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Steuerrecht
15.11.2013
Steuerrecht
FG Hamburg: Zolltarifrecht - Vorabentscheidungsersuchen

FG Hamburg, Beschluss vom 11.9.2013 - 4 K 250/11


Sachverhalt


I. Die Beteiligten streiten über die Einreihung zweier Waren.


1. Die eine der beiden Waren trägt die Bezeichnung "A". Es handelt sich um einen einmal verwendbaren Indikator, der durch eine Farbänderung die Überschreitung einer bestimmten Ansprechtemperatur und deren ungefähre Dauer irreversibel anzeigt. Er kann zur Überwachung der Lager- und Transporttemperatur von empfindlichen Gütern (z. B. Impfstoffen, Arzneimitteln, Chemikalien) verwendet und zu diesem Zweck auf die Güter aufgeklebt werden. Es gibt verschiedene Versionen der Ware mit unterschiedlichen Ansprechtemperaturen (von -18°C bis +37°C) und unterschiedlichen Auslösezeiten (0,5 h bis 48 h).


Die Funktion des Indikators beruht auf zwei aufeinander liegenden Papierstreifen, die durch eine farblose Folie voneinander getrennt und von weiterem Papier umhüllt sind. Der untere der beiden Papierstreifen ist mit einer roten Substanz getränkt und von außen nicht sichtbar. Der obere Papierstreifen ist weiß und von außen durch kleine Folienfenster in der Papierumhüllung sichtbar. Durch Ziehen einer Aktivierungslasche wird die Trennfolie entfernt und die beiden Papierstreifen kommen in direkten Kontakt. Sobald die Umgebungstemperatur die aufgedruckte Ansprechtemperatur erreicht bzw. übersteigt, wandert die rote Substanz, deren Verflüssigungstemperatur offenbar mit der Ansprechtemperatur identisch ist, durch Kapillarkräfte in den oberen, vormals weißen Papierstreifen und färbt diesen irreversibel rot. Durch das Folienfenster ist nun erkennbar, ob die Ansprechtemperatur überschritten wurde. Das Ausmaß der Rotfärbung lässt Rückschlüsse auf die Dauer der Überschreitung zu.


Die andere der beiden Waren trägt die Bezeichnung "B". Es handelt es um einen einmal verwendbaren Indikator, der die Unterschreitung einer bestimmten Schwellentemperatur durch eine Farbänderung irreversibel anzeigt. Er dient der Überwachung von Lager- und Transporttemperaturen.


Der Indikator (Länge: ca. 8 cm) besteht aus einem Kapillarröhrchen, das am Ende zu einer kleinen Hohlkugel ausgeformt ist und sich zusammen mit einem Schutz aus Schaumstoff und einem bedruckten Papierstreifen in einer transparenten Kunststoffhülle mit Klebeschicht und Schutzfolie befindet. Die von außen sichtbare Hohlkugel ist mit einer farblosen Flüssigkeit gefüllt, während der von einer Ummantelung verdeckte Teil des Kapillarröhrchens eine Farbstofflösung enthält. Wird die auf dem Papierstreifen angegebene Schwellentemperatur unterschritten, wird infolge der Volumenkontraktion der farblosen Flüssigkeit in der Hohlkugel die Farbstofflösung aus dem Kapillarröhrchen angesaugt und es tritt eine irreversible Violettfärbung der vormals farblosen Flüssigkeit ein.


2. Die Klägerin beantragte für die zwei Waren verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA). Zusammen mit ihrem Antrag reichte die Klägerin ein Schreiben der US-amerikanischen Zollbehörde vom 22.03.2010 (Bl. 34 ff. der Gerichtsakte - GA -) ein, nach dessen Inhalt beide Waren auf Antrag der Klägerin unter die Tarif-Nr. 3822 00 5090 eingereiht worden waren. Zur Begründung enthält das Schreiben im Wesentlichen Ausführungen, warum eine Einreihung der Waren unter die Tarif-Nr. 9025 ausscheide.


