Zuge Akteneinsicht gewährt wird, zugrunde liegen.

167       Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

168       Zunächst ist festzustellen, dass der Klägerin nicht gefolgt werden kann, soweit sie ihre Beanstandung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes auf Ziff. 48 der Mitteilung über Akteneinsicht stützt.

169       Wie die Kommission zutreffend ausführt, ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Ziff. 48 der Mitteilung über Akteneinsicht, dass sich das darin angeordnete Verbot, in der Untersuchungsakte enthaltene Dokumente für andere Zwecke zu verwerten als für die der Rechts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wettbewerbsregeln der Union, die dem Verwaltungsverfahren, in dessen Zuge Akteneinsicht gewährt wird, zugrunde liegen, an Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Sinne von Ziff. 3 der Mitteilung über Akteneinsicht richtet, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat und die Einsicht in die betreffende Akte nehmen können. Die genannte Ziff. 48 soll somit keine Vorgaben für die Verwendung von Erklärungen oder Dokumenten durch die Kommission machen, die im Rahmen der Untersuchung einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eingeholt worden sind.

170       Was ferner die Rüge des Verstoßes gegen das in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Zweckbindungsgebot betrifft, so dürfen nach dieser Vorschrift die gemäß den Art. 17 bis 22 dieser Verordnung erlangten Informationen unbeschadet der Art. 12 und 15 dieser Verordnung, die den Informationsaustausch mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten betreffen, nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

171       Diese Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben. Insoweit braucht nicht auf die von den Parteien erörterte Frage eingegangen zu werden, ob der Kommission während einer Untersuchung freiwillig übermittelte Informationen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, obwohl die Art. 17 bis 22 der Verordnung Nr. 1/2003 darauf abzielen, die Untersuchungsbefugnisse der Kommission einzugrenzen.

172       Die Veröffentlichung von Entscheidungen, die die Kommission gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen hat, stellt nämlich, wie Art. 30 dieser Verordnung bestätigt, grundsätzlich den letzten Schritt in dem Verwaltungsverfahren dar, durch das die Kommission Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG feststellt und ahndet.

173       Unbeschadet des Schutzes, der in den Untersuchungsakten der Kommission enthaltenen vertraulichen Informationen zu gewähren ist, kann folglich die Veröffentlichung einer nichtvertraulichen Fassung solcher Entscheidungen unter Einbeziehung von Informationen, die Unternehmen der Kommission freiwillig übermittelt haben, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch nehmen zu können, nicht dahin gewertet werden, dass sie dem Zweck fremd wäre, zu dem diese Informationen eingeholt wurden.

174       Diese Feststellung erlaubt im Übrigen eine Unterscheidung der vorliegenden Rechtssache von jener, in der das von der Klägerin genannte Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a. (oben in Rn. 121 angeführt) ergangen ist. Ohne dass auf die Unterschiede zwischen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und dem an seine Stelle getretenen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 hingewiesen zu werden brauchte, genügt insoweit der Hinweis, dass jenes Urteil einen Fall betraf, in dem nationale Behörden Informationen als Beweismittel verwendeten, die die Kommission von Unternehmen eingeholt, aber nicht in ihrer gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung zur Ahndung einer wettbewerblichen Zuwiderhandlung aufgeführt hatte. In jenem Fall entschied der Gerichtshof deshalb, dass diese Verwendung unzulässig war, da sie nicht zu dem Zweck erfolgt war, zu dem diese Informationen eingeholt worden waren (Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a., oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 35 bis 38 und 47 bis 54).

175       Somit ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

176       Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

177       Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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