Der Beklagte reihte mit zwei vZTA vom 25.01.2011 (DE ...-1 und DE ...-2) jede der beiden Waren als Erzeugnis der chemischen Industrie, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Codenummer 3824 9097 99 ein.


Den gegen beide vZTA eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011, der Klägerin am 29.09.2011 zugegangen, als unbegründet zurück. Die von der Klägerin begehrte Einreihung der Waren unter Pos. 3822 der Kombinierten Nomenklatur (KN) setze notwendig voraus, dass bei Verwendung der Waren eine chemische oder biochemische Reaktion stattfinde. Die bei der Verwendung der streitgegenständlichen Waren eintretenden Verfärbungen beruhten hingegen auf physikalischen Vorgängen, nämlich der Migration von farbigen Flüssigkeiten. Ob die US-Zollbehörden den Begriff der Labor- bzw. Diagnostikreagenz in Pos. 3822 KN weiter fassten, sei für die Einreihung durch Zollbehörden der Europäischen Union unerheblich.


3. Die Klägerin verfolgt ihr Ziel der Einreihung unter Pos. 3822 KN mit ihrer am 31.10.2011 erhobenen Klage weiter.


Die Klägerin meint, es sei - anders als der Beklagte meine - kein notwendiges Kriterium für eine Einreihung als Diagnostik- oder Laborreagenz in Pos. 3822 KN, dass bei bestimmungsmäßiger Verwendung der Ware eine chemische oder biochemische Reaktion ablaufe, denn ein solches Erfordernis sei in dem maßgeblichen Wortlaut der Positionsbeschreibung nicht enthalten. Der verwendete Begriff der "Diagnostik" entspreche dem einer Untersuchung, bei der ein bestimmter Zustand festgestellt werde. Unter einem "Reagenz" sei allgemein ein Mittel zu verstehen, mit dem eine spezifische Reaktion erreicht werden könne. In diesem Sinne dienten die streitgegenständlichen Waren der Diagnose, nämlich der Feststellung von Temperaturunter- bzw. überschreitungen, und seien die in ihnen enthaltenen Substanzen Reagenzien, denn durch ihre Veränderung würden diese Feststellungen ermöglicht. Die Auslegung der Positionsbeschreibung sei insoweit eindeutig und bedürfe keiner Heranziehung der Erläuterungen, die allerdings auch nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führe.


Die Klägerin legt ein Schreiben eines Dr. C von der "D", einer Agentur der Europäischen Union, vor (GA Bl. 44), der zu dem Ergebnis kommt, die streitgegenständlichen Waren seien unter die Pos. 3822 KN einzureihen. Er führt aus, dass die Auslegung des Beklagten die Positionsbeschreibung unzulässig einenge


("The TARIC Code 3822 does not contain any restriction to chemical or biochemical reactions of the reagent. A reagent used for diagnostic purposes that utilizes a physico-chemical reaction is thus clearly within the domain of applicability of TARIC Code 3822".)


und erläutert zur Wirkungsweise der Waren:


"The ... products do not make use of pure chemical reaction, nor of a chemical reaction in combination with a biological component (i.e. a biochemical reaction). Instead the chemicals used in these products react to a physical stimulus that causes the substances to freeze or thaw. This physical reaction induces the chemical mechanisms of fluid mixing or chromatography. Thus a physico-chemical reaction takes place, and not simply a physical reaction ..."


Die Klägerin regt an, dass das Gericht gegebenenfalls eine Auskunft oder Entscheidung der Weltzollorganisation WCO einhole.


Die Klägerin beantragt,


die beiden verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 25.01.2011 mit den Nummern DE ...-1 und DE ...-2 sowie die beide Auskünfte betreffende Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die jeweiligen Waren jeweils eine neue verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der diese Waren jeweils in die Position 3822 KN eingereiht werden.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Der Beklagte meint, der Begriff Reagenz und damit auch die Begriffe Diagnostikreagenz und Laborreagenz setzten eine chemische Reaktion voraus.


4. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen vom Beklagten Warenmuster und jeweils zwei Unterlagenzusammenstellungen für die Antragsverfahren und ein Heftstreifen mit dem Einspruchsverfahren vor.


Aus den Gründen


II.


Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Satz 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor. Denn die rechtliche Würdigung des Falles ist unionsrechtlich zweifelhaft.


1. Rechtlicher Rahmen


Nach Ansicht des beschließenden Senats sind folgende unionsrechtlichen Vorschriften für die Lösung des Rechtsstreits von Bedeutung:


Im Streitfall entscheidend ist die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 927/2012 vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. L 304, S. 1) geänderten Fassung (Kombinierte Nomenklatur - KN).


Die Position 3824 KN lautet:


"Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen."


Die Position 3822 KN lautet:


"Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien."


In den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Pos. 3822 Rz. 01.0 bis 02.0 heißt es:


(01.0) Zu dieser Position gehören Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, andere als Diagnostikreagenzien der Position 3002, Diagnostikreagenzien zur Verwendung am Patienten und Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen und Blutfaktoren der Position 3006. Hierher gehören auch zertifizierte Referenzmaterialien.


(02.0) Diagnostikreagenzien werden zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse und des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren verwendet. Ihre Funktion beruht auf messbaren oder beobachtbaren Veränderungen der biologischen oder chemischen Substanzen, aus denen das Reagenz besteht. Den zubereiteten Diagnostikreagenzien dieser Position kann ein vergleichbares Reaktionsprinzip zugrunde liegen wie denjenigen, die zur Verwendung am Patienten bestimmt sind (Unterposition 3006 30), mit der Ausnahme, dass sie "in vitro" (im Reagenzglas) und nicht "in vivo" (im lebenden Organismus) angewendet werden. Zu den zubereiteten Laborreagenzien gehören nicht nur Diagnostikreagenzien, sondern auch andere analytische Reagenzien, die zu anderen Zwecken als zum Nachweis oder zur Diagnose verwendet werden. Zubereitete Diagnostik- und Laborreagenzien können in medizinischen, tierärztlichen, wissenschaftlichen oder industriellen Laboratorien, in Krankenhäusern, in der Industrie, im Gelände oder in einigen Fällen im privaten Bereich verwendet werden."


2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage


Beide Waren wären in die Pos. 3824 KN - "Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen" - einzureihen, wenn die Waren nicht, wie die Klägerin meint, von der dieser Position vorgehenden Pos. 3822 KN erfasst werden.


3. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die Vorlagefrage


a) Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN 1 und 6). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.11.2008, C-403/07). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf (nur) dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (EuGH, Urteil vom 18.04.1991, C-219/89).


b) Der Wortlaut der Pos. 3822 KN stellt auf den Verwendungszweck der Ware ab. Nach den Erl. (HS) Pos. 3822 Rz. 02.0 Satz 1, 1. Alt, werden Diagnostikreagenzien zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse verwendet.


Die streitgegenständlichen Indikatoren werten in diesem Sinne physikalische Prozesse, nämlich Temperaturzustände und -veränderungen aus.


Die nach Ansicht des Senats entscheidende Frage ist, ob ihre Funktion gemäß Erl. (HS) Pos. 3822 Rz. 02.0 Satz 2 auf messbaren oder beobachtbaren Veränderungen biologischer oder chemischer Substanzen beruhen muss, aus denen ein Reagenz der Pos. 3822 KN besteht.


Der Begriff "Reagenz" bedarf der Auslegung. Nach Ansicht des Senats, der sich insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten sieht, bezieht sich der Begriff "Reagenz" auf Stoffe oder Substanzen, die an einer Reaktion beteiligt sind. Der zur Klärung des Begriffs "Reagenz" sodann heranzuziehende Begriff der Reaktion ist indes doppeldeutig. Zum einen wird er in dem Sinne verwendet, dass eine Reaktion eine (gesetzmäßige oder typische) Folge einer bestimmten Ursache ist - so will ihn die Klägerin verstanden wissen. Zum anderen wird der Begriff "Reaktion" - so der Beklagte - verstanden als eine Umwandlung chemischer Elemente oder Verbindungen in andere Verbindungen oder Elemente mit chemisch neuer Zusammensetzung und anderen Eigenschaften.


Der für die Einreihung einer Ware wesentliche Wortlaut der Positionsbeschreibung definiert in Pos. 3822 KN weder den Begriff des Reagenzes noch den der Reaktion. Er ist daher unter Berücksichtigung der oben dargestellten Methodik auszulegen.


Nach Ansicht des Senats spricht die Auslegung unter Berücksichtigung der zitierten Erläuterung zu Pos. 3822 KN dafür, dass der Begriff hier im Sinne einer chemischen Reaktion zu verstehen ist:


Nach Erl. (HS) Pos. 3822 Rz. 02.0, Satz 1 werden Diagnostikreagenzien zur Auswertung von Prozessen und Zuständen verwendet. Satz 2 konkretisiert diese Beschreibung dahin gehend, dass die Funktion der Reagenzien auf Veränderungen der "biologischen oder chemischen Substanzen" beruhe, aus denen das Reagenz bestehe. Da letztlich jegliche Substanz aus chemisch bestimmbaren Bausteinen besteht, ergibt sich aus der mit diesem Satz vorgenommenen Einschränkung, dass von der Pos. 3822 KN nicht grundsätzlich jegliche Substanz erfasst ist. Insofern sieht der Senat in der Verwendung des Attributs "chemisch" einen Hinweis darauf, dass es bei den angesprochenen Veränderungen nur um solche gehen dürfte, die die Substanzen in ihrer chemischen Zusammensetzung verändern.


Dass in Randziffer 02.0 Satz 3 der Erläuterung auf "Reaktionsprinzipien" abgestellt wird, die "im Reagenzglas" angewendet werden, ist nach Ansicht des Senats ein weiterer Hinweis darauf, dass die Position (nur) auf chemische Reaktionen zielen dürfte, denn der Begriff des Reaktionsprinzips wird typischerweise in der Wissenschaft der Chemie verwendet und das Reagenzglas ist ein typischerweise im chemischen Labor verwendetes Gerät.


Mit der Verwendung des Begriffs der "anderen analytischen Reagenzien" in Randziffer 02.0 Satz 4 der Erläuterung wird auf den Begriff der "Analyse" verwiesen, unter dem regelmäßig systematische Untersuchungen verstanden werden, bei denen das untersuchte Objekt in Bestandteile zerlegt wird, und der in dem Wirkungszusammenhang der Erläuterungen nach Ansicht des Senats einen eindeutigen Bezug auf den terminus technicus der Analytischen Chemie hat.


Die Position 3822 KN setzt somit nach dem Verständnis des Senats durch die Verwendung des Begriffs "Reagenzien" voraus, dass die Ware dazu dient, gerade durch eine chemische Reaktion auf einen bzw. mit einem zu untersuchenden Stoff einen Zustand oder eine Eigenschaft des Stoffes oder etwas Ähnliches anzuzeigen.


Die beiden Waren, um deren Einreihung es in der Klage geht, beruhen indes nicht auf einem solchen Prinzip, denn die färbenden Stoffe vermischen sich lediglich mit einer zuvor farblosen Flüssigkeit bzw. durchdringen ein zunächst farbloses (weißes) Papier, ohne aber mit der Flüssigkeit bzw. dem Papier chemisch zu reagieren.


Das vom Senat präferierte Verständnis des Begriffs Reagenz in der Pos. 3822 KN ist indes nicht unionsrechtlich frei von Zweifeln. So hat der offenbar sachverständige Mitarbeiter der D, Dr. C, in seiner zitierten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass auch Nachweisverfahren, die auf anderen als chemischen Vorgängen im oben ausgeführten Sinne basieren, wie etwa auf Änderungen des Aggregatzustandes oder auf einer bloßen Vermischung von Substanzen, zu einer Einreihung unter Pos. 3822 KN führen.


Angesichts dieser Zweifel an der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts hat der Senat beschlossen, dem EuGH die im Tenor genannte Frage im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.

